9Ob701/91•OGH 9Ob701/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith, Dr. Maier, Dr. Bauer und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** E*****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt , wider die beklagte Partei K E, vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen Unterhalt (Streitwert S 180.000,--) infolge ao. Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Dezember 1990, GZ 44 R 2091/90-23, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 25. Oktober 1990, 2 C 35/90v-20, bestätigt wurde, den Beschluß
gefaßt:
Der Rekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Beklagten auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil des Erstgerichtes ab. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
Gegen diese Entscheidung erhebt der Beklagte ein als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnetes Rechtsmittel, das unzulässig ist.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Da dieser Ausnahmsfall nicht vorliegt, kann gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 528 Abs 3 ZPO erhoben werden. Der verfehlte Ausspruch des Rekursgerichtes (siehe § 500 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 526 Abs 3 ZPO) bindet das Gericht nicht (vgl. § 500 Abs 3 ZPO).
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