OGH 15Os113/91

15Os113/91Tribunal Superior12 de set. de 1991

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OGH 15Os113/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Adolf J***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 24. Mai 1991, GZ 31 Vr 1581/90-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Adolf J***** (im zweiten Rechtsgang) des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 und 2 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Saalfelden nachgenannten Personen mit Gewalt gegen ihre Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und zwar

1. am 24.Juli 1990 der Irene W***** deren Handtasche unbekannten Wertes mit 200 S Bargeld dadurch, daß er auf sie einschlug und an ihrer Handtasche riß sowie

2. am 25.Juli 1990 der Rosemarie R***** deren Handtasche unbekannten Wertes mit ca. 50 S Bargeld dadurch, daß er ihr einen Schlag auf den Hinterkopf versetzte und anschließend an ihrer Handtasche riß.

Die auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bekämpft beide Urteilsfakten; ihr kommt Berechtigung jedoch nicht zu.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, daß bezüglich des Faktums 1. aus der Aussage der Zeugin W***** ein Konnex zwischen dem als erwiesen angenommenen Vorsatz des Täters, die Tasche der Zeugin an sich zu bringen, und seiner Gewaltanwendung nicht zu erblicken sei, womit der Sache nach behauptet wird, für die gerügte Annahme fehle es an zureichenden Gründen (Z 5), konnte das Schöffengericht aus den Angaben der genannten Zeugin in der Hauptverhandlung vom 24.Mai 1991 ("Ich habe meine Tasche links von mir liegen gehabt. Er hat dann auch ein paarmal hergehaut" (S 79/II), "Nein, da hat er nur nach der Tasche gezogen" (S 80/II) und "Ich habe schon sehr an der Tasche anziehen müssen, damit er sie nicht erwischt" (S 81/II)) in Verbindung mit ihren Angaben vor der Gendarmerie, dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 1990 ohne Verstoß gegen Denkgesetze darauf schließen, daß der Beschwerdeführer Gewalt angewendet hat, um sich der Handtasche der Zeugin zu bemächtigen.

Indem das Gericht die Feststellung, daß das "nicht sehr starke Hinhauen" des Nichtigkeitswerbers auf den Arm der Irene W*****, eine Gewaltanwendung zur Sachwegnahme dargestellt hat, auf die Bekundungen der genannten Zeugin stützte (US 12), hat es demnach den bekämpften Ausspruch durchaus zureichend begründet.

Mit Bezug auf das Faktum 2. vermeint der Angeklagte, es bestehe eine Aktenwidrigkeit und Widersprüchlichkeit des Urteils darin, daß die Zeugin R***** in der Hauptverhandlung vom 4.Dezember 1990 ausgeführt habe, der Beschwerdeführer habe zuerst an der Handtasche gerissen und anschließend der Zeugin einen Schlag versetzt, während im Urteil festgestellt sei, daß er der Zeugin plötzlich einen Schlag auf den Hinterkopf versetzt hat und er "etwa gleichzeitig" (ersichtlich gemeint: aber doch nach Versetzen des Schlages) die an der Schulter der Zeugin hängende Handtasche erfaßte. Dabei übersieht der Nichtigkeitswerber aber, daß die Zeugin R***** schon in der Hauptverhandlung am 4. Dezember 1990 auf Vorhalt bekundet hat, es sei möglich, daß sie zuerst den Schlag erhalten und der Rechtsmittelwerber erst dann an der Tasche gerissen hat (S 10/II). In der Hauptverhandlung am 24. Mai 1991 deponierte die Zeugin, daß "er mir eine auf den Hinterkopf geschmiert" hat (S 82/II) und die Tasche "dann abgerissen" ist (S 83/II). Bei Berücksichtigung dieser Zeugenaussage, auf die das Schöffengericht ersichtlich seine Feststellungen ua stützte, gehen die vorgebrachten Beschwerdeeinwände fehl, weil die gerügte Feststellung in der Aussage der Zeugin R***** Deckung findet und Feststellungen, die einander ausschließen, dem Urteil nicht zu entnehmen sind.

Sofern aber der Angeklagte eine Urteilsunvollständigkeit darin erblickt, daß auf Grund von Verfahrensergebnissen in der Hauptverhandlung hervorgekommen sei, er habe wiederholt Personen belästigt und ihnen "hinaufgeklopft", wobei diese Handlungen nicht ernst genommen worden seien, vermag er zum einen eben jene übergangenen Verfahrensergebnisse nicht zu nennen, andererseits aber zeigt er nicht auf, inwiefern durch die Nichterörterung dieses Umstands eine entscheidende Tatsache betroffen werden könnte. Will der Beschwerdeführer aber mit diesem Vorbringen (erneut) gegen die Annahme der Anwendung (nicht erheblicher) Gewalt zur Sachwegnahme remonstrieren, bekämpft er in unzulässiger Weise die im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unanfechtbare Beweiswürdigung der Tatrichter.

Die zur Z 5 a vorgebrachten Einwände, die den Raubvorsatz des Nichtigkeitswerbers in Zweifel zu ziehen trachten, sind nicht geeignet, auf Grund der Aktenlage erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dieser, dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die sonach zur Gänze offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung fällt in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz.

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