5Ob1509/91•OGH 5Ob1509/91
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Alexander Richard B***** und Stefan B*****, vertreten durch die Mutter Barbara S*****, diese vertreten durch Dr. Alfred Lind und Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterhaltserhöhung infolge ao. Rekurses der Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 19. Dezember 1990, GZ 2 R 506/90-38, den Beschluß
gefaßt:
Der ao. Rekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Neufestsetzung des Unterhaltes nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse zu erfolgen (EFSlg 50.992 uva; Pichler in Rummel2, Rz 10a zu § 94 und Rz 15b zu § 140 mWN).
Eine solche Änderung der Verhältnisse, die - unabhängig vom Vergleich - mehr als die vom unterhaltspflichtigen Vater zugestandene Unterhaltserhöhung um 10 vH rechtfertigen würde, läßt sich der Aktenlage nicht entnehmen, sodaß die Auslegung des Unterhaltsvergleiches im Hinblick auf eine darin allenfalls von der Mutter der beiden Minderjährigen übernommene Unterhaltsverpflichtung zur Entlastung des Vaters für diese Entscheidung nicht präjudiziell ist.
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