14Os70/91•OGH 14Os70/91
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juli 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Glatz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Changis K***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.April 1991, GZ 6 b Vr 470/91-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Changis K***** wurde
1. des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG und
2. des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG schuldig erkannt. Darnach hat er (1.) von Ende 1989 bis Dezember 1990 insgesamt rund 100 Gramm Heroin an Unbekannte verkauft und in der Zeit von Oktober bis Dezember 1990 seiner Lebensgefährtin Brigitte M***** wiederholt mehrere Gramm Heroin überlassen und (2.) darüber hinaus gesondert in einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitraum zwischen April 1989 und 13.Dezember 1990 Suchtgifte wiederholt erworben und besessen.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO bekämpft der schwer süchtige und des Vergehens nach § 16 SGG auch geständige Angeklagte inhaltlich nur den Schuldspruch wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG. Er führt aus, daß sich das Schöffengericht mit der Aussage seiner Lebensgefährtin Brigitte M***** in der Hauptverhandlung, warum sie ihn vor Polizei und Untersuchungsrichter falsch belastet hätte, ebensowenig auseinandergesetzt habe wie mit ihrem Hinweis, daß Wohnungs- und Inventarverkäufe dem Angeklagten ermöglicht hätten, seine Sucht zu finanzieren.
Ihre ursprünglichen bei der Polizei und bei Gericht belastenden Angaben hat M***** damit begründet, daß sie dadurch eine Verhaftung ihres schwer süchtigen Lebensgefährten und damit dessen Entwöhnung im Gefängnis erreichen wollte. Diese von M***** angegebenen Gründe für ihre angeblich falsche Aussage blieben im Urteil keineswegs unerwähnt (US 8), dennoch hielten die Tatrichter mit entsprechender Begründung (US 9) diese Aussage für wahr. Soweit die Beschwerde diese Äußerung M***** ersichtlich aber mit einem anderen und höheren Beweiswert einschätzt als die Tatrichter wendet sie sich unzulässig gegen deren Beweiswürdigung.
Auch den von M***** erwähnten Wohnungs- und Teppichverkauf des Angeklagten, der seine Sucht nach Ansicht der Zeugin hätte finanzieren können, haben die Erstrichter ausdrücklich in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen (US 8), daraus aber dennoch nicht den Schluß gezogen, daß der Angeklagte tatsächlich keinen Suchtgifthandel betrieben hat. In den Urteilsgründen wurde vielmehr darauf verwiesen, daß die finanziellen Aufwendungen des Angeklagten zur Beschaffung von Suchtgift für einen Zeitraum von drei bis vier Monaten ca 270.000 S betragen haben, und daß diese Summe nicht einmal mit den Ersparnissen des Angeklagten abgedeckt werden konnte sondern, daß er zur Beschaffung einfachster Lebensmittel sogar Ladendiebstähle begehen mußte. Wenn das Schöffengericht unter Berücksichtigung all dieser Beweisergebnisse und keineswegs unter Umgehung der von der Beschwerde zitierten Passagen der Aussage M***** dennoch den Verkauf großer Mengen Suchtgift durch den Angeklagten als erwiesen ansah, ist es ohne einen Formalfehler zu begehen (Z 5), seiner Begründungspflicht ausreichend nachgekommen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO). Demnach hat über die Berufung wegen Strafe das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (§ 285 i StPO).
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