OGH 9ObA55/91

9ObA55/91Tribunal Superior10 de abr. de 1991

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OGH 9ObA55/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Dr. Franz Schulz und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** H*****, ordentlicher Hochschulprofessor, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte , wider die beklagte Partei Ö R*****, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 166.563,65 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. November 1990, GZ 7 Ra 85/90-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. Februar 1989, GZ 34 Cga 3/89-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 8.154,-

bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.359,- Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).

Da die Begründung (rechtliche Beurteilung) der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend wird zur Revision der Beklagten auf folgendes hingewiesen:

Die dem Kläger vorgeworfene Budgetüberschreitung bei der Organisation des "Musikprotokolls 1988" bildet keinen Entlassungsgrund, weil er bis kurz vor Veranstaltungsbeginn mit einem Zuschuß ***** in Höhe von S 200.000,- rechnen durfte, für die Überschreitungen bei zwei Budgetposten ("Saalmiete", "Plakate und Programmheft") nicht verantwortlich war und nach Berücksichtigung dieser Beträge nur mehr eine geringfügige Abweichung vom Kostenvoranschlag blieb.

Auch die "Selbstbereicherung" des Klägers aus der Veranstaltung von Konzerten mit dem von ihm geleiteten "p***** a*****"-Chor und "p***** a*****"-Orchester für die Beklagte erfüllt weder den Tatbestand der Untreue noch der Vertrauensunwürdigkeit, weil die Beklagte mit dieser Nebentätigkeit des Klägers einverstanden war und das Honorar für die Auftritte dieser Ensembles im Ö***** R***** mit dem Kläger nicht nach der Anzahl der jeweils Mitwirkenden und der Anzahl und Dauer der Proben und Auftritte festsetzte, sondern mit dem Kläger ein marktübliches Pauschalhonorar vereinbarte. Auch wenn die Beklagte den Kläger daneben für die Leitung der "p***** a*****"-Konzerte gesondert entlohnte, wurden damit seine darüber hinausgehenden Leistungen bei der Organisation und Führung dieser Vereinigung nicht abgegolten. Der Umstand, daß dem Kläger aus dem mit der Beklagten vereinbarten Gesamthonorar für die "p***** a*****"-Konzerte Gewinne verblieben, bildet daher keinen Entlassungsgrund. Von einem unzulässigen Selbstkontrahieren kann keine Rede sein, da die Verträge jeweils von Intendanten genehmigt wurden.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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