14Os96/91•OGH 14Os96/91
durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loub als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred F***** und Karl W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 zweiter Satz StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft (in Ansehung beider Angeklagten) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.April 1991, GZ 6 e Vr 4.379/90-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Alfred F***** und Karl W***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls duch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 zweiter Satz StGB schuldig erkannt.
Darnach haben sie in Wien in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Nachgenannten durch Einbruch in deren Geschäftslokale fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:
I.
Alfred F***** und Karl W***** als Mittäter
1. nachts zum 9.Juli 1989 dem Richard E***** aus dessen Boutique ***** Bekleidungsgegenstände im Gesamtwert von zumindest 150.000 S;
2. zwischen dem 9. und 11.Dezember 1989 den Berechtigten der Firma "E*****"-Handelsgesellschaft m.b.H. aus deren Geschäft Elektrowaren im Gesamtwert von zumindest 167.640 S;
3. nachts zum 27.Feber 1990 dem Richard E***** aus dessen Boutique ***** Bekleidungsgegenstände im Wert von 520.000 S;
II.
Alfred F***** in Gesellschaft des diesbezüglich bereits abgeurteilten Karl W***** als Mittäter nachts zum 27.März 1990 den Berechtigten der Firma "J***** S*****" aus deren Geschäftslokal Bekleidungsgegenstände im Gesamtwert von ca 331.348 S;
III.
Alfred F***** allein
1. nachts zum 9.Juli 1988 dem Manfred K***** aus dessen Elektrogeschäft Elektrogeräte im Gesamtwert von ca 50.000 S;
2. nachts zum 25.Juni 1989 dem Bernd B***** aus dessen Boutique ***** Kleidungsgegenstände im Gesamtwert von ca 270.000 S.
Diesen Schuldspruch bekämpfen beide Angeklagten mit gemeinsam ausgeführten, auf die Gründe der Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, die jedoch ungerechtfertigt sind.
Mit dem Hinweis auf seine angebliche Sehschwäche vermag der Angeklagte F***** erhebliche Bedenken gegen die Annahme seiner Täterschaft im Faktum II (Geschäftseinbruch bei der Firma "J***** S*****") nicht zu erwecken. Den Akten ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß er deshalb unter keinen Umständen in der Lage gewesen wäre, dem am Tatort einschreitenden Polizeibeamten Gerhard R***** erfolgreich davonzulaufen.
Eine dem Beschwerdeführer F***** bei seinem Antrag auf Gegenüberstellung mit dem Zeugen R***** zwecks vergleichender Beurteilung ihrer Lauftüchtigkeit offenbar vorschwebende Möglichkeit einer Ergänzung des Beweisverfahrens im Sinne einer Schuldberufung (§§ 473 Abs. 1 und Abs. 2; 489 Abs. 1 StPO) ist im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht vorgesehen.
Soweit die vorerwähnten Einwendungen auch vom Angeklagten W***** übernommen werden, fehlt es diesem schon an der Beschwerdelegitimation, weil er wegen dieses Einbruchs nicht im angefochtenen Urteil, sondern abgesondert schuldig gesprochen worden ist und er im übrigen in der Beschwerdeschrift auch gar nicht seine eigene Täterschaft bestreitet, vielmehr bloß die Identität seines Mittäters in Abrede stellt.
Es ergeben sich auch aus der Tatsache, daß der Angeklagte F***** trotz drohender polizeilicher Nachforschungen in seiner Wohnung verblieben ist und verfängliche Gegenstände nicht beiseite geräumt hat, ebensowenig ernsthafte Zweifel gegen die Richtigkeit der tatrichterlichen Sachverhaltsannahmen wie daraus, daß im Faktum I/3 (Geschäftseinbruch ***** am 27.Feber 1990) eine Alarmanlage ausgeschaltet worden ist, was angeblich der bisher praktizierten Arbeitsweise der Angeklagten widerspreche.
Die nur vom Angeklagten F***** (betreffend das Faktum II) erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil darin nicht der für die Darstellung eines materiellrechtlichen Irrtums unabdingbare Vergleich des Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz angestellt, sondern unter Wiederholung des Vorbringens zur Tatsachenrüge bloß die Täterschaft des Angeklagten bestritten wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher als zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, im übrigen aber als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285 i StPO).
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