11Os14/91 (11Os15/91)•OGH 11Os14/91 (11Os15/91)
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.März 1991 durch den Viezpräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer in der Strafsache gegen Daniel P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 16.Jänner 1991, GZ 8 Vr 661/90-21, und die Beschwerde gegen den gleichzeitig verkündeten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** Daniel P***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und § 15 StGB schuldig erkannt. Darnach versuchte er am 21. Oktober 1990 in Ried im Innkreis aus dem Juweliergeschäft S***** durch Einbruch (Einschlagen der Auslagenscheibe mit einem Stein) Schmuck in einem 25.000 S übersteigenden Wert zu stehlen (1). Schon am 25.September 1990 stahl er in Linz der Firma B*****-R***** drei Sweatshirts im Wert von 894 S (2).
Dieses Urteil ficht der (an sich geständige) Angeklagte im Schuldspruch 1 mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung an; den Beschluß über den Widerruf der bedingten Entlassung bekämpft er mit Beschwerde.
Einziger Angriffspunkt der Nichtigkeitsbeschwerde ist die Feststellung, daß der Angeklagte gegen die Panzerglasscheibe einer Auslage in der Absicht schlug, um sich daraus in der Folge verschiedene Schmuckstücke in einem 25.000 S übersteigenden Wert unrechtmäßig zuzueignen (S 96 oben).
Zur Begründung dieser Konstatierung bezog sich das Gericht auf die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugin Veronika W*****, einer Angestellten des Schmuckgeschäftes, die unter Hinweis auf die im Akt erliegenden Lichtbilder (S 39) erläuterte, daß sich der Angeklagte, hätte er die Auslagenscheibe einschlagen können, Zugriff auf Schmuckstücke im Wert von 300.000 S verschafft hätte (S 87 bis 88), so daß er nach der Überzeugung der Tatrichter selbst für den Fall, daß er nur "einen Zugriff zu tätigen" beabsichtigte, Schmuckstücke in einem 25.000 S übersteigenden Wert "an sich hätte raffen können" (S 96 unten).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist diese Begründung weder unzureichend noch unvollständig; sie stellt sich vielmehr als denkrichtige und lebensnahe Schlußfolgerung aus dem vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Zweck seiner Tathandlung, nämlich Schmuckstücke aus der Auslage zu stehlen, um sie in Geld umsetzen zu können (S 36, ON 4), und dem tatsächlich vorhandenen Umfang der möglichen Beute dar.
Die weiteren, auch im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) erhobenen Einwände sind nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellung über die erwartete Ausbeute zu erwecken, zumal sie auch in subjektiver Richtung die geständige, hinsichtlich der erhofften Beute keine Einschränkung enthaltenden Einlassungen des Angeklagten vor der Gendarmerie und vor dem Untersuchungsrichter ebenso außer acht lassen wie die Tatsache, daß er auch in der Vergangenheit beinahe deckungsgleiche Tathandlungen beging, bei denen der Wert der Beute 25.000 S weit überschritt (vgl. das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 2.November 1989, GZ 7 Vr 416/89-44).
Die Rechtsrüge (Z 10), die sich gegen die Annahme der Qualifikation nach dem § 128 Abs. 1 Z 4 StGB wendet, übergeht unzulässig die - wie dargestellt mängelfrei und überzeugend begründete - Urteilskonstatierung über den Wert der erwarteten Beute von über 25.000 S.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, weshalb über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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