13Os63/91 (13Os64/91)•OGH 13Os63/91 (13Os64/91)
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juli 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinz Peter W***** und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung und Beschwerde des Angeklagten Adolf I***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.Feber 1991, GZ 3 a Vr 9605/90-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Alfred I***** wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt. Ihm wird angelastet, gemeinsam mit zwei (in erster Instanz rechtskräftig verurteilten) Mittätern in der Nacht zum 16. September 1990 in Wien durch Einbruch in einen PKW mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz ein Plüschtier, eine optische Kinderbrille, ein gelbes Wundertuch und drei Musikkassetten im Wert von etwa 2.289 S weggenommen, solche Diebstähle bei zwei anderen Fahrzeugen versucht und bei mindestens zehn weiteren Fahrzeugen an den Türen probiert zu haben, ob diese unversperrt wären, um sie nach verwertbaren Gegenständen zu durchsuchen.
Der Angeklagte wendet sich gegen diesen Schuldspruch mit einer auf den § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Als Begründungsmangel wird geltend gemacht, das Schöffengericht habe sich nicht mit der Aussage des Zeugen Friedrich H***** befaßt, einer der Täter habe seiner Beobachtung nach auch unter dem Lenkrad eines PKW hantiert. Durch diese Aussage sei aber die von den Tatrichtern als unglaubhaft zurückgewiesene Verantwortung des Angeklagten gestützt worden, sein Vorsatz wäre lediglich auf unbefugten Fahzeuggebrauch durch Kurzschließen der Fahrzeugzündung und nicht auf Einbruchsdiebstahl gerichtet gewesen.
Das Erstgericht begründete seine Feststellung, daß der Tätervorsatz auf Einbruchsdiebstahl und nicht auf unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen gerichtet war, mit der Durchsuchung verschiedener Fahrzeuge und dem Umstand, daß bei einem der Täter aus einem Fahrzeug stammende Diebsbeute vorgefunden wurde, die keineswegs in für das Kurzschließen einer Autozündung geeigneten Werkzeugen bestand, obwohl sich die Täter damit verantwortet hatten, nur nach solchen gesucht zu haben.
Das Durchsuchen eines Fahrzeuges nach Diebsbeute
kann - insbesondere nachts - bei einem den Vorgang aus der Ferne Beobachtenden den Eindruck erwecken, es werde auch unter dem Lenkrad des PKW hantiert. Mit der Unterlassung der Erörterung dieses Details in der Aussage des Zeugen ist schon deshalb dem Schöffengericht kein Urteilsnichtigkeit hervorrufender Begründungsmangel unterlaufen.
Die Behauptung, daß einer seiner Mittäter die Diebsbeute ohne sein Wissen an sich genommen habe, stellt der Rechtsmittelwerber erstmals in der Nichtigkeitsbeschwerde auf. Sie widerspricht seiner eigenen Verantwortung. Er hat in der Hauptverhandlung die Darstellung des Mittäters W***** über die Mitnahme der Gegenstände aus einem PKW ausdrücklich als richtig bezeichnet (AS 244) und bei einer früheren Vernehmung im Verfahren (das bezügliche Protokoll wurde in der Hauptverhandlung
verlesen - AS 252) sogar deponiert, er habe gesehen, wie das Plüschtier mitgenommen wurde (Verantwortung als Beschuldigter in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter am 3.Dezember 1990, AS 187). Die aus dem von einem unbeteiligten Zeugen beobachteten Verhalten der Angeklagten, nämlich dem Durchsuchen von Fahrzeugen, abgeleitete Feststellung des Erstgerichtes, daß die Täter beschlossen hatten, in abgestellte Autos einzubrechen (US 7), ist somit auch ausreichend begründet.
Der letzte Einwand der Beschwerde, unzureichend begründet sei auch geblieben, weswegen die Verantwortung der Angeklagten, bloß das Eindringen in Kraftfahrzeuge zum Zwecke des Kurzschließens der Motorzündung im Sinn gehabt zu haben, als unglaubwürdig angesehen werde, wendet sich unverhüllt in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise gegen die zwar knappe aber denkmögliche und mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang stehende Beweiswürdigung der Tatrichter. Er muß deshalb ebenso versagen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über dessen Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§§ 285 i, 494 a Abs 5 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
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