8Ob547/90•OGH 8Ob547/90
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes
Hon-Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei GEMEINDE G*****, vertreten durch Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, wider die beklagten Parteien
1. Josef W*****, 2. Ernestine W*****, beide vertreten durch Dr. Günter Kunert und Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwälte in Stockerau, wegen Wiederherstellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems a. d.Donau als Berufungsgerichtes vom 21. November 1989, GZ 1 b R 103, 115/89-39, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Endurteil des Bezirksgerichtes Kirchberg am Wagram vom 30. Mai 1989, GZ C 69/88-34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die klagende Gemeinde ist Eigentümerin des in der EZ ***** KG O*****, öffentliche Verkehrsflächen und Gräben, gelegenen Grundstückes ***** "sonstige Benützungsart, Weg". Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der östlich an dieses Grundstück angrenzenden, in der EZ ***** KG R***** vorgetragenen Grundstücke ***** (folgend: I) und ***** (folgend: II). Die Grundstücksgrenzen sind durch Grenzsteine vermarkt und nicht strittig.
Das genannte Grundstück der klagenden Gemeinde bildete ursprünglich auch in dem nun streitverfangenen Bereich einen von Fuhrwerken befahrenen, tiefliegenden Hohlweg. Infolge von Schwierigkeiten bei der Durchfahrung dieses Hohlweges fuhren die Anrainer ab den (19)70er Jahren westlich außerhalb (und oberhalb) des Hohlweges, der dann von der klagenden Gemeinde zur Ablagerung von Bauschutt freigegeben wurde. In den folgenden Jahren bis 1980/81 wurden dort Bauschutt, Autowracks und sonstiger Müll abgelagert, dann wurde der befahrene westliche Teil des Grundstückes der Klägerin oberhalb des Hohlweges asphaltiert und als Güterweg eröffnet; die weitere Schuttablagerung wurde von der klagenden Gemeinde durch öffentlichen Anschlag an der Gemeindetafel und entsprechende Verbotstafeln an Ort und Stelle verboten. Im Bereich der Grundstücke der Beklagten war der vormalige Hohlweg damals noch nicht völlig zugeschüttet; nähere Feststellungen über das seinerzeitige konkrete Aussehen dieses östlichen Teiles des Weggrundstückes ***** waren dem Erstgericht nicht möglich.
Herbert W*****, der Sohn der Beklagten, ist seit 1982 Pächter der Grundstücke I und II. Er setzte auf diesen Grundstücken im Frühjahr 1983 einen Weingarten aus, ließ jedoch entlang des westlich angrenzenden Weggrundstückes der klagenden Gemeinde keinen Grundstreifen brach liegen, sondern setzte die einzelnen, etwa senkrecht vom Weg nach Osten verlaufenden Weingartenzeilen (zehn auf dem nördlichen Grundstück I) derart knapp an das Weggrundstück heran, daß die Verankerungen bereits auf Gemeindegrund lagen und die Bagstalle zum Teil in den Luftraum des Gemeindegrundes hineinragten. Um aus den einzelnen Weingartenzeilen herausfahren, auf dem angrenzenden Gemeindegrund wenden und zum asphaltierten Güterweg zufahren zu können, füllte Herbert W***** den im Bereich des Grundstückes I nicht völlig zugeschütteten Hohlweg ohne Bewilligung der klagenden Gemeinde durch Erdfuhren entsprechend auf. Darüber hinaus errichtete er sogar auf Gemeindegrund parallel zum Asphaltband des Güterweges einen Zaun, wodurch er einen flächenmäßig nicht unwesentlichen Teil des Gemeindegrundes mit den Pachtgrundstücken zu einer Einheit verband. Erst mehrere Jahre später, im Frühjahr 1988, entfernte er diesen Zaun wieder. Ob außer Herbert W***** noch andere Personen Bauschutt oder Erdreich im fraglichen Bereich abgeladen haben, konnte vom Erstgericht nicht festgestellt werden.
Zwischen den an der Westgrenze des Grundstückes I beginnenden Weingartenzeilen und dem asphaltierten Bereich des Weggrundstückes der Klägerin liegt ein mindestens 4,4 m breites muldenförmig vertieftes, jedoch "ansonsten mit dem Asphaltband selbst annähernd niveaugleiches" Terrain; südlich der zehnten und letzten Weingartenzeile (auf dem Grundstück I) springt der auf dem südlichen Grundstück II befindliche Weingarten um drei Bagstalle zurück. Schon auf Höhe der ersten "zurückgesprungenen" Weingartenzeile beginnt (westlich des Grundstückes II) ein parallel zum asphaltierten Güterweg nach Süden führender Graben, der durchwegs unkrautbewachsen ist und sich nach Süden zu vertieft. Sowohl im Bereich des Beginns dieses Grabens, als auch am Grabenrand nach Süden zu befinden sich Schuttablagerungen.
Aus dem Bereich des Grundstückes I, des nördlich davon gelegenen Feldweges (Grundstück ***** KG R*****) und des nördlich davon gelegenen Grundstückes *****, das nach leichtem Ansteigen ab dem Weggrundstück ***** nach rund 25 m nach Norden hin wieder abfällt, können offenkundig nur geringe Mengen Niederschlagswasser in Richtung des beschriebenen Grabens (des westlichen Teiles des klägerischen Grundstückes) zum Abfluß gelangen.
