12Os50/91•OGH 12Os50/91
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.August 1991 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz H***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.Februar 1991, GZ 6 c Vr 8119/89-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Der am 13.Februar 1942 geborene Franz H***** wurde des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - in Wien fortgesetzt in mehreren Tathandlungen unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die zur Erlassung darauf basierender Bescheide führende Abgabe unrichtiger, nämlich Erlöse und Gewinne zu niedrig ausweisender Steuererklärungen eine Abgabenverkürzung jeweils an Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer bewirkt, und zwar für das Jahr 1984 in der Höhe von insgesamt 258.824 S, für das Jahr 1985 im Ausmaß von 425.376 S und für das Jahr 1986 in der Höhe von 728.689 S.
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 5 a, 9 lit. a, 9 lit. b und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist im Ergebnis begründet.
Berechtigung muß bereits der Mängelrüge (Z 5) zuerkannt werden, in welcher zutreffend moniert wird, daß die im Hinblick auf den gegen den Angeklagten erhobenen Kernvorwurf - er habe in zahlreichen Fällen trotz beendeter Arbeiten keine Rechnungen gelegt - zentrale Urteilskonstatierung, er sei als einziger für die Erstellung der Rechnungen verantwortlich gewesen (S 119 und 121) insofern an einer aktenwidrigen Begründung leidet, als das Urteil diese Feststellung auf die "eigenen Angaben" des Angeklagten stützt (S 121), dieser aber sowohl vor dem Untersuchungsrichter als auch in der Hauptverhandlung deponiert hatte, die einzelnen Baustellen seien von seinem Sohn - über dessen Stellung und internen Verantwortungsbereich im Betrieb das Urteil keinerlei Feststellungen enthält - und ihm (dem Beschwerdeführer) betreut worden (S 22), und bei seinen Baustellen bestimme er, wann Rechnung zu legen sei, bei den anderen Baustellen sein Sohn, je nachdem, wer welche Baustelle habe (S 80).
Da dieser relevante Begründungsmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war das Urteil bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zu kassieren (§ 285 e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß es im fortgesetzten Rechtsgang, um die subjektive Tatseite (auch im Zusammenhang mit der inkriminierten Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer, welche Abgabenkomponenten im Urteil völlig unerörtert blieben) einschließlich des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit verläßlich beurteilen zu können, unumgänglich sein wird, in Ansehung der einzelnen Baustellen Feststellungen über den Abschluß der Arbeiten, über den Zeitpunkt der jeweils gelegten Teil- oder Schlußrechnungen und - in welche Richtung auch der Antrag auf Vernehmung des Zeugen H***** zielte (S 107 f) - darüber zu treffen, ob bzw. wann Teilrechnungen der Steuerberatungskanzlei L***** übergeben wurden und welche Informationen der Angeklagte in diesem Zusammenhang von der Kanzlei erhielt (siehe dazu insbesondere die Verantwortung des Angeklagten (S 82 f).
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