OGH 15Os11/91

15Os11/91Tribunal Superior4 de abr. de 1991

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OGH 15Os11/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.April 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Springer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Adolf J***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 4.Dezember 1990, GZ 36 Vr 1581/90-25, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Strasser, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Ruby zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 45 Jahre alte Adolf J***** (abweichend von der wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB erhobenen Anklage) des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 (im Urteil unrichtig: Absatz 1) StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Saalfelden mit dem Vorsatz, sich durch die Sachwegnahme unrechtmäßig zu bereichern,

1. am 24.Juli 1990 der Irene W***** ihre Handtasche unbekannten Wertes mit 200 S Bargeld und

2. am 25.Juli 1990 der Rosemarie R***** ihre Handtasche unbekannten Wertes mit ca 50 S Bargeld

wegzunehmen versucht.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte am 24. Juli 1990 die Zeugin W***** zunächst bei der Autobushaltestelle beim Postamt in Saalfelden gegen das Knie und das Schienbein getreten und die Genannte sodann beim Einsteigen in den inzwischen herangekommenen Bus mit der Faust in den Rücken geschlagen. Nachdem W***** im Bus Platz genommen hatte, stieg Adolf J***** gleichfalls in den Autobus ein und griff nach der Handtasche der Zeugin, welche am Nebensitz abgestellt war. Die Zeugin W***** konnte jedoch die Tasche festhalten, der Angeklagte verließ über Aufforderung des Lenkers den Autobus. J***** hatte den Vorsatz, sich die Handtasche und das darin (allenfalls) befindliche Bargeld anzueignen, allerdings nicht durch Gewaltanwendung.

Am nächsten Tag hielt sich der Angeklagte wieder bei der erwähnten Autobushaltestelle auf. Als die Zeugin R***** sich dieser näherte, ging er ihr entgegen, erfaßte deren an der Schulter umgehängte Handtasche am Tragriemen und riß daran. Dadurch riß der Riemen ab; die Zeugin hielt jedoch die Tasche fest, sodaß eine Sachwegnahme unterblieb. Während dieses Vorfalls hatte J***** mit der flachen Hand gegen den Hinterkopf der Zeugin R***** geschlagen, wobei nicht feststellbar ist, ob der Schlag vor oder nach dem Reißen an der Tasche geführt wurde. Auch in diesem Faktum verneinten die Tatrichter das Vorliegen einer Gewaltanwendung zum Zweck der Sachwegnahme.

Die Schläge gegen beide Zeuginnen beurteilte das Schöffengericht als - dem Angeklagten offensichtlich nicht persönlichkeitsfremdes - grundloses Attackieren von Frauen, nicht aber als Gewaltanwendung bei einem durchzuführenden Raub.

Zum Faktum 1. gründete das Erstgericht diese Annahme darauf, daß es nur vor dem Autobus und während des Einsteigens der Zeugin W***** zu Attacken des J***** kam, nicht jedoch im Zuge der versuchten Wegnahme (S 27/II).

Zum Faktum 2. ging das Gericht im Zweifel - da nicht festgestellt werden konnte, ob der Schlag gegen R***** vor oder nach dem versuchten Entreißen der Tasche erfolgte - ersichtlich davon aus, daß der Schlag erst nach dem Versuch des Entreißens geführt wurde (S 29/II).

Die Nichtbeurteilung der Tathandlungen des Angeklagten als versuchter Raub bekämpft die Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützt wird und der aus dem zuerst genannten Grund Berechtigung zukommt:

Zutreffend macht die Anklagebehörde nämlich als Urteilsunvollständigkeit geltend, daß das Erstgericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen Verfahrensergebnisse übergangen hat, die, sollten sie als erwiesen angenommen werden, eine Beurteilung der inkriminierten Taten als Raub zuließen.

So hat das Gericht im Faktum 1. die Aussage der Zeugin W***** übergangen, wonach der Angeklagte, als die bereits im Bus sitzende Zeugin die Tasche gehalten hat, noch einmal - sonach nach dem Einsteigen - (aber nicht stark) auf ihren Arm geschlagen hat (S 9/II). Unter der Annahme der Richtigkeit dieser Aussage und bei Berücksichtigung der übrigen fallbezogenen Urteilsfeststellungen kann in objektiver Hinsicht die Anwendung von Gewalt als Nötigungsmittel zur Sachwegnahme nicht ohne nähere Begründung verneint werden. Das von der Beschwerde relevierte, im Urteil mit Stillschweigen übergangene Verfahrensergebnis betrifft daher ein entscheidungswesentliches Kriterium des (allenfalls nach § 142 Abs. 2 StGB privilegierten) Raubes.

Ein ähnlicher Makel haftet dem Urteil auch in bezug auf das Faktum 2. an. Hier ließ das Erstgericht die Aussage des Gendarmeriebeamten und Tatzeugen Karl P***** außer acht, wonach der Angeklagte - sei es gleichzeitig mit dem Reißen am Riemen der Tasche (S 11/II), sei es zuvor (S 12/II), nicht aber nachher, jedenfalls aber in unmittelbarem zeitlichen und aktionsmäßigen Zusammenhang damit - der Zeugin R***** einen starken Schlag auf den Hinterkopf versetzte. Bei einer solchen Fallgestaltung könnte von einer tätergewollten bloßen Ausnützung eines Überraschungsmomentes (wie das Schöffengericht im gegebenen Zusammenhang vermeint - vgl S 30 f/II), keinesfalls die Rede sein.

Die aufgezeigten Begründungsmängel machen eine Verfahrenserneuerung unumgänglich, sodaß - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu erkennen war, ohne daß es eines näheren Eingehens auf die weiteren Beschwerdeeinwände bedurfte.

Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

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