Mit rechtskräftigem Teilurteil (ON 19 bzw ON 39 I 2) wurden die Beklagten verpflichtet, den von ihnen titellos benützten Teil des Grundstückes ***** der klagenden Gemeinde zu räumen.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist noch das Begehren der klagenden Gemeinde, die Beklagten zur in der Klage näher beschriebenen Entfernung von Erdanschüttungen und zur Wiederherstellung des ehemals bestandenen Wassergrabens auf dem klägerischen Grundstück ***** KG O***** zu verpflichten.
Die Beklagten haben auch die Abweisung dieses Begehrens beantragt und eingewendet: Die Anschüttung im Bereich des Grundstückes I habe der Pächter des Grundstückes mit Erdreich außerhalb dieses Grundstückes vorgenommen, so daß die Einwirkungen auf den Nachbargrund der Gemeinde nicht von ihrem Grundstück ausgegangen seien und sie für die Handlungen ihres Pächters nicht hafteten. Im übrigen sei das Wiederherstellungsbegehren der klagenden Gemeinde schikanös und bestehe der begehrte Zustand des Grabens in der Natur im Bereich des Grundstückes I als Mulde ohnedies, während im Bereich des Grundstückes II keine Anschüttungen vorlägen und ein wesentlich tieferer als der begehrte Graben nach wie vor bestehe.
Das Erstgericht gab dem Wiederherstellungsbegehren statt. Das Berufungsgericht wies dieses Begehren mangels Passivlegitimaton der Beklagten ab, bewertete den Streitgegenstand im Zulassungsbereich und erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil zu den Fragen, 1/ ob der Verpächter für Eingriffe des Pächters in das Eigentumsrecht des Nachbarn hafte, wenn es sich nicht um eine zwingend vom gepachteten Grund ausgehende Maßnahme handle, und 2/, wo die Grenze der Inanspruchnahme des Verpächters zu ziehen sei, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Die Revision der klagenden Gemeinde ist unzulässig, weil es hier auf die Passivlegitimation des Grundeigentümers für Eigentumsverletzungen des Pächters gar nicht ankommt. Auf der Grundlage der dargelegten unbestrittenen bzw lediglich von den Beklagten mit Berufung (wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger Beweiswürdigung) bekämpften Feststellungen des Erstgerichtes erweist sich nämlich das Wiederherstellungsbegehren der klagenden Gemeinde aus anderen Erwägungen als unberechtigt:
Die klagende Gemeinde hat gar nicht behauptet, daß der bis 1980/1981 zur Schuttablagerung freigegebene Hohlweg danach als Wassergraben ausgebaut worden wäre. Es kann nach der Aktenlage nur vermutet werden, daß der "Graben" um diese Zeit auf Grund der physikalischen Verhältnisse von höher gelegenen Stellen abfließendes Niederschlagswasser aufgenommen und abgeleitet hat. Die genaue Beschaffenheit dieses "Grabens" im Bereich der beiden Grundstücke der Beklagten konnte vom Erstgericht nicht festgestellt werden. Bis zuletzt wies jedoch die strittige Fläche des Grundstückes der Klägerin im Bereich westlich des Grundstückes I eine (in ihrer Tiefe nicht näher bezeichnete, aber offenbar doch gut erkennbare) Mulde auf. Es steht auch fest, daß ab Beginn des Grundstückes II der entsprechende Teil des Grundstückes der Klägerin nicht angeschüttet oder nahezu eingeebnet worden war, sondern einen nach Süden abfallenden und mit Schutt beladenen Graben darstellt. Das im verbliebenen Urteilsbegehren der klagenden Gemeinde enthaltene Begehren, die Beklagten zur Herstelllung eines vormals bestandenen Wassergrabens mit der Tiefe von 20 cm auf Höhe ihres Grundstückes I verlaufend auf eine Tiefe von 50 cm auf dem Grundstück (auf Höhe des Grundstückes) II zu verpflichten, erscheint demnach im Sinne des zutreffenden Vortrages der Beklagten im gesamten Rechtsmittelverfahren ohnedies bereits "erfüllt" bzw wegen der Tiefe des Grabens im Bereich des Grundstückes II sogar "übererfüllt" zu sein. Im übrigen fließen nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes im fraglichen Bereich offenkundig auch nur geringe Mengen Niederschlagswasser in Richtung des beschriebenen "Wassergrabens" und es besteht auf dem östlichen Teil des Grundstückes der Klägerin ab dem Bereich vor dem Grundstück I eine für Regenwässer offenbar aufnahmefähige Mulde und danach ein nach Süden hin tiefer abfallender Graben, so daß für das gestellte Begehren auf "Wiederherstellung" eines vom Erstgericht als nicht mehr feststellbar angesehen vormaligen Zustandes auch jegliches erkennbare Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Aus diesen Gründen ist das Urteil der zweiten Instanz sachgerecht, sodaß die für die Revisionszulassung als maßgeblich bezeichneten Fragen völlig bedeutungslos sind.
Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.