OGH 1Ob585/91

1Ob585/91Tribunal Superior9 de out. de 1991

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OGH 1Ob585/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.1991

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Kodek, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1.) Mario O*****, und 2.) Angela H*****, beide vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, Rechtsanwältin in Wien, unter Mitbeteiligung der Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Herausgabe von Kunst- und Kulturgut nach dem 2.Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz infolge Revisionsrekurses der beiden Antragsteller gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 9.Juli 1991, GZ 6 R 148/90-34, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 13.September 1990, GZ 50 b Nc 1127/87-31, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Die Großeltern der beiden Antragsteller lebten bis zur Machtübernahme durch die Nationalsozialisten in einem Palais in Wien 3., Metternichgasse 4; sie besaßen dort zahlreiche wertvolle Kunstgegenstände. Zur Zeit der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten hielten sie sich in der Schweiz auf und flüchteten, ohne etwas mitnehmen zu können, zunächst nach England und dann weiter nach Kanada.

Ihrer Ehe entstammen fünf Töchter, von denen im Antragszeitpunkt nur mehr zwei, darunter die Mutter der Antragsteller, am Leben waren. Die Großmutter starb 1945, der Großvater 1946; er hinterließ ein Testament, in dem er die "Barclays Trust Company of Canada" in Montreal (im folgenden kurz Trust) zur Erbin bestimmte und seinen Töchtern Fruchtgenußrechte aussetzte.

Im Zuge der vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgeführten Verlassenschaftsabhandlung nach dem Großvater der Antragsteller wurde dessen inländischer Nachlaß dem Trust zufolge dessen aufgrund des Testamentes vom 7.6.1945 abgegebenen unbedingten Erbserklärung zur Gänze eingeantwortet, und zwar der bewegliche Nachlaß mit Einantwortungsurkunde vom 28.3.1951, der unbewegliche dagegen im Hinblick auf eine vom Trust namens der Verlassenschaft als erbserklärter Erbe mit der Mutter der Antragsteller abgeschlossenen Erbvergleich vom 23.6.1949 bereits an diesem Tag. Mit Punkt A dieses Erbvergleiches wurden der Mutter der Antragstellerin zwei Fünftel der der Verlassenschaft nach deren Mutter zurückzustellenden Liegenschaft EZ 1130 KG Landstraße (Haus in der Metternichgasse 4), jedoch ohne die deren Zubehör bildenden Bilder, zur Abgeltung aller Erb- und sonstigen Ansprüche gegen deren Eltern, mit Punkt B außerdem die gleichfalls der Verlassenschaft nach deren Mutter zurückzustellende Liegenschaft EZ 2728 KG Landstraße (Haus in der Lustig Preangasse 5/7) überlassen, wogegen sich die Mutter der Antragsteller einverstanden erklärte, daß der gesamte übrige inländische Nachlaß nach ihren Eltern dem Trust eingeantwortet werde. Diesen Vergleich schloß die Mutter im Einvernehmen mit ihren Schwestern.

Die Mutter der beiden Antragsteller meldete mit ihrem am 18.9.1986 beim Bundesministerium für Finanzen eingelangten Schreiben vom 9.9.1986 nach dem Bundesgesetz vom 13.12.1985 über die Herausgabe und Verwertung ehemals herrenlosen Kunst- und Kulturgutes, das sich im Eigentum des Bundes befindet (2.Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz, BGBl.1986/2, im folgenden kurz 2.KKBG) Ansprüche auf Herausgabe jener Gegenstände an, die in dem im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom 1.2.1986 verlautbarten Verzeichnis unter Positionsnummer 6, 39, 63, 99, 141, 160, 346, 347, 589 und 689 angeführt sind.

Mit ihrer beim Erstgericht am 10.7.1987 eingelangten Eingabe vom 8.7.1987 machte die Mutter der Antragsteller den Anspruch auf Herausgabe dieser Gegenstände gerichtlich geltend. Nach ihrem Ableben (am 28.12.1987) traten ihre Kinder als Antragsteller in das Verfahren ein.

