11Os72/91•OGH 11Os72/91
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian H***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 148, zweiter Fall, und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Thomas R***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.März 1991, GZ 2 b Vr 6.936/90-87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten Thomas R***** und der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Thomas R***** die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden (ua) die Angeklagten Christian H***** und Thomas R***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten "schweren gewerbsmäßigen" (richtig: gewerbsmäßig schweren) Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 148, zweiter Fall, und 15 StGB schuldig erkannt.
Nur die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit bekämpft der Angeklagte Thomas R***** mit einer auf die Ziffern 5, 5 a, 10 und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Soweit er im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) unter Bezugnahme auf seine Verantwortung und die seines Mitangeklagten releviert, daß bei Berücksichtigung im einzelnen angeführter Angaben (vgl. S 202 f/II) durch die Tatrichter von einer gewerbsmäßigen Begehung der ihm angelasteten Tathandlungen nicht gesprochen werden könne, läßt er zunächst unberücksichtigt, daß das Schöffengericht sämtliche diesbezüglichen Darlegungen des insoweit den Anklagevorwurf bestreitenden Beschwerdeführers sowie des Mitangeklagten H***** als unglaubwürdig verwarf (vgl. S 182 ff/II). Im übrigen betrifft die Frage, in wessen Vermögen der Betrugsschaden letztlich eintrat und für welche Aufwendungen der Angeklagte R***** die selbst nach den Beschwerdeausführungen (vgl. Punkt a 6 der Mängelrüge) sein eigenes Vermögen vermehrenden Gelder heranziehen wollte, keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache.
Auch auf Grund der nicht weiter ausgeführten Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich gegen die Richtigkeit aller der Annahme der Gewerbsmäßigkeit zugrundeliegenden erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken.
Die Rechtsrügen (Z 10 und 11) gelangten nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie nicht auf die in diesem Zusammenhang bindenden Urteilskonstatierungen in der Frage der gewerbsmäßigen Tendenz des Angeklagten abstellen (Z 11) bzw. den bezüglichen Ausführungen (Z 10) nicht zu entnehmen ist, worin konkret ein Rechtsfehler des Erstgerichtes gelegen sein soll, das die bestrittene "besonders gefährliche innere Einstellung" des Beschwerdeführers, sich durch regelmäßige Begehung schwerer Betrügereien - somit durch eine gleichartige gesetzwidrige Tätigkeit - zumindest für längere Zeit wirkende erhebliche Einnahmen zu verschaffen, insbesonders auch unter Bedachtnahme auf das gesamte Täterverhalten als gegeben ansah.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Thomas R***** war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über seine Berufung sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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