10ObS226/91•OGH 10ObS226/91
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer (Arbeitgeber) und Univ.Prof.Dr.Walter Schrammel (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Walter B*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Helmut Paul, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 1991, GZ 34 Rs 208/90-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 6. Juni 1990, GZ 7 Cgs 1/90-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Juli 1989 gerichtete Klagebegehren ab, weil der am 26. März 1937 geborene Kläger mangels wesentlicher Minderung seiner Leistungsfähigkeit noch seinen erlernten Beruf als Tischler ausüben könne und daher die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 1 ASVG nicht erfülle.
Das Berufungsgericht gab der nur wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge.
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Der Revisionswerber behauptet (neuerlich) Mängel des Verfahrens erster Instanz, nämlich die Nichteinholung eines orthopädischen Gutachtens, die Nichtberücksichtigung zweier Krankengeschichten, die Nichteinholung eines berufskundlichen Gutachtens sowie schließlich die Nichteinvernahme seiner Ehefrau und seiner Tochter als Zeuginnen (über seinen Gesundheitszustand). Alle diese angeblichen Verfahrensmängel hat der Kläger bereits in seiner Berufung gerügt; das Berufungsgericht hat sie - nach eingehender Prüfung - nicht für gegeben erachtet. Diese Mängel können nach ständiger
Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197;
SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535; SSV-NF 4/114 uva) mit Revision
nicht mehr geltend gemacht werden. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, auf diese Ausführungen einzugehen.
Die vom Revisionswerber gegen die zitierte Rechtsprechung ins Treffen geführten Argumente sind nicht neu; sie wurden in den genannten und veröffentlichten Entscheidungen schon behandelt. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, auf Grund der vorliegenden Revisionsausführungen von dem in allen anderen vergleichbaren Fällen angewendeten Grundsatz abzugehen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG. Da der Kläger im Revisionsverfahren durch einen ihm im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten ist, wird er mit Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens nicht belastet. Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit bestehen daher schon aus diesem Grund nicht (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).
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