2Ob573/91•OGH 2Ob573/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Zehetner, Dr. Schalich und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich M*****, vertreten durch Dr. Hans Widerin, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei Firma M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Manfred Lenz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen
S 66.400,-- s.A., infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 9. September 1991, GZ 3 R 212/91-45, womit der Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 11. Mai 1990, GZ 3 R 121/90-29, aufgehoben sowie die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 30. Jänner 1990, GZ 8 Cg 148/89-22, die Ergänzung der Berufung und die Berufungsbeantwortung des Klägers zurückgewiesen wurden, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Beklagte erhob gegen das Ersturteil vom 30. Jänner 1990, 8 Cg 148/89-22, mit welchem dem Klagebegehren überwiegend stattgegeben worden war, Berufung und brachte gleichzeitig zu 8 Cg 93/90 eine Wiederaufnahmsklage ein.
Das Berufungsgericht unterbrach das Berufungsverfahren mit Beschluß vom 11. Mai 1990, 3 R 121/90 bis zur rechtskräftigen Erledigung der Wiederaufnahmsklage.
Nach rechtskräftiger Bewilligung der Wiederaufnahme setzte das Erstgericht das Verfahren 8 Cg 148/89 unter dem Aktenzeichen 8 Cg 339/90 auf Antrag der Beklagten fort. Nachdem beide Parteien Schriftsätze eingebracht hatten, ein Sachverständigengutachten eingeholt und eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung durchgeführt worden war, legte das Erstgericht den Akt dem Berufungsgericht "mit dem Hinweis auf den rechtskräftigen Abschluß des Wiederaufnahmstreits, 8 Cg 93/90, Landesgericht Feldkirch, und dem an das Landesgericht Feldkirch gerichteten Wiederaufnahmsantrag, der zur irrtümlichen Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens in 1. Instanz führte" vor.
Das Berufungsgericht hob seinen Beschluß vom 11. Mai 1990, 3 R 121/90-29 auf und wies die Berufung der Beklagten, den ergänzenden Schriftsatz hiezu sowie die Berufungsbeantwortung des Klägers zurück. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, die Frage, ob das erstinstanzliche Verfahren trotz der Unterbrechung des Berufungsverfahrens 3 R 121/90 zu Recht fortgesetzt wurde, bedürfe schon mangels eines dagegen ankämpfenden Rechtsmittels keiner Erörterung. Im übrigen habe sich der Kläger ohne Widerspruch am fortgesetzten Verfahren beteiligt. Das von der Berufung betroffene Urteil sei durch die bewilligte Wiederaufnahme beseitigt worden und bestehe nicht mehr. Eine Berufung gegen ein formell nicht mehr bestehendes Urteil sei unzulässig, die Rechtsmittelschriftsätze müßten daher verworfen werden.
Der Kläger bekämpft den Beschluß des Berufungsgerichtes seinem gesamten Inhalt nach mit Rekurs und beantragt die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Der Rekurs ist nicht zulässig.
Der Rekurswerber führt aus, das Berufungsgericht hätte die Unterbrechung des Verfahrens ex nunc, nicht aber den Unterbrechungsbeschluß mit Wirkung ex tunc aufheben dürfen. Die nach Erlassung des Unterbrechungsbeschlusses vorgenommenen Prozeßhandlungen seien nichtig, werde der Unterbrechungsbeschluß eliminiert, könnte die Ansicht vertreten werden, die Nichtigkeit dieser Rechtshandlungen sei geheilt. Dies könnte sich zum Nachteil des Klägers auswirken.
Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluß, gegen den der Rekurs gemäß § 519 Abs 1 ZPO nur zulässig ist, 1. soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat;
2. soweit das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen oder die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und wenn es dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.
Soweit sich der Rekurs gegen die Aufhebung des Unterbrechungsbeschlusses sowie gegen die Zurückweisung der Berufungsbeantwortung des Klägers und des ergänzenden Schriftsatzes der Beklagten richtet, ist er daher jedenfalls unzulässig. Gegen die Zurückweisung der Berufung der Beklagten wäre ein Rekurs zwar gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO grundsätzlich zulässig, doch ist der Kläger durch die Zurückweisung der Berufung der Beklagten nicht beschwert. Die Rekursausführungen beziehen sich auch nur auf die Aufhebung des Unterbrechungsbeschlusses zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird nichts ausgeführt. Eine Beschwer ist aber Voraussetzung für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels.
Der Rekurs war daher zurückzuweisen.
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