Das Erstgericht wies den Antrag ab.

Es stellte fest, die einzige bei Antragstellung noch lebende Schwester der Mutter der Antragsteller habe sich ausdrücklich mit der Geltendmachung der Ansprüche durch die Antragsteller einverstanden und weiters erklärt, keine eigenen Ansprüche geltend zu machen. Ob der Großvater der Antragsteller den Trust nur deshalb zu seinem Erben eingesetzt habe, um Erbschaftssteuer zu sparen, und der Trust lediglich beauftragt gewesen sei, das Vermögen für die "nächste Generation" treuhändig zu verwalten, könne nicht festgestellt werden. Der Trust habe in der Folge jedenfalls die Rückstellungsansprüche verfolgt; soweit die Mutter der Antragsteller dabei eingeschritten sei, habe sie lediglich in dessen Vollmachtsnamen gehandelt.

Rechtlich meinte das Erstgericht, die Mutter der Antragsteller sei nicht zum Antrag legitimiert gewesen. Nicht sie, sondern der Trust sei Rechtsnachfolger nach deren Vater. Selbst wenn dieser bloß zur treuhändigen Verwaltung dessen Vermögens berufen gewesen wäre, hätte eine solche Absprache nur für das Innenverhältnis Bedeutung. Das Gericht habe vom Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung auszugehen, wonach der Nachlaß nach dem Großvater der Antragsteller dem Trust eingeantwortet wurde.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Der Erbvergleich vom 23.6.1949 lasse keinen Zweifel offen, daß die Mutter der Antragsteller auf ihre Erb- und sonstigen Ansprüche gegen die Verlassenschaften nach ihren Eltern - abgesehen von den 2/5-Anteilen an der Liegenschaft EZ 1130 KG Landstraße, von welchen aber die Zubehör bildenden Bilder ausdrücklich ausgenommen gewesen seien, und der Liegenschaft EZ 2728 KG Landstraße - verzichtet habe. Dieser Verzicht erstrecke sich somit ohne Zweifel auch auf Ansprüche auf "in Zukunft möglicherweise auftauchende Bilder" ihrer Eltern. Danach sei in der Verlassenschaftsabhandlung nach ihrem Vater am 23.6.1949 zunächst dessen inländischer unbeweglicher Nachlaß, der - wie das Rekursgericht ergänzend feststelle - zufolge der Einantwortungsurkunde "nur mehr aus den als Zubehör geltenden, seinerzeit auf der Liegenschaft Wien 3., Metternichgasse 4, befindlich gewesenen Bildern (Rückstellungsansprüchen hierauf)" bestehe, dem Trust eingeantwortet worden. Erst in weiterer Folge sei dann auch die Einantwortung des österreichischen beweglichen Nachlasses an den Trust verfügt worden. Dieser sei somit jedenfalls Eigentümer aller in die Verlassenschaft gefallenen Bilder geworden. Demnach seien nicht die bereits vor dem Verzicht vom 23.6.1949 von der Mutter der Antragstellerin nach Kanada gebrachten Bilder, sondern insbesondere die Ansprüche auf Rückstellung der anderen, noch nicht in deren Besitz befindlichen Bilder Inhalt der am 23.6.1949 verfügten Einantwortung gewesen. Da die bereits nach Kanada verschafften Bilder somit nicht Gegenstand von Rückstellungsansprüchen sein könnten, seien sie auch nicht von der Einantwortungsurkunde vom 23.6.1949 erfaßt gewesen. Die von den Antragstellern behauptete Rechtsstellung des Trust könne möglicherweise für das Innenverhältnis bedeutsam gewesen sein, angesichts der Einantwortung des gesamten Nachlasses an den Trust fehle es jedoch an jeglicher Berechtigung der Mutter der Antragsteller aufgrund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen. Soweit die beanspruchten Kunst- und Kulturgüter den Großeltern der Antragsteller gehört hätten, sei somit der Trust deren Eigentümer geworden. Mangels erfolgreicher Antragstellung sei das Eigentum an den Kunst- und Kulturgütern gemäß § 7 1. KKBG mit 31.12.1970 auf den Bund übergegangen. Der Trust hätte daher das Eigentum an diesen Gegenständen an die Mutter der Antragsteller anläßlich oder nach ihrer Entlassung und Entlastung aus dem internen Treuhandverhältnis am 15.7.1982 (Beilage C) oder - wie im Rekurs behauptet - 1983 gar nicht mehr übertragen können. Für eine solche Übereignung vor dem 1.1.1971 könnten dem Akteninhalt auch keinerlei Anhaltspunkte entnommen werden. Daher könne die Frage, ob der Trust 1983 als Träger von Rechten und Pflichten nach dem Tod des Großvaters der Antragsteller "zu existieren aufgehört" habe, auf sich beruhen. Da der Trust jedenfalls damals nicht mehr Eigentümer der beanspruchten Kunst- und Kulturgüter gewesen sein könne, sei ein Übergang dieser Rechte an die damals noch lebenden Töchter ausgeschlossen und wäre eine - aus dem Antrag vom 8.7.1987 übrigens nicht erkennbare - Bevollmächtigung der Mutter der Antragsteller durch den Trust mangels dessen Berechtigung auch bedeutungslos gewesen. Für einen Verbesserungsauftrag habe insoweit kein Anlaß bestanden.

Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist nicht berechtigt.

Daß ihre Mutter im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung auf alle Ansprüche auf die in Zukunft möglicherweise auftauchenden - und damit auch auf die nunmehr in Anspruch genommenen - Gegenstände verzichtet hat, bezweifeln nun auch die Antragsteller nicht mehr. Sie beharren jedoch weiterhin auf der Berechtigung ihrer Mutter im Antragszeitpunkt, die Herausgabe der von ihr bezeichneten Bilder zu begehren. Den im wesentlichen auf Gesichtspunkte der Billigkeit abstellenden Rechtsmittelausführungen der Antragsteller kann indessen nicht beigepflichtet werden:

Gemäß § 1 Abs 1 zweites KKBG wird Kunst- und Kulturgut, das gemäß § 7 des (1.) KKBG BGBl.294/1969 (zu ergänzen: idFd BG 1971/311) über die Bereinigung der Eigentumsverhältnisse des im Gewahrsam des Bundesdenkmalamtes befindlichen Kunst- und Kulturgutes im Eigentum des Bundes steht, an Personen, die zu Recht behaupten, vor dem Bund Eigentümer des jeweiligen Gutes gewesen zu sein, oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen (nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen) herausgeben. § 1 dieses Gesetzes enthält somit den Auftrag, das dort näher bezeichnete Kunst- und Kulturgut an Personen herauszugeben, die behaupten, Eigentumsrechte an dem jeweiligen Gut besessen zu haben, ehe das Eigentum kraft Gesetzes an den Bund übergegangen ist, und für diese Behauptung die erforderlichen Nachweise erbringen können. Gleiches gilt für die Herausgabe an die Erben (Vermächtnisnehmer) dieser Personen (RV, 790 BlgNR, 16.GP, 7). Nach § 7 (1.) KKBG ist das Kunst- und Kulturgut in das Eigentum des Bundes unter anderem mit Ablauf der Anmeldefrist übergegangen, wenn es innerhalb dieser Frist nicht beansprucht wurde. Die Anmeldefrist lief zwar nicht - wie das Rekursgericht meinte - mit 31.12.1970, sondern gemäß § 2 Abs.1 zweiter Satz (1.) KKBG idFd Art.I der Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz-Novelle 1971 (BGBl.1971/311) erst mit 31.12.1972 ab, der Trust, dem der auch die Ansprüche auf die in diesem Verfahren bedeutsamen Gegenstände umfassenden Nachlaß nach dem Großvater der Antragsteller eingeantwortet wurde und der daher zur fraglichen Zeit zur Anmeldung berechtigt war, hat diese Gegenstände aber auch bis zum Ablauf der verlängerten Anmeldefrist nicht beansprucht; Gegenteiliges wurde weder von den Antragstellern behauptet noch geht solches aus dem Akteninhalt hervor.

