1Ob6/91•OGH 1Ob6/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Kellner, Dr. Schiemer und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Franz G*****, wider die beklagte Partei REPUBLIK ÖSTERREICH, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung (Streitwert S 61.000,-) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 19. Februar 1991, GZ 14 R 222/90-73, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21. August 1990, GZ 54 a Cg 1093/87-69, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 15. 11. 1989, ON 64, bestätigt mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. 6. 1990, 14 R 5/90-67, wurde ein Antrag des Klägers, ihm Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen. Das Rekursgericht sprach dabei aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Ein vom Kläger gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes dennoch eingebrachter Revisionsrekurs wurde vom Erstgericht als unzulässig zurückgewiesen. Das Rekursgericht gab dem vom Kläger dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge. Es sprach erneut aus, daß gegen diese Entscheidung ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Der gegen den bestätigenden, über Verfahrenshilfe ergangenen Beschluß des Rekursgerichtes vom Kläger dennoch erneut erhobene Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO unzulässig; er ist daher zurückzuweisen.
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