15Os16/91•OGH 15Os16/91
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.April 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Springer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Leopold P***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.November 1990, GZ 6 a Vr 1219/85-68, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in seinem schuldigsprechenden Teil sowie in den Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird Leopold P***** auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurde der 43 Jahre alte Leopold P***** des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien in den Jahren 1977 bis 1981 in 15 Fällen (Faktengruppe I: 14 Fälle, Faktum II: 1 Fall) vorsätzlich Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, nämlich Brillanten und Smaragde (im Urteilsspruch überflüssig: auch Diamanten), die von unbekannten Personen unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen worden waren, durch Übernahme, teils auf Grund von Kaufverträgen, teils zur treuhändigen Schätzung, Verpfändung oder zu kommissionsweisem Verkauf an sich gebracht, wobei die Höhe der hinterzogenen Eingangsabgaben 1,189.076,10 S beträgt.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützt wird. Der Strafausspruch wird von ihm aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO sowie mit Berufung angefochten.
Schon der Mängelrüge (Z 5) kommt Berechtigung zu.
Nach den erstinstanzlichen Urteilsfeststellungen zur Faktengruppe I war der Beschwerdeführer zur Tatzeit Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder. In dieser Funktion war er für den abgesondert verfolgten Kasimir W***** und dessen Firma N***** AG "als Konsulent, also mehr als Steuerberater" tätig. Unter anderem oblag ihm für W***** und dessen Firma die Buchführung und Bilanzerstellung (S 72/Bd II). Auf Grund seiner Stellung zu W***** bzw dessen Unternehmen, der N***** AG, "war er bestens mit den hier strafrechtlich relevanten Umständen vertraut. Insbesondere wußte er, daß keinerlei Edelsteine ordnungsgemäß eingeführt und verzollt wurden. Weiters bestanden auch diesbezüglich keinerlei Belege für das Vorhandensein dieser Edelsteine als Rücklage oder Sacheinlagen. Demgemäß hat er bei der Übernahme der Steine zumindest mit bedingtem Vorsatz gerechnet, daß die Steine zollunredlich in das Inland gelangt waren" (S 73/Bd II).
Wenngleich der Beschwerdeführer eingangs der Hauptverhandlung vorgebracht hat, daß die Anklage im großen und ganzen stimme, ob er fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt habe, solle das Gericht entscheiden (S 53/Bd II), so hat er sich in der Folge dahin verantwortet, er sei nie auf die Idee gekommen, daß die Steine, die er übernommen hat, geschmuggelt sein könnten (S 59/Bd II), womit er eine vorsätzliche Abgabenhehlerei ausdrücklich in Abrede gestellt hat. Diese Verantwortung erachtete das Schöffengericht mit der oben (wörtlich) wiedergegebenen Begründung als widerlegt.
Zutreffend macht der Beschwerdeführer in der Mängelrüge, zum Teil aber auch mit den Ausführungen in der Tatsachenrüge, die der Sache nach, weil (auch insoweit) einen formalen Begründungsmangel reklamierend, der Mängelrüge zuzuordnen sind, geltend, daß das Erstgericht im Urteil wesentliche Teile seiner Verantwortung mit Stillschweigen übergangen hat.
Der Beschwerdeführer hatte sich dahin verantwortet, daß die Buchhaltung der Firma N***** AG immer über Jahre im Rückstand gewesen sei (S 55/Bd II), daß er erst später, als "diese Sachen aktuell wurden", nachgeschaut und über jene Steine, die er über Ersuchen des W***** im Dorotheum schätzen lassen hatte, keine Unterlagen gefunden habe (abermals S 55/Bd II), und daß er deshalb nicht auf die Idee gekommen sei, die Steine könnten geschmuggelt sein, weil W***** damit (bzw aus dem Erlös) Schulden bezahlen wollte und er nicht angenommen habe, jemand bezahle in der Buchhaltung aufscheinende Schulden mit geschmuggelten Steinen, da er sich damit "der Finanz ja ans Messer" liefere (S 59/Bd II).
Mit all diesem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich das Schöffengericht im Urteil nicht auseinandergesetzt, obwohl es sich dabei um Einwendungen handelt, die für die Beurteilung der subjektiven Tatseite (bezogen auf den Tatzeitpunkt) von entscheidender Bedeutung sind. Gerade weil das Gericht den relevanten Vorsatz des Beschwerdeführers daraus ableitete, daß der Beschwerdeführer mit der Buchhaltung und Bilanz, in welcher die verfahrensgegenständlichen Edelsteine nicht aufschienen, bestens vertraut war, hätte es insbesondere begründen müssen, warum dem die Einlassung des Beschwerdeführers, daß die Buchhaltung immer über Jahre im Rückstand gewesen ist, nicht entgegensteht. Dazu kommt, daß im Urteil einmal ein Wissen des Angeklagten um die zollunredliche Herkunft der Edelsteine konstatiert wird, während unmittelbar darnach davon die Rede ist, der Angeklagte habe "mit zumindest bedingtem Vorsatz gerechnet, daß die Steine zollunredlich in das Inland gelangt waren" (S 73/Bd II).
Somit zeigt sich, daß - was die Beschwerde im Ergebnis zutreffend releviert - im Urteil entscheidungswesentliche Verfahrensergebnisse unerörtert geblieben sind, wobei nicht auszuschließen ist, daß das Gericht bei Erörterung dieser Verfahrensergebnisse zu einer anderen Lösung der Schuldfrage gekommen wäre.
Mit Bezugnahme auf das Faktum II hinwieder rügt der Beschwerdeführer die Begründung der Konstatierung seiner Kenntnis von der Zollunredlichkeit des verfahrensgegenständlichen Brillanten zu Recht als unzureichend. Denn die kommissionsweise Überlassung dieses Edelsteines außerhalb der Geschäftsbücher, worauf das Gericht primär die bekämpfte Feststellung stützt (S 73/Bd II) - wobei sich im Urteil für die Überlassung außerhalb der Geschäftsbücher im übrigen keine Begründung findet - läßt (auch in Verbindung mit dem in Ansehung aller verfahrensgegenständlichen Edelsteine ersichtlich hilfsweise beigefügten Argument, es wäre im Falle zollredlichen Erwerbs eine (weitere) Schätzung im Inland nicht erforderlich gewesen) einen logischen Zusammenhang mit der Kenntnis von der bemakelten Herkunft dieses Steines nicht erkennen.
Die dem Ersturteil somit anhaftenden Begründungsmängel (Z 5) machen die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung unvermeidlich, weshalb der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben war (§ 285 e StPO), ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdeeinwände bedurfte.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.