OGH 3Ob97/90

3Ob97/90Tribunal Superior17 de out. de 1990

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OGH 3Ob97/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.1990

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Lydia F***, Hausfrau, Hollenstein, Dorf 38, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichtete Partei Dr. Ludwig F***, Universitätsprofessor, Linz, Wolfauerstraße 8, vertreten durch Dr. Bruno Binder ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen 85.200 S sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 25.Juni 1990, GZ 18 R 184/90-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 8. März 1990, GZ 15 E 812/90-1, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Die betreibende Partei behauptet, ihr stehe eine monatliche Unterhaltsforderung von 30.000 S zu, sie könne jedoch aus der von ihr angestrengten Gehaltsexekution wegen der Pfändungsgrenzen des Lohnpfändungsgesetzes nur monatlich etwa 22.900 S hereinbringen. Der Verpflichtete beziehe zusätzlich zu diesem Bezug als ordentlicher Universitätsprofessor noch einen monatlichen Zuschuß des Linzer Hochschulfonds, zu dem er jedoch in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehe, von monatlich etwa 80.000 S. Die betreibende Partei beantragte zur Sicherung und Hereinbringung des innerhalb des nächsten Jahres fällig werdenden Unterhaltes von 12 x 7.100 S, nämlich 85.200 S, die Pfändung der dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner Linzer Hochschulfonds zustehenden Geldforderung ("Aufbauzulage") und die Überweisung der gepfändeten Geldforderung zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung hinsichtlich der monatlich fällig werdenden Unterhaltsbeträge.

Das Erstgericht bewilligte die Sicherstellungsexekution. Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Antrag der betreibenden Partei abgewiesen wurde, und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Das Gericht zweiter Instanz stellte durch Einholung einer Auskunft des Linzer Hochschulfonds fest, daß der Drittschuldner dem Verpflichteten als Inhaber einer Lehrkanzel an der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz in Anerkennung seiner Mitarbeit am Aufbau der Hochschule und als Abgeltung verschiedener mit dem Neuaufbau verbundener Leistungen einschließlich seines Bezuges als Hochschulprofessor ein bestimmtes wertgesichertes Jahresentgelt garantiere, wobei die Differenz zwischen den Bundesleistungen (Bezug als Hochschulprofessor) und diesem Betrag jeweils in vier gleichen Vierteljahresraten bezahlt werde. Das Gericht zweiter Instanz war auf Grund dieser Feststellungen der Auffassung, daß die gepfändete Zulage einem Arbeitseinkommen gleichzuhalten sei. Der künftig fällig werdende Unterhalt könne daher gemäß § 6 Abs 3 LPfG betrieben werden. Aus diesem Grund scheide eine Anwendung des § 372 EO aus.

Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist nicht berechtigt. Die Exekution zur Sicherstellung noch nicht fälliger Unterhaltsansprüche nach § 372 Abs 1 EO kann schon nach dem Gesetzeswortlaut nur begehrt werden, soweit § 6 Abs 3 LPfG nicht anzuwenden ist. Es kann also nicht auf ein Arbeitseinkommen oder einen diesem gleichgestellten Bezug nach den §§ 1 und 2 LPfG gegriffen werden; in einem solchen Fall ist der Umweg über § 372 Abs 1 EO auch entbehrlich, weil ohnedies zugleich mit der Pfändung wegen schon rückständiger Unterhaltsansprüche auch künftig fällig werdendes Einkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Unterhaltsansprüche gepfändet und überwiesen werden kann. Zutreffend hat die zweite Instanz erkannt, daß die strittige Zuwendung ein Arbeitseinkommen im Sinne des Lohnpfändungsgesetzes ist. Sie fällt unter den Begriff einer "sonstigen Vergütung für Dienstleistungen aller Art" im Sinne des § 1 Abs 2 LPfG, womit gerade nicht Ansprüche aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu verstehen sind (Heller-Berger-Stix 1950). Wesentlich ist nur, daß der Anspruch auf eine laufende wiederkehrende Zahlung lautet und aus Dienstleistungen stammt, welche die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen (Heller-Berger-Stix aaO). Da der Linzer Hochschulfonds dem Verpflichteten für seine gesamten Arbeitsleistungen als Universitätsprofessor ein Gesamteinkommen garantiert, offenbar um ihn zu bestimmen, diese Funktion auch weiterhin auszuüben, ist diese Voraussetzung erfüllt. Auch die dem Verpflichteten vom Linzer Hochschulfonds bezahlten Beträge unterliegen daher der Pfändung nach den Bestimmungen des Lohnpfändungsgesetzes und damit auch der Zusammenrechnungsvorschrift des § 7 Z 2 LPfG, wodurch insgesamt eine Anwendung des § 6 Abs 3 LPfG sichergestellt ist.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm den §§ 40, 41 und 50 ZPO.

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