OGH 9ObA50/91

9ObA50/91Tribunal Superior10 de abr. de 1991

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OGH 9ObA50/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.1991

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes

Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Dr. Franz Schulz und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** K*****, Schuster, ***** vertreten durch , Rechtsanwalt , wider die beklagte Partei T V Ges.m.b.H., ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen 763.844,- S sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Revisionsstreitwert 739.678,- S sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Dezember 1990, GZ 32 Ra 106/90-38, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29. März 1990, GZ 10 Cga 2189/87-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 19.717,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 3.286,20 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht hat die Feststellung getroffen, daß der Kläger neben seinem Bruttogehalt von 24.300 S ein Nettogehalt von 25.000 S bezogen habe, das nur aus Steuerersparnisgründen nicht über das Lohnkonto der beklagten Partei geführt worden sei, sondern vom Geschäftsführer oder dessen Gattin aus der "Privatschatulle oder andern Quellen" gezahlt worden sei. Bei seinem Eintritt sei diese Aufsplitterung vereinbart worden, ohne daß mit dem Kläger vereinbart oder daß dieser darauf hingewiesen worden sei, daß zwei verschiedene Rechtssubjekte diese getrennten Gehaltsbestandteile zahlen sollten. Festgestellt wurde auch, daß nicht erwiesen sei, daß der Kläger mit Spielern gemeinsame Sache gemacht und Automaten so präpariert habe, daß die Gewinnhäufigkeit gestiegen sei oder daß bei jedem Spiel Gewinnauszahlungen erfolgt seien.

Diese Feststellungen wurden von der beklagten Partei im Berufungsverfahren bekämpft, vom Berufungsgericht jedoch für unbedenklich erachtet. Soweit die Revision die Unrichtigkeit dieser Tatsachengrundlage der Entscheidungen der Vorinstanzen geltend macht, ficht sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung an. Ein Eingehen auf diese Ausführungen ist dem Revisionsgericht verwehrt.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es genügt, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Die geltend gemachten Entlassungsgründe wurden nicht erwiesen, sodaß das Begehren des Klägers grundsätzlich berechtigt ist. Da nach den Feststellungen des Erstgerichtes auch das neben dem Bruttogehalt vereinbarte Nettogehalt dem hier streitgegenständlichen Dienstverhältnis zuzurechnen ist - das Bestehen eines weiteren Dienstverhältnisses wurde von der beklagten Partei im übrigen gar nicht behauptet -, wurde auch dieser Entgeltbestandteil bei Berechnung der Ansprüche des Klägers zutreffend berücksichtigt. Gegen die Richtigkeit der auf dieser Grundlage vorgenommenen Berechnung wird in der Revision nichts vorgebracht.

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