OGH Okt5/90 (Okt6/90)

Okt5/90 (Okt6/90)Tribunal Superior13 de nov. de 1990

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OGH Okt5/90 (Okt6/90)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.1990

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Das Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof hat durch seinen Vorsitzenden Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch seine weiteren Mitglieder Kommerzialräte Hon.Prof. DDr. Dittrich, Mag. Kinscher, Dkfm. Dr. Grünwald, Dr. Lettner, Dr. Placek und Dr. Bauer in den verbundenen Rechtssachen der antragstellenden Partei B*** DER G*** W*** in Wien 4., Wiedner Hauptstraße 63,

vertreten durch Dr. Werner Sporn, Rechtsanwalt in Wien, wider die Gegner der antragstellenden Partei 1. C*** Verbrauchermarkt Gesellschaft m.b.H. in Vösendorf, Shopping City Süd, 2. C*** Verbrauchermarkt Gesellschaft m.b.H. Co KG, ebendort,

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien die Anträge der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ab, den Antragsgegnern gemäß § 6 NVG den Verkauf von Waren im Sinn des § 3 a Abs.1 NVG oder solcher Waren, die durch Verordnung gemäß § 3 b NVG in das Verbot des Verkaufes unter dem Einstandspreis einbezogen wurden, insbesondere bestimmt bezeichneter Waren, sowie das Anbieten zum Verkauf zum oder unter dem Einstandspreis zuzüglich der Umsatzsteuer und aller sonstigen Abgaben, die beim Verkauf anfallen, zu untersagen.

Der dagegen erhobene Rekurs der antragstellenden Partei war zurückzuweisen, weil infolge der zwischenweiligen Aufhebung des § 3 a des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.Juni 1990, G 56/89-16, kundgemacht in BGBl.1990/590 a vom 18.September 1990, das Rechtsschutzinteresse für den Antragsteller weggefallen ist. Das begehrte Unterlassungsgebot müßte ins Leere gehen, weil nach der Aufhebung des § 3 a NVG ein künftiges Zuwiderhandeln nicht mehr verboten und eine Exekutionsführung unzulässig wäre. Auch die Wiederholungsgefahr ist weggefallen, was im Außerstreitverfahren gemäß § 10 AußStrG berücksichtigt werden kann. Gemäß Art.140 Abs.7 B-VG ist zwar das vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetz mangels eines gegenteiligen Ausspruches auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme des Anlaßfalles) weiterhin anzuwenden. Im vorliegenden Fall ist nach dem Gesagten aber eine Sanktion gegen ein allfälliges früheres Zuwiderhandeln gegen das aufgehobene Gesetz nicht mehr möglich.

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