OGH 7Ob673/90

7Ob673/90Tribunal Superior10 de jan. de 1991

Abrir fonte

Texto completo

OGH 7Ob673/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache der *****, infolge Revisionsrekurses des Vaters *****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. August 1990, GZ 44 R 462/90-16, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 22. Juni 1990, GZ 16 P 138/89-13, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er zu lauten hat:

***** ist als Vater der minderjährigen *****, schuldig, dieser ab 1. 3. 1990 bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit einen Unterhaltsbeitrag von monatlich S 1.000,- zu Handen der Mutter *****, zu bezahlen.

Die bisher fällig gewordenen Beträge sind binnen 14 Tagen, die künftig fällig werdenden Beträge jeweils am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein zu bezahlen."

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht setzte den Unterhaltsbeitrag des Vaters mit monatlich S 2.000,- fest. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Vater ein monatliches Nettoeinkommen von S 13.841,-. Er hat der Mutter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 30 % seines jeweiligen monatlichen Nettoeinkommens zu bezahlen. Die Minderjährige, die bei der Mutter lebt, ist seit 21. 8. 1989 Kleidermacherlehrling und bezieht eine Lehrlingsentschädigung von monatlich S 2.180,50.

Nach der Auffassung des Rekursgerichtes sei zwar eine Lehrlingsentschädigung, soweit sie nicht zur Deckung der Kosten eines berufsbedingten Mehraufwandes diene, als Einkommen des Kindes bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, dessen ungeachtet sei die Minderjährige im vorliegenden Fall jedoch nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Durch die vom Erstgericht vorgenommene Unterhaltsbemessung sei eine angemessene Teilnahme des Kindes an den Lebensverhältnissen des Vaters gewährleistet.

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig. Das Rekursgericht hat zwar die Frage der Berücksichtigung der Lehrlingsentschädigung im Sinne der (nunmehr teilweise auch bereits veröffentlichten) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gelöst, seine Unterhaltsbemessung steht jedoch im Widerspruch zu dieser Rechtsansicht.

Der Revisionsrekurs ist zum Teil auch berechtigt.

Die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes wurde im vorliegenden Fall nie behauptet. Der Vater hat sich vielmehr mit Rücksicht auf das eigene Einkommen des Kindes mit einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 850,- einverstanden erklärt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, gehört die Lehrlingsentschädigung zu den eigenen Einkünften des Kindes im Sinne des § 140 Abs.3 ABGB. Sie mindert daher den Unterhaltsanspruch, soweit sie nicht zur Deckung der Kosten eines berufsbedingten Mehraufwandes, seien es Kosten der Berufsausbildung oder Kosten der Berufsausübung, benötigt wird (EvBl. 1990/134; 3 Ob 547/90; 3 Ob 579/90). Die Familienbeihilfe ist dagegen, entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers, nicht als Einkommen des Kindes anzusehen und hat daher außer Betracht zu bleiben (SZ 59/90; SZ 54/52 ua). Ein berufsbedingter Mehraufwand des Kindes wurde nicht geltend gemacht. Ebensowenig wurden aber auch über das übliche Ausmaß hinausgehende Bedürfnisse des Kindes (vgl. EvBl. 1990/134) behauptet. Anhaltspunkte dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz (§ 140 Abs.1 ABGB) lediglich durch die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern (7 Ob 652/90 ua). Von diesen Kriterien ausgehend kann mit Rücksicht auf das relativ geringe Einkommen des Vaters ein Unterhaltsanspruch der Minderjährigen im Bereich von etwa S 3.000,- monatlich als angemessen angesehen werden. Rechnet man nach den obigen Darlegungen die Lehrlingsentschädigung voll an, ergibt sich eine Beitragspflicht des Vaters von S 1.000,- monatlich.

Demgemäß ist dem Revisionsrekurs teilweise Folge zu geben.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.