OGH 14Os5/91

14Os5/91Tribunal Superior21 de fev. de 1991

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OGH 14Os5/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.1991

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Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Feber 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christian Georg A***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 14. November 1990, GZ 11 Vr 910/90-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Der am 16.Juli 1962 geborene Christian Georg A***** wurde mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden) Urteil wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB sowie der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1, 2 und 3, 1.Fall, StGB, der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Danach liegt ihm unter anderem zur Last, am 1.Jänner 1987 in Grieskirchen durch Einbrechen in die im ersten Stock gelegenen Wohnung einer Familie deren Mitgliedern ein Sparbuch mit einem Einlagestand von 16.000 S, eine tragbare Handkasse mit 6.694,91 S Bargeld, zwei Trainingsanzüge (Wert 1.200 S), verschiedene Unterwäsche und Socken (500 S), einen Rasierapparat (elektr., 1.000 S), eine Tennistasche (500 S),einen Steppmantel (2.500 S), eine schwarze und eine braune Lederjacke (zusammen 6.000 S), Moonboot-Stiefel (400 S), Tennisschuhe (800 S), Pelzstiefel (1.500 S) sowie Lebensmittel (800 S) und 10.000 S Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (Schuldspruchfaktum 1.).

Lediglich gegen die Wegnahme verschiedener Gegenstände bei diesem Diebstahl mit Ausnahme der Tennistasche, des Steppmantels, einer Lederjacke und des Sparbuches wendet sich die auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.

Ihr kommt indes keine Berechtigung zu.

Sowohl in der Mängel- als auch in der Rechtsrüge (Z 5 und 9 lit a) wird dem Urteil vorgeworfen, die erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite wären mangelhaft begründet bzw überhaupt unterblieben. Der für die subjektive Tatbestandsverwirklichung maßgebende Wille des Angeklagten, fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, um sich durch ihre Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, kommt neben der Individualisierung der Tat im Schuldspruch aus deren näherer Konkretisierung, der Angeklagte habe den Entschluß gefaßt, in das Gebäude "einzusteigen oder einzubrechen" und die Wohnung dann "nach Diebsbeute durchsucht" (US 7) und die im Urteil angeführte Diebsbeute dann an sich gebracht (US 8) unmißverständlich zum Ausdruck. Einer noch weitergehenden Konkretisierung der tataktuellen Intention des Angeklagten bedurfte es nach Lage des Falles umsoweniger, als das Schöffengericht bezüglich des Einbruchsdiebstahles selbst vom Geständnis des Angeklagten ausgehen konnte (AS 160), das lediglich nicht alle ihm angelasteten Gegenstände der Diebsbeute umfaßt.

Ein formeller Begründungsmangel ist dabei dem Erstgericht nicht unterlaufen, das sich beweiswürdigend bei seinen Feststellungen zur Diebsbeute auf die Zeugenaussage der Bestohlenen stützen konnte (US 11) und auch das allfällige Auftreten eines Nachtäters in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (US 12), diese Version aber mit tragfähiger Begründung ausgeschlossen hat (US 12, 13).

Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag sich aus den Akten ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht aufzuzeigen. Mit den Ausführungen, verschiedene Umstände würde es nicht nahe legen, daß der Beschwerdeführer auch den von ihm geleugneten Teil der Diebsbeute an sich gebracht hat, vermag sie weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitssuche zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen menschlichen Erfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (EvBl 1988/116).

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) den bereits in der Mängelrüge ausgeführten Vorwurf über mangelnde Feststellungen zur subjektigen Tatseite wiederholt, kann auf das dazu Erwogene verwiesen werden.

Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) zurückzuweisen.

Demgemäß wird über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

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