OGH 11Os22/91

11Os22/91Tribunal Superior19 de mar. de 1991

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OGH 11Os22/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Paulin als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hermann J***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 27.Dezember 1990, GZ 7 Vr 249/90-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO hat der Angeklagte die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hermann J***** des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und 2 StGB schuldig erkannt, weil er sich in der Zeit vom 24.April 1985 bis 17. August 1989 in Schärding ein ihm anvertrautes Gut, nämlich für Portozahlungen im Auftrag der Firma E***** bestimmte Geldbeträge, in einer Höhe von mehr als 25.000 S, mit dem Vorsatz zueignete, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Der auf die Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu:

Nach eingehender Prüfung der vorgebrachten - vom Schöffengericht im wesentlichen ohnehin bereits berücksichtigten - Einwände gegen die Täterschaft des Beschwerdeführers und des gesamten Akteninhalts gelangte der Oberste Gerichtshof zur Auffassung, daß sich gegen die Richtigkeit der von den Tatrichtern dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen keine erheblichen Bedenken ergeben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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