OGH 12Os61/91 (12Os62/91)

12Os61/91 (12Os62/91)Tribunal Superior27 de jun. de 1991

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OGH 12Os61/91 (12Os62/91)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.1991

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Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Juni 1991 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Glatz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Thomas T***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.Februar 1991, GZ 4 a Vr 11023/90-24, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig verkündeten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Der ***** 1970 geborene Thomas T***** wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - der Ingeborg B***** am 23.Oktober 1990 goldene Armreifen im Wert von 8.000 S und einen Schlüsselbund und am 30.Oktober 1990 unter Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels vierzehn große Golddukaten im Wert von ca a 4.500 S und Silbermünzen im Wert von 3.600 S gestohlen.

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

Soweit in der Mängelrüge (Z 5) behauptet wird, das Schöffengericht habe sich mit der Frage, ob auch andere Personen "in Gelegenheitsverhältnisse kommen konnten, die gegenständlichen Diebstähle begangen zu haben", nicht auseinandergesetzt, genügt es ihr zu erwidern, daß sie die sich mit der Frage des Gelegenheitsverhältnisses befassende Urteilspassage (S 122) übergeht, wonach auf der Basis der für glaubhaft befundenen Aussagen der Zeugen Sabine und Ingeborg B***** (siehe dazu insbesondere S 94 und 98) als erwiesen angenommen wurde, daß der Angeklagte im alleinigen Gelegenheitsverhältnis stand.

Die übrigen Ausführungen in der Mängelrüge und die Rechtsrüge (Z 10) hingegen, die sich mit dem - ursprünglich tatsächlich gegebenen - Widerspruch zwischen Urteilstenor und -begründung in Ansehung des Wertes des Diebsgutes befassen, sind auf die mittlerweile erfolgte Angleichung des Urteilsspruchs an die verkündete Entscheidung (ON 41) zu verweisen, durch die dem bezüglichen Beschwerdevorbringen die Grundlage entzogen wurde.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Als Konsequenz dessen wird über die Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde gegen einen Widerrufsbeschluß der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).

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