OGH 9ObA215/91

9ObA215/91Tribunal Superior23 de out. de 1991

Abrir fonte

Texto completo

OGH 9ObA215/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf und Ing. Robert Eheim als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** S*****, Kindergärtnerin, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt , wider die beklagte Partei Stadtgemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister *****, dieser vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen Feststellung (Streitwert 150.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 1991, GZ 5 Ra 49/91-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Dezember 1990, 43 Cga 181/90-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 7.471,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.245,30 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Ähnlich wie ein Schuljahr bezeichnet auch ein Kindergartenjahr - beide dauern vom Ferienende bis zum Beginn der Sommerferien des folgenden Jahres - einen zwar in verschiedenen Jahren nicht datumsgleichen, bezogen auf ein konkretes Jahr jedoch objektiv eindeutig ermittelbaren, festumrissenen Zeitraum, der für die Befristung eines Dienstverhältnisses ausreichend bestimmt ist. Nach den Feststellungen war bereits vor Arbeitsbeginn im strittigen Zeitraum zwischen der Klägerin und der beklagten Partei (Bürgermeister, Stadtamtsleiter) klargestellt, daß das Dienstverhälntis mit Ende des laufenden Kindergartenjahres befristet sein soll. Nach Vorliegen der erforderlichen Genehmigung des Gemeinderates teilte der Stadtamtsleiter der Klägerin mit, daß ihr Dienstverhältnis mit 15.7.1990 befristet sei und die Klägerin unterfertigte den schriftlichen Dienstvertrag über ein befristetes Dienstverhältnis. Wenn auch in diesem schriftlichen Vertrag das datumsmäßige Ende der Beschäftigung nicht genannt war, war doch auf Grund der zuvor geführten Gespräche klargestellt, daß sich die schriftlich vereinbarte Befristung auf den 15.7.1990 bezog und das Dienstverhältnis mit diesem Tag enden sollte.

Nach dem 15.7.1990 leistete die Klägerin, bedingt durch die Ferien und in Übereinstimmung mit der vereinbarten Befristung, keine Dienste mehr. Allein die Weiterzahlung des Entgelts über das Ende der Befristung hinaus reicht zur Annahme einer konkludenten Verlängerung des Dienstvertrages durch die beklagte Partei nicht aus, zumal sie ihren Rechtsstandpunkt, daß sie von einer Beendigung des Dienstverhältnisses nach Ablauf der Befristung ausgehe, im Schreiben vom 16.8.1990 klargelegt hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.