7Nd521/90•OGH 7Nd521/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Marco Firooz A***, geboren am 19. Juni 1984, über die Ablehnung der Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer und Dr. Kralik sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch durch den Vater des Minderjährigen Mehdi Firooz A***, vertreten durch Dr. Hans G. Mondel, Rechtsanwalt in Wien, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Ablehnung wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Vorauszuschicken ist, daß der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer infolge Übertritts in den Ruhestand seit 1.1.1990 nicht mehr dem Obersten Gerichtshof angehört. Insoweit ist die Ablehnungserklärung daher gegenstandslos.
Nach § 19 Abs.2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Eine Aufzählung der Gründe enthält das Gesetz wegen der Vielfalt der in Betracht kommenden Möglichkeiten nicht. Es muß sich aber immer um konkrete Besorgnisse einer Befangenheit handeln. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive (RZ 1984/81 uva; Fasching I 200). Die danach in Betracht kommenden Ablehnungsgründe müssen von der Partei konkret und bestimmt angegeben werden (Fasching aaO).
Hier führt der Ablehnungswerber an, daß im Jahre 1986 ein von ihm in der Pflegschaftssache erhobener Revisionsrekurs zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden sei. Er behauptet demnach die Teilnahme der abgelehnten Richter an einer von ihm als unrichtig angesehenen Entscheidung. Die Teilnahme von Richtern an einer vom Ablehnungswerber als unrichtig empfundenen Entscheidung bildet jedoch keinen Ablehnungsgrund (11 Ns 21/86).
Ferner macht der Ablehnungswerber Voreingenommenheit der Richter wegen der von ihm gegen sie erstatteten Anzeigen geltend. Solche Anzeigen sind nach dem Akt nicht ersichtlich und werden vom Ablehnungswerber auch nicht näher dargestellt. Es fehlt zu diesem Ablehnungsgrund somit schon an einer hinreichenden Konkretisierung, die aber erforderlich wäre, um die Eignung als Befangenheitsgrund beurteilen zu können.
Demgemäß ist dem Antrag nicht Folge zu geben.
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