OGH 13Os32/91

13Os32/91Tribunal Superior10 de jul. de 1991

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OGH 13Os32/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.1991

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Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz W***** wegen des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht nach den §§ 15, 12, zweiter Fall, 288 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 18. Dezember 1990, GZ 24 Vr 753/88-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Franz W***** des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage vor Gericht nach den §§ 15, 12, zweiter Fall, 288 Abs. 1 StGB (vgl. hiezu SSt. 56/55) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er im Mai 1988 in Frastanz den Alfred R***** durch die Aufforderung, bei seiner förmlichen Einvernahme als Zeuge im Verfahren 2 C 1641/87i des Bezirksgerichtes Bludenz die Aussage zu machen, daß ein Lieferwagen der Firma G***** zur Firma W***** nach Frastanz gefahren sei und der Fahrer ihn gebeten habe, den Lieferschein zu unterschreiben, und weiters, daß er die Ware übernommen habe und ihm unbekannt sei, ob diese Ware ein Mechaniker für sich privat in einem PKW eingebaut habe, sohin einen Zeugen zu einer falschen Beweisaussage vor Gericht zu bestimmen versucht.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Z 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützt wird; den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufungen an.

In der Mängelrüge (Z 5) wird zunächst behauptet, das Erstgericht hätte sich besonders kritisch mit der Aussage des Zeugen R***** auseinandersetzen müssen, weil dieser im Frühjahr 1985 dem Beschwerdeführer durch Entwendung eines Schecks einen Schaden in Höhe von 7.200 S zugefügt und nach dem Inhalt des Aktes 21 a Vr 1033/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien den Nichtigkeitswerber verleumdet hätte.

Dem ist zu erwidern, daß sich das Erstgericht ausführlich und denkfolgerichtig mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen Alfred R***** befaßt hat (vgl. S 674 f), so daß das Beschwerdevorbringen in Wahrheit auf eine im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung hinausläuft.

Die Erörterung der Aussage des Zeugen G***** im Verfahren 2 C 1641/87i des Bezirksgerichtes Bludenz, wonach zum Lieferzeitpunkt der Ware die Firma W***** bereits geschlossen war, war nicht erforderlich, weil diesbezüglich der Kläger Roland G***** einem Irrtum unterlegen war; zu Beginn seiner Aussage behauptete er nämlich, die Ware sei geliefert worden (S 32 des erwähnten Aktes des Bezirksgerichtes Bludenz) und die Firma W***** sei zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen gewesen; auf Frage des Beklagten stellte der Kläger daraufhin richtig, daß die Ware nicht geliefert, sondern abgeholt wurde (S. 33 des genannten Aktes). Demnach konnte der Kläger darüber, ob zum Lieferzeitpunkt der Betrieb des Rechtsmittelwerbers bereits geschlossen war oder nicht, keine präzisen Angaben machen, weil keine Lieferung, sondern eine Abholung der Ware (durch R*****) stattgefunden hat. Damit im Einklang steht auch die auf die als glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen R***** und B***** gestützte Urteilsfeststellung, daß die Firma des Angeklagten erst im Jahre 1985 geschlossen wurde (S. 673).

Nicht substantiiert und deshalb einer sachbezogenen Erörterung unzugänglich ist schließlich das Beschwerdevorbringen, das angefochtene Urteil sei undeutlich, weil den Feststellungen nicht klar zu entnehmen sei, welche entscheidenden Tatsachen sowohl auf der objektiven wie auf der subjektiven Tatseite als erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah.

Nach Prüfung der zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO vorgebrachten Einwände gelangte der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht ergeben.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil sie nicht den vollständigen Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.

Indem behauptet wird, der Inhalt der den Gegenstand des Schuldspruchs darstellenden Aussage sei wahr, wird die Urteilsfeststellung, daß diese Version (im Urteil offensichtlich verfehlt: Versionen) unrichtig ist (S 673 oben), negiert. Da das Gericht den Inhalt dieser Aussage als falsch erachtete, hat es eine Warenlieferung ausgeschlossen, vielmehr (im Sinn der als glaubwürdig erachteten Zeugenaussage R*****) eine Warenabholung ersichtlich als erwiesen angenommen.

Mit dem Hinweis auf den Prozeßstandpunkt des Beschwerdeführers im Verfahren 2 C 1641/87i des Bezirksgerichtes Bludenz hat das Schöffengericht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß auch jener Teil der Aussage, daß R***** nämlich nicht wisse, ob diese Ware ein Mechaniker für sich privat (ersichtlich gemeint: ohne Wissen des Angeklagten) in einen PKW eingebaut habe, unrichtig ist, weil eben R***** immer nur im Auftrag des Nichtigkeitswerbers bei der Firma G***** Teile bestellt hat (S. 56 des erwähnten C-Aktes).

Der weitere Beschwerdeeinwand, das Urteil lasse Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermissen, vernachlässigt die Konstatierung, dem Rechtsmittelwerber sei bekannt gewesen, daß die von ihm dem Zeugen R***** dargestellte Version unrichtig sei und daß R***** als Zeuge vor dem Bezirksgericht Bludenz in diesem Sinn aussagen solle (S. 673 oben). Damit aber wurden ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen.

Sofern im weiteren Verlauf der Rechtsrüge auf das Wort "Versionen" auf S. 673, zweite Zeile, verwiesen wird, wurde vorhin schon ausgeführt, daß es sich dabei ersichtlich um einen Schreibfehler handelt und richtig das Wort "Version" (im Singular) zu verwenden gewesen wäre.

Die Tatrichter haben als erwiesen angenommen, daß der Inhalt jener Aussage, die Alfred R***** als Zeuge im Verfahren 2 C 1641/87i des Bezirksgerichtes Bludenz über Aufforderung des Angeklagten ablegen sollte, nicht den Tatsachen entspricht, wobei als Motiv für diese (versuchte) Bestimmung zur Falschaussage die Untermauerung des Prozeßstandpunktes des Beschwerdeführers im genannten zivilgerichtlichen Verfahren, nämlich die Bestellung wäre weder von ihm, noch in seinem Auftrag vorgenommen worden, angesehen wurde. Die in dem Zusammenhang vermißten Feststellungen, daß Franz W***** den Alfred R***** etwa zur Aussage veranlaßt hätte, dieser habe die Ware eigenmächtig bestellt und bezogen, er habe nicht im Auftrag und im Namen der Firma W***** bei diesem Bezug handeln oder auftreten dürfen, er habe den Lieferschein unberechtigt ohne Legitimation unterfertigt bzw. er habe die Ware für einen Mechaniker zu dessen privater Verwendung bestellt, waren in diesem Umfang nicht geboten; dem Sinn nach hat sie das Erstgericht aber ohnedies eben mit dem Hinweis auf den Prozeßstandpunkt des Nichtigkeitswerbers im Verfahren 2 C 1641/87i des Bezirksgerichtes Bludenz getroffen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Ihr Schicksal teilt die angemeldete Berufung wegen Schuld, weil eine solche im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.

Zur Entscheidung über die Berufungen (wegen Strafe) ist der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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