OGH 13Os72/91

13Os72/91Tribunal Superior11 de set. de 1991

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OGH 13Os72/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.1991

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Der Oberste Gerichtshof hat am 11.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wesselin M***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 24. April 1991, GZ 22 Vr 2863/90-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Wesselin M***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt, weil er am 14.September 1947 (gemeint: 1987) in Hall in Tirol mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Wasil S***** durch das Verbergen hinter dem falschen Schein eines (rück-)zahlungswilligen und -fähigen Darlehensnehmers zur Übernahme der Haftung als Bürge und Zahler für einen bei einer Sparkasse aufgenommenen Kredit über eine Million Schilling verleitete, die den Bürgen auch in dieser Höhe schädigte.

Die dagegen erhobene, auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Soweit die Rechtsrüge, die inhaltlich auch einen Begründungsmangel (Z 5) releviert, dem angefochtenen Urteil Feststellungsmängel vorwirft, geht sie an den ausdrücklichen Urteilskonstatierungen vorbei. Denn das Schöffengericht hat die irreführende Täuschung nicht (bloß) darin erblickt, daß der Angeklagte den Zeugen Wasil S***** im Glauben beließ, eine gutgehende Gärtnerei zu haben, wie dies die Beschwerde offenbar vermeint, sondern (primär) darin, daß er dem Genannten seinen hohen Schuldenstand (von rund 5 Mio S) verschwieg und ihm vorspiegelte, das (zur Rückzahlung des Darlehens erforderliche) Geld in etwa 2 bis 3 Monaten hereinzubekommen (US 3) und damit das Darlehen zurückzahlen zu können. Solcherart führt die Beschwerde aber die Rüge betreffend die objektive Tatseite nicht prozeßordnungsgemäß aus.

Des weiteren hat das Schöffengericht, indem es feststellte, der Angeklagte habe eine Schädigung des Bürgen an dessen Vermögen durch die Bürgschaftserklärung billigend in Kauf genommen und sich damit abgefunden (US 6), den zur Verwirklichung der subjektiven Tatseite (unter anderem) geforderten Schädigungsvorsatz konstatiert, ohne daß es hiezu einer näheren Konkretisierung bedurfte, weil damit sowohl das Wissen um die Schädigung des Tatopfers als auch deren gewollte Herbeiführung ausgedrückt ist. Auch in dieser Hinsicht geht die Beschwerde somit nicht von den Urteilsfeststellungen aus.

Entgegen den weiteren (inhaltlich eine Mängelrüge (Z 5) darstellenden) Beschwerdevorbringen konnte das Erstgericht seine diesbezüglichen Annahmen nicht nur auf den Umstand, daß der Angeklagte seine Mittel nach Darlehensaufnahme nicht zu dessen Rückzahlung, sondern zur Tilgung anderer Schulden verwendete (US 5), sondern vor allem auch auf die starke Überschuldung des Angeklagten bei Darlehensaufnahme gründen und daraus formal mängelfrei auf das Wissen und Wollen der Schädigung des Bürgen (und Zahlers) S***** schließen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht den Prozeßgesetzen entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung ist somit der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf der angeführten gesetzlichen Bestimmung.

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