OGH 3Ob1506/91

3Ob1506/91Tribunal Superior30 de jan. de 1991

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OGH 3Ob1506/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.1991

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm.Dr.Christof N*****, vertreten durch Dr.Herbert Felsberger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dr.Friedrich N*****, vertreten durch Dr.Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 3,758.076,78 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 6.November 1990, GZ 6 R 92/90-21, den Beschluß

gefaßt:

Begründung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil

1. der geltend gemachte Anspruch nicht ausschließlich auf ein Anerkenntnis, sondern auch auf die über die Aufteilung des gemeinschaftlichen Unternehmens getroffenen Vereinbarungen gestützt wurde,

2. die Feststellung der Richtigkeit der ohnedies hinreichend aufgeschlüsselten Forderungen durch die Tatsacheninstanzen mit der Beweislastverteilung nichts zu tun hat, zumal der Beklagte selbst im Prozeß am 17.April 1989 zugab, daß dem Grunde nach die in der Klage behaupteten Rückzahlungen vereinbart wurden,

3. die Auslegung der Vereinbarungen über die erforderliche Entflechtung ohne Verstoß gegen die durch Gesetz und Rechtsprechung festgelegten Grundsätze erfolgte,

4. die Feststellung der Richtigkeit der Forderungen nicht allein auf der Erklärung des Angestellten des Beklagten beruhte,

5. auch die Verneinung der Fälligkeit der Heizkostengegenforderung mangels Angabe der vereinbarungsgemäßen Abrechnungsgrundlagen ohne Verstoß gegen die in der Rechtsprechung hinreichend geklärten Grundsätze stattfand.

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