OGH 6Ob575/91

6Ob575/91Tribunal Superior4 de jul. de 1991

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OGH 6Ob575/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Parteien 1. *****, im Haushalt, und 2. *****, Pensionistin, vertreten durch die Sachwalterin *****, alle wohnhaft *****, beide Klägerinnen vertreten durch ***** Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wider die beklagte und widerklagende Partei *****, Geschäftsmann, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung und 31.959,70 S (24 Cg 22/89) sowie Entfernung und Feststellung (24 Cg 223/89), aus Anlaß der Revision der widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 22.April 1991, AZ 3 R 249, 250/90 (ON 52), womit infolge der Berufungen beider Parteien das Endurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17.Juli 1990, GZ 24 Cg 222/89-43, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, sein Urteil vom 22.April 1991 durch die Aussprüche zu ergänzen, ob der aus dem Zahlungsbegehren und dem Unterlassungsbegehren der Klage bestehende Streitgegenstand einerseits sowie der aus den streitverfangen gebliebenen Entfernungs- und Feststellungsbegehren der Widerklage bestehende Streitgegenstand andererseits jeweils insgesamt 50.000 S übersteigen oder nicht.

Begründung

Begründung:

Aus dem Nachbarschaftsverhältnis der Streitteile ergaben sich bereits mehrfach Meinungsverschiedenheiten. Eine Bauführung am Haus der Klägerinnen veranlaßte den Beklagten zur Aufstellung einer Holzplanke, durch die sich die Klägerinnen in der Ausübung ihrer Wegedienstbarkeit beeinträchtigt fühlten. Sie stellten deshalb unter anderem das Begehren auf Unterlassung derartiger Behinderungen sowie ein Begehren auf Ersatz des mit 31.959,70 S bezifferten Schadens, den sie durch die Erschwerung und Verteuerung der im Gange befindlich gewesenen Bauführung wegen der Wegbehinderung durch die Abplankung erlitten zu haben behaupteten.

Der Beklagte begehrte dagegen mit Widerklage von den beiden Klägerinnen unter anderem die Entfernung einer auf seinem Grund verlegten Rohrleitung sowie die Feststellung der Haftung der Nachbarinnen für alle ihm aus der Rohrverlegung künftig erwachsenden Schäden.

Die beiden Rechtsstreite über Klage und Widerklage wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Im zweiten Rechtsgang hatte das Prozeßgericht erster Instanz sowohl dem Unterlassungsbegehren und - von einer unbekämpft gebliebenen Abweisung im Zinsenpunkt abgesehen - dem Zahlungsbegehren der Klägerinnen als auch dem Beseitigungs- und dem Feststellungsbegehren des Widerklägers stattgegeben. Sowohl die Klägerinnen als auch der Widerkläger erhoben gegen die sie belastenden klagsstattgebenden Aussprüche Berufung.

Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil im Sinne einer Abweisung sämtlicher streitverfangen gebliebenen Begehren ab. Dazu nahm es in seine Entscheidung folgende Bewertungsaussprüche auf:

"Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt weder hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens der beiden klagenden Parteien noch hinsichtlich des Entfernungs- und Feststellungsbegehrens der widerklagenden Partei den Betrag von je 50.000 S."

Dazu erwähnte das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen, daß die Ansprüche der beiden Klägerinnen, aber auch die des Widerklägers nicht in einem nach § 55 Abs 1 Z 1 JN erheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stünden.

Diese Ansicht kann nicht geteilt werden:

Der aus einer titellosen Benützung seines Grundes abgeleitete Anspruch des Widerklägers auf Entfernung einer Rohrleitung und jener auf Feststellung der Ersatzpflicht für etwaige künftige aus dieser Rohrverlegung erwachsende Nachteile stehen in einem nach § 55 Abs 1 Z 1 JN qualifizierten Zusammenhang (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO). Gleiches gilt auch für die streitverfangen gebliebenen Ansprüche der Klägerinnen.

In Ansehung der im Berufungsverfahren strittig verbliebenen Ansprüche der Klage einerseits und der Widerklage andererseits liegen jeweils einheitliche Streitgegenstände vor. Ihre Bewertung ist für die Beurteilung der Revisionszulässigkeit im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO unerläßlich. Die Bewertung steht funktionell nur dem Gericht zweiter Instanz zu. Ihm war deshalb eine Ergänzung seines Bewertungsausspruches aufzutragen.

Nach Zustellung des Ergänzungsbeschlusses und der berichtigten Urteilsausfertigung an die Parteienvertreter wird das Prozeßgericht erster Instanz den Ablauf der Rechtsmittelfristen abzuwarten und sodann die Akten neuerlich zur Rechtsmittelvorlage zu bringen haben.

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