3Ob1515/91•OGH 3Ob1515/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** Immobilien KG, ***** vertreten durch Dr. Werner Bartlmä, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Diethard H*****, vertreten durch Dr. Paul Meyer, Rechtsanwalt in Villach, wegen
restl. 55.800 S sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 4. Dezember 1990, GZ 6 R 224/90-8, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes, die vom Berufungsgericht in Erledigung der Beweisrüge des Beklagten als unbedenklich angesehen wurden, wurde der Beklagte anläßlich der Unterfertigung des Kaufanbotes auf die von ihm zu entrichtende Vermittlungsprovision hingewiesen. Im Hinblick auf diese Besonderheit des zu entscheidenden Falles sind Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen.
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