12Os43/91•OGH 12Os43/91
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.April 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer in der Strafsache gegen Melitta A***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 29. Jänner 1991, GZ 10 Vr 510/90-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Die ***** 1959 geborene Melitta A*****, wurde des Vergehens nach § 127 StGB schuldig erkannt, weil sie am 13.März 1990 gegen 14,00 Uhr in Stein an der Enns dem Florian G***** aus dessen Anwesen in G***** ca 6.000 S Bargeld, eine Taschenuhr und ein Paar Arbeitsschuhe im Gesamtwert von ca 9.000 S gestohlen hat.
Die Angeklagte bekämpft ihren Schuldspruch mit einer allein auf § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen verließen Florian G***** und seine Gattin am 13.März 1990 um ca 10,30 Uhr ihr Anwesen G***** und kehrten erst um ca 15,30 (bzw 15,50) Uhr dorthin zurück (S 98; 55 iVm S 83). In der Zwischenzeit waren aus dem (möglicherweise unversperrten; S 99) Haus die im Urteilsspruch bezeichneten Sachwerte gestohlen worden. Das Erstgericht nahm die Täterschaft der leugnenden, wiederholt einschlägig vorbestraften Angeklagten im wesentlichen mit der Begründung an, daß diese von der Anrainerin Elisabeth G***** dabei beobachtet wurde, wie sie in dem in Betracht kommenden Tatzeitraum mit dem für sie zugelassenen, (auffallend) gelb lackierten (S 93, 95; 51 iVm S 83) Personenkraftwagen der Marke Golf ***** mehrmals das (entlegene und nicht frequentierte) Straßenstück zwischen den Einzelobjekten G***** Nr 104 und Nr 86 mit geringer Geschwindigkeit in auffälliger Weise befuhr, welche die Annahme einer Sondierung günstiger Diebsgelegenheiten nahelegte. Die Verantwortung der Angeklagten, zur Lenkung eines Personenkraftwagens überhaupt nicht befähigt zu sein, bzw das in Rede stehende Fahrzeug sei von ihrem Gatten zur Tatzeit an eine Bekannte verliehen gewesen, lehnte das Erstgericht unter Hinweis auf die sich aus einem Vorverfahren ergebenden Lenkerkenntnisse der Angeklagten und ihre zweifelsfreie Identifizierung durch die Zeugin Elisabeth G***** als unglaubwürdig ab.
Der mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) unternommene Versuch, den Beweiswert der Aussage der Belastungszeugin Elisabeth G***** gegenüber der leugnenden Verantwortung der Angeklagten abzuwerten, vermag nach Maßgabe der gesamten Aktenlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken. Erweisen sich doch die tatrichterlichen Schlußfolgerungen aus den widerlegten Ausflüchten der Angeklagten hinsichtlich ihrer behaupteten Ortsabwesenheit zur Tatzeit auf ihre Schuld als nachvollziehbar und in überprüfbarer Weise denkmöglich, wobei die Frage einer allfälligen Mitbeteiligung eines Komplizen als für die strafrechtliche Beurteilung des Tatverhaltens der Angeklagten irrelevant auf sich beruhen konnte.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
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