3Ob1569/90•OGH 3Ob1569/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Klaus Braunegg und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) ***** F. W*****, und
2. ) ***** F. K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, wegen
US-Dollar 49.140,-- und Lit. 150.500 je sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21. September 1990, GZ 5 R 73/90-113, den Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
a) eine Abweichung des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum stillschweigenden Zustandekommen einer Vereinbarung nicht zu erkennen ist; aus der Abwicklung der Zahlungen an die Reederei über die klagende Partei könnte nach Ende der intakten Geschäftsbeziehung nicht zu Lasten des Dritten ein Anspruch der klagenden Partei im eigenen Namen erschlossen werden;
b) nicht dargetan wurde, welche Bedeutung den auf dem Ladeschein abgedruckten Geschäftsbedingungen für den hier zu entscheidenden Fall zukomme, zumal keiner der Streitteile auf den Ladescheinen angeführt ist; der Vermerk "freight prepaid" war nur Gegenstand der Beweiswürdigung der Vorinstanzen;
c) die klagende Partei auch nicht dargetan hat, welchen Einfluß die Geltung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Entscheidung haben könnte, zumal damit die Rechte Dritter (eigene Zahlungsansprüche der Reederei) wie gesagt nicht beeinträchtigt werden konnten und dem österreichischen Recht eine Klagebefugnis ohne das zugrundeliegende Recht fremd ist (vgl. Fasching, ZPR2 Rz 344; SZ 57/174 ua);
d) es keiner näheren Begründung bedarf, daß eine Partei die sie treffende Beweislast nicht dadurch auf den Prozeßgegner abwälzen kann, daß sie sich (wenn auch begründet) auf die Gefahr der Verletzung eigener Geschäftsgeheimnisse beruft und deshalb dem Gericht Urkunden nicht vorlegt;
e) die Nichtbeachtung einer Außerstreitstellung durch das Erstgericht in der Berufung nicht gerügt (EFSlg. 57.817 uva), sondern nur unrichtigerweise behauptet wurde, der Betrag von US Dollar 1.545 sei nach den Feststellungen des Erstrichters bezahlt worden; auch der Auslegung des Prozeßvorbringens zur Teilforderung auf Lit. 150.500 kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, zumal sich die klagende Partei nur auf ein schlüssiges Geständnis beruft;
f) die Revisionswerberin ihre Klage in erster Instanz nicht auf Provisionsforderungen gestützt hat (SZ 49/2); dasselbe gilt für die Geltendmachung von Verzugszinsen aus dem Titel des Schadenersatzes statt, wie in erster Instanz allein vorgebracht, aus dem Vertrag.
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