OGH 7Ob621/91

7Ob621/91Tribunal Superior28 de nov. de 1991

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OGH 7Ob621/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.1991

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichthofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, Bauunternehmung, *****, vertreten durch Dr. Hans Widerin, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei Land Vorarlberg, Bregenz, Landhaus, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 300.488,24 s.a.

(Revisionsinteresse S 207.935,72 s.A.) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 8.Mai 1991, GZ 4 R 45/91-45, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 29.Oktober 1990, GZ 6 Cg 62/89-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.518,40 (darin S 1.586,40 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Dem Vertragsverhältnis der Streitteile liegt folgende Bestimmung der "Rechtlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen an Bundesstraßen und Bundesstraßenbrücken sowie für das Verfahren für die Umrechnung veränderlicher Preise" (RVS)

10. 211 zugrunde:

"1.12 Die Differenz zwischen dem bisherigen Gesamtpreis (letztgültige Einheitspreise x Menge des ursprünglichen Auftrages) und einem sich durch die Änderung der Preisgrundlagen ergebenden neuen Gesamtpreis (neue Einheitspreise x Mengen des ursprünglichen Auftrages) muß den Grenzwert von 2 % der ursprünglichen Auftragssumme überschreiten. Ursprüngliche Auftragssumme ist der Gesamtpreis des Auftrages, der mit Abschluß des Bauvertrages vereinbart wurde (Mengen des ursprünglichen Auftrages x vereinbarte Einheitspreise bzw. vereinbarter Bauschpreis). Weitere Preiserhöhungen können somit erst bei neuerlicher Überschreitung des Grenzwertes von 2 % der ursprünglichen Auftragssumme berücksichtigt werden...

1. 2 Die Bestimmungen von 1.11 bis 1.13 gelten sinngemäß auch bei Ermäßigungen von Preisgrundlagen.

Unterläßt der Auftragsnehmer die Mitteilung der Ermäßigung von Preisgrundlagen, kann der Auftraggeber bis zum Ablauf der Frist zur Prüfung der Schlußrechnung die Preisberichtigung mit dem Tag der Ermäßigung geltend machen..."

Die klagende Partei vertritt die Rechtsansicht, die Voraussetzungen für Preiserhöhungen und Preisermäßigungen seien jeweils getrennt zu betrachten, sodaß sowohl Preiserhöhungen als auch Preisermäßigungen, die die 2 %-Schwelle nicht erreichten, eine Preisänderung nicht begründen könnten; eine kompensatorische Preisumrechnung sehe die RVS 10.211 nicht vor; die Änderung von Preisgrundlagen um weniger als 2 % führe demnach auch nicht im Kompensationswege zu einer Preisumrechnung.

Die beklagte Partei steht dagegen auf dem Standpunkt, sowohl Erhöhungen als auch Ermäßigungen des neuen Gesamtpreises, der für eine Berechtigung zur Umrechnung 2 % des ursprünglichen Gesamtpreises überschreiten müsse, hätten im Sinne einer kumulativen Erfassung Berücksichtigung zu finden; es seien also Plus- und Minuswerte für eine Umrechnung insgesamt zu betrachten.

Die Vorinstanzen sind unter Hinweis auf die Auslegungsgrundsätze der §§ 914 f ABGB und Zitierung der Literatur (Bydlinski in Rummel2, Rz 1 zu § 6, Rummel in Rummel2 Rz 13 zu § 864a ABGB und Rz 4 zu § 914 ABGB, Koziol-Welser8, I, 87 f, 89) und der Judikatur (JBl.1986, 264 und 782, JBl.1978, 387, SZ 60/216 ua) dem beklagten Land gefolgt, weil nur so der Zweck der Vereinbarung, den Preis den veränderten Preisgrundlagen anzupassen, erreicht werden könne.

Das Revisionsgericht erachtet die ausführlich dargelegten Entscheidungsgründe des Urteils des Berufungsgerichtes für zutreffend, die Rechtsmittelausführungen der klagenden Partei hingegen nicht für stichhältig (§ 510 Abs.3, zweiter Satz, ZPO).

Äußert die zweite Instanz die Ansicht, die Preise sollten sich "möglichst genau" in jenem Verhältnis ändern, in dem sich die maßgeblichen Preisgrundlagen geändert haben (S 15 f der angefochtenen Entscheidung), ist dies selbstverständlich unter Berücksichtigung der "Schwellklausel" zu verstehen und mit dem Regelungsgehalt der "Rechtlichen Vertragsbedingungen, für die Ausführung von Bauleistungen an Bundesstraßen und Bundesstraßenbrücken, Verfahren für die Umrechnung veränderlicher Preise" (RVS) 10.211 durchaus vereinbar. Das Revisionsgericht stimmt den Ausführungen des Berufungsgerichtes zu, daß die Auslegung der strittigen Bestimmung im Sinne einer fortlaufenden Saldierung der Preiserhöhungen und Preisermäßigungen dem Ziel einer möglichst genauen Preisanpassung ohne Bevorzugung einer der beiden Parteien am ehesten gerecht wird und damit redlicher Verkehrsübung entspricht. Daß es bei dieser Auslegung unter Umständen zu einem für die klagende Partei ungünstigen Ergebnis kommen kann, wie in der Revision und auch schon in der Berufung an Hand eines Beispiels aufgezeigt wird, vermag daran nichts zu ändern, zumal hievon in gleicher Weise die beklagte Partei betroffen sein kann, wie das in der Revisionsschrift unter

a) gewählte Beispiel unter umgekehrten Vorzeichen, aber auch die unter b) angeführte Preisentwicklung zeigen.

Für den Vorwurf, das Berufungsgericht übersehe, daß nach der Auslegungsmethode der klagenden Partei die einzelnen Preiserhöhungen einerseits und die einzelnen Preisermäßigungen andererseits untereinander zusammenzuzählen sind, sind in der angefochtenen Entscheidung keine Anhaltspunkte vorhanden. Derartiges ist schon nach dem Sachverständigengutachten ON 31 (Juni 1990) auszuschließen, das die Methode der klagenden Partei unmißverständlich darlegt.

Aus der "textlichen Trennung" der Bestimmungen in den RVS 10.211 für Preiserhöhungen und Preisermäßigungen können entgegen der Ansicht der klagenden Partei keinerlei Schlüsse in der von ihr gewünschten Richtung (gesonderte Zusammenzählung der Preiserhöhungen einerseits und der Preisermäßigungen andererseits) gezogen werden; denn diese "textliche Trennung" besteht nur darin, daß die Bestimmungen über die Preiserhöhung "sinngemäß auch bei Ermäßigung der Preisgrundlagen" gelten.

Das Revisionsgericht pflichtet auch den Ausführungen der zweiten Instanz bei, daß bei der schon seit Jahrzehnten anhaltenden wirtschaftlichen Entwicklung Ermäßigungen von Preisgrundlagen, die für sich allein 2 % übersteigen, viel seltener zu erwarten sind als Erhöhungen dieser Art, so daß durch die von der klagenden Partei angestrebte Auslegung ein Vertragspartner, und zwar der Auftraggeber, in der Regel benachteiligt würde; dies widerspräche redlicher Verkehrsübung.

Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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