Die Auffassung der Antragsteller, alle Verfügungen des Trust als Erbe nach ihrem Großvater - und damit auch die Übertragung von Rechten und Befugnissen an ihre Mutter - seien im Hinblick auf den von ihrem Großvater "erdachten komplizierten Verfügungskomplex" als Verfügungen von Todes wegen im Sinne des § 1 Abs.1 zweites KKBG zu beurteilen, kann sich nicht auf die von den Vorinstanzen aus den Nachlaßakten getroffenen Feststellungen stützen, entbehrt im übrigen aber auch jeder Rechtsgrundlage. Es steht schon nicht fest, daß der Großvater der Antragsteller letztwillig verfügt habe, der Erbe habe die Ansprüche auf Rückstellung der hier beanspruchten Gegenstände an seine Töchter (namentlich an die Mutter der Antragsteller) abzutreten; dem Akteninhalt kann aber auch nicht entnommen werden, daß der Trust zugunsten der Mutter der Antragsteller eine solche Verfügung überhaupt getroffen hätte. Die Antragsteller behaupten zwar in diesem Zusammenhang, der Trust habe ihrer Mutter das Eigentum an den Gegenständen übertragen, sie übersehen dabei jedoch, worauf schon das Rekursgericht soweit zutreffend hingewiesen hat, daß das Eigentum an den bezeichneten Gegenständen mangels erfolgreicher Anmeldung mit Ablauf des 31.12.1972 an den Bund übergegangen ist, ohne daß ihre Mutter vor diesem Zeitpunkt jemals Eigentümerin der beanspruchten Gegenstände (bzw. der entsprechenden Rückstellungsansprüche) gewesen bzw. Rechtsnachfolgerin der im § 1 Abs.1 des 1.KKBG bezeichneten Anspruchsberechtigten (also deren Erbin oder wenigstens Legatarin, der die beanspruchten Gegenstände oder Ansprüche vermacht worden waren) geworden wäre. Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf nicht näher umschriebene Billigkeitsgesichtspunkte berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß zwar das Gesetz selbst auf solchen Gesichtspunkten beruht (vgl. RV aaO 8 arg. "moralische Verpflichtung"), daß aber die - von den Antragstellern geforderte, indessen nicht näher begründete - Billigkeit bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung sowie deren Nachweis im Gesetz nicht vorgesehen ist und - nicht zuletzt auch im Interesse konkurrierender Anspruchswerber - auch nicht geübt werden könnte.

Soweit die Anspruchswerber auch eine Bevollmächtigung ihrer Mutter durch den Trust ins Treffen führen, genügt es schon, sie darauf hinzuweisen, daß ihre Mutter bzw. in der Folge sie selbst ihre Ansprüche nicht etwa im Vollmachtsnamen des Trust, sondern im eigenen Namen geltend gemacht haben. Im übrigen hat schon das Rekursgericht zutreffend erkannt, daß der Trust ihre Mutter nach Verwirkung seiner Eigentumsrechte (§ 2 Abs.1 zweiter Satz (1.) KKBG) zu deren Geltendmachung gar nicht mehr wirksam bevollmächtigen konnte. Daß die in den Rückstellungsakten erliegenden Vollmachtsurkunden den strengen Anforderungen des § 3 Abs.2 2.KKBG nicht genügen könnten, haben die Rechtsmittelwerber im übrigen selbst erkannt.

Bei dieser Sach- und Rechtslage hat das Rekursgericht auch zu Recht keinen Anlaß gefunden, den Antragstellern Gelegenheit zur (inhaltlichen) Verbesserung ihres Antrags zu geben.

Dem Revisionsrekurs der Antragsteller ist somit ein Erfolg zu versagen.

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