OGH 4Ob1515/91

4Ob1515/91Tribunal Superior12 de mar. de 1991

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OGH 4Ob1515/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes

Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Wilhelm Grünauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dietmar Carl Wilhelm F*****, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer und Dr. Helmuth Hackl, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 105.139,18 sA infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 30. November 1990, GZ 5 R 86/90-23, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Im Hinblick auf das Verhalten der Klägerin sowie Pkt. 8.8 und 8.11 ihrer Vertragsbedingungen kann in der Tat auf eine - schon im vorhinein erteilte (Pkt 8.8) und im nachhinein (durch Unterlassen der Auflösungserklärung trotz Kenntnis von der Weitergabe der Leasinggegenstände an die M***** GmbH (Pkt 8.11), durch die Vorschreibung der monatlichen Leasingraten an die GmbH, vor allem aber durch die Annahme der Auflösungserklärung des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der GmbH bekräftigte - Zustimmung zur Übernahme der Leasingverträge durch die GmbH geschlossen werden (vgl. JBl. 1988, 720 zu einer Überbindungsverpflichtung und ihrer Bedeutung sowie dazu, daß dann, wenn nach Lage der Dinge nur eine private Übernahme in Betracht kommt, die Inanspruchnahme des Übernehmers durch den Gläubiger nur als Einwilligung gewertet werden kann). Daß hier Finanzierungsleasingverträge vorliegen, begründet keine rechtliche Besonderheit bei der Beurteilung der Frage, ob eine schlüssige Zustimmung zur Vertragsübernahme vorliegt. Da die Beklagte nach den Umständen des Falles - und wie sie überdies in der Revision ausdrücklich einräumt (S. 141) - die GmbH als Leasingnehmer anerkannt, also einer Vertragsübernahme zugestimmt hat, bleibt für eine weitere Haftung des Beklagten - mangels eines entsprechenden ausdrücklichen Vorbehaltes der Klägerin - kein Raum. Liegt aber eine Vertragsübernahme vor, dann kommt den Hinweisen der Klägerin auf die weiter bestehende Haftung des Unternehmensveräußerers (§ 1409 ABGB) und auf die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters einer OHG keine Bedeutung zu.

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