OGH 11Os134/91

11Os134/91Tribunal Superior29 de nov. de 1991

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OGH 11Os134/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.1991

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Der Oberste Gerichtshof hat am 29.November 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Prokisch als Schriftführer in der Strafsache gegen Frantisek Z***** und Jaroslav K***** wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Frantisek Z***** und über die Berufung des Angeklagten Jaroslav K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. August 1991, GZ 3 a Vr 2565/91-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Frantisek Z***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die tschechoslowakischen Staatsbürger Frantisek Z*****, geboren ***** 1951, und Jaroslav K*****, geboren ***** 1961, des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 erster Fall StGB schuldig erkannt. Ihnen liegt zur Last, vom 28.Februar bis 5.März 1991 in Wien in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren (zu ergänzen: gewöhnlichen) Aufenthalt haben, der gewerbsmäßigen Unzucht zugeführt zu haben, indem sie Elena G***** und eine weitere tschechoslowakische Staatsangehörige mit dem Rufnamen M*****, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt jeweils in der CSFR haben, nach Österreich brachten und täglich in den Wiener Prater zur Ausübung der gewerbsmäßigen Geheimprostitution führten.

Der Angeklagte Frantisek Z***** bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, beide Angeklagten überdies den Strafausspruch jeweils mit Berufung.

Die - im einzelnen nicht nach den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen differenzierende - Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich mangels Orientierung am gesamten Urteilsinhalt durchwegs als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Nach den tatrichterlichen Feststellungen veranlaßten die beiden Angeklagten die tatbetroffenen Frauen zum Verlassen des Heimatstaates zwecks Prostitutionsausübung in Österreich, brachten sie in der Folge ins Inland, wo sie für Quartier, Auswahl des Ortes der Prostitutionsausübung sowie für die Anwerbung bzw Vermittlung der "Kunden" Sorge trugen und letztlich auch die dabei vereinnahmten Beträge an sich nahmen (insbesondere S 193, 195 und 205). Gerade über diese Urteilspassagen setzt sich die Beschwerde jedoch hinweg, indem sie Feststellungen vermißt, "aus denen die vom Ersturteil unterstellte Annahme" einer Umwandlung der Lebensführung in die einer Prostituierten "ableitbar wären".

Ein sachlich substantiiertes Eingehen auf wesentliche Urteilsausführungen unterläßt die Beschwerde aber auch, soweit sie den zutreffend auf Zitate gefestigter Rechtsprechung gestützten erstgerichtlichen Subsumtionserwägungen, wonach (selbst) die bloße Verlagerung einer (hier gar nicht aktuell gewesenen) bereits aufrechten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat unabhängig von einer planmäßigen Mindestaufenthaltsdauer bzw Mindestentfernung vom Heimatstaat zur Tatbestandsverwirklichung nach § 217 Abs. 1 StGB hinreicht (S 205), eine nicht weiter begründete gegenteilige Behauptung gegenüberstellt.

Letztlich erweist sich die Beschwerdeargumentation als in sich widersprüchlich, wenn sie einerseits die (im Gesetzestext ausdrücklich klargestellte: "mag sie auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sein") rechtliche Unerheblichkeit der Frage einer im Tatzeitpunkt bereits aufrechten Prostitutionsausübung einräumt, andererseits in diesem Punkt aber von rechtlicher Relevanz ausgeht, indem sie der tatbetroffenen Zeugin G***** - urteilsfremd und in Übergehung der dazu (formell mängelfrei begründeten) negativen Tatsachenfeststellungen (S 197 f) - im Tatzeitpunkt bereits manifeste Prostitutionsausübung unterstellt und daraus einen dem bekämpften Schuldspruch widerstreitenden Aspekt abzuleiten sucht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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