13Os103/91•OGH 13Os103/91
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Oktober 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz Josef B***** wegen des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 SGG über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 13.Dezember 1990, GZ 7 Vr 369/90-41, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 13. Dezember 1990, GZ 7 Vr 369/90-41, verletzt im Ausspruch einer Wertersatzstrafe über Franz Josef B***** das Gesetz in der Bestimmung des § 16 Abs. 3 SGG.
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im erwähnten Strafausspruch aufgehoben.
Gründe:
Mit dem oben bezeichneten Urteil wurde Franz Josef B***** des Vergehens nach dem § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 SGG schuldig erkannt und über ihn - neben einer Freiheitsstrafe - "gemäß § 13 Abs. 2 SGG" eine Wertersatzstrafe von 10.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Der Ausspruch einer Wertersatzstrafe steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil die Bestimmung des § 13 Abs. 2 SGG nur bei einem Schuldspruch nach dem § 12 SGG zum Tragen kommt. Bei einem Schuldspruch wegen § 16 SGG hingegen ist eine derartige Sanktion im Gesetz (§ 16 Abs. 3, letzter Satz, SGG) nicht vorgesehen (12 Os 27/91 = NRsp 1991/177; vgl. Leukauf-Steininger 2. ErgH 1985 Anm. D, Kodek SGG Anm. 3.3., Foregger-Litzka SGG Anm. V, je zu § 16 SGG).
Dieser gesetzwidrige Strafausspruch war gemäß dem § 292, letzter Satz, StPO zu beseitigen.
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