OGH 10ObS117/91

10ObS117/91Tribunal Superior23 de abr. de 1991

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OGH 10ObS117/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1991

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches (Arbeitgeber) und Johann Sallmutter (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A***** H*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr. Peter Baumann, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Linz) Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Witwenpension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Februar 1991, GZ 12 Rs 4/91-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. September 1990, GZ 12 Cgs 142/90-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Alleinverpflichteter aus der Darlehensaufnahme bei der Fa. R***** war der verstorbene A***** H*****, der geschiedene Gatte der Klägerin; unabhängig davon, für welche Zwecke die Darlehenssumme Verwendung fand, war die Klägerin durch diese Verbindlichkeit nicht belastet. Ausgehend von den im Aufhebungsbeschluß im ersten Rechtsgang (SSV-NF 4/75) ausgesprochenen Grundsätzen kann die Zusage A***** H*****, das ohnehin nur ihn belastende Darlehen allein zurückzuzahlen keine Grundlage für die Annahme einer Unterhaltsverpflichtung der Klägerin gegenüber bilden. Das Darlehen aber, für das die Klägerin haftete und zu dessen Rückzahlung sich der Verstorbene verpflichtet hatte, war bereits längere Zeit vor seinem Tod getilgt. Da im Zeitpunkt des Todes eine Zahlungsverpflichtung nicht mehr bestand, kann eine für den Anspruch auf Witwenpension taugliche Unterhaltsverpflichtung auch aus der seinerzeit vor der Scheidung der Ehe eingegangenen Verpflichtung diese Zahlungspflicht für die Klägerin zu übernehmen, nicht abgeleitet werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 ASGG; da der Klägerin für das Revisionsverfahren ein Vertreter im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegeben wurde, ist sie mit Kosten nicht belastet, sodaß die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit fehlen.

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