OGH OKT41/90

OKT41/90Tribunal Superior19 de mar. de 1991

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OGH OKT41/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.1991

Kopf

Das Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof hat durch seinen Vorsitzenden Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch sowie durch seine weiteren Mitglieder Kommerzialräte Dr. Bauer, Mag. Kinscher, Dr. Lettner, Dr. Placek, Dr. Rauter und Dr. Reindl in der Nahversorgungsrechtssache des Antragstellers *****VERBAND , vertreten durch Dr. Walter Prunbauer ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin B Aktiengesellschaft *****, vertreten durch Dr. Kurt Waneck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Untersagung, infolge Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien vom 3. Juli 1990, NaV 3/90-11, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der *****VERBAND ***** stellte den Antrag, der Antragsgegnerin gemäß § 6 NVG zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr alkoholfreie Getränke wie Coca-Cola sowie Bier zum oder unter dem Einstandspreis zuzüglich der Umsatzsteuer und aller sonstiger Abgaben, die beim Verkauf anfallen, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten, und verband damit den Antrag gemäß § 7 Abs 4 NVG auf vorläufige Untersagung im gleichen Sinn.

Das Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien bewilligte die einstweilige Verfügung bis zur Rechtskraft der Sachentscheidung hinsichtlich Coca-Cola und Bier (und wies den weiteren Antrag unbekämpft ab).

Der Rekurs der Antragsgegnerin ist wegen Fortfalls der Beschwer unzulässig:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni 1990, G 56/89-16, kundgemacht in BGBl 1990/590a, den § 3a des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen aufgehoben (WBl 1990, 342). Nach dieser Aufhebung ist ein künftiges Zuwiderhandeln gegen das Unterlassungsgebot nicht mehr verboten und daher eine Exekutionsführung nicht zulässig. Zweck von Maßnahmen gemäß § 355 EO ist es nämlich nicht etwa, den Verpflichteten zu bestrafen, sondern die Unterlassung künftigen Zuwiderhandelns zu erzwingen (Heller-Berger-Stix, EO4, 2579 f, 2591 mwN). Kann aber somit aufgrund des bekämpften erstinstanzlichen Beschlusses ohnehin nicht mehr Exekution geführt werden, so ist die Antragsgegnerin durch das Verbot nicht mehr beschwert. Gegen eine dennoch - zu Unrecht - bewilligte Exekution könnte sie sich mit rechtlichen Mitteln erfolgreich zur Wehr setzen.

Fitz-Roth meinen zwar (RdW 1990, 399), daß das Rechtsschutzbedürfnis des in der Vorinstanz unterlegenen Antragsgegners darin liegen könnte, daß für einen eventuellen nachfolgenden Schadenersatzprozeß die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens festgestellt sei. Die hier zu prüfende einstweilige Verfügung bewirkt aber eine solche Bindungswirkung jedenfalls nicht. Auch über eine allfällige Ersatzpflicht der gefährdeten Partei im Sinn des § 394 EO ist in diesem Verfahren nicht abzusprechen, und die bloß mangels Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin materiell nicht geprüfte einstweilige Verfügung bindet auch in dieser Frage nicht.

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