OGH 10ObS366/89

10ObS366/89Tribunal Superior18 de set. de 1990

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OGH 10ObS366/89

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Trabauer (Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gustav A***, 1090 Wien, Porzellangasse 11/18a, vertreten durch Dr.Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***

(Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeitsund Sozialrechtssachen vom 19.Mai 1989, GZ 34 Rs 76/89-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28.Dezember 1988, GZ 1 Cgs 149/88-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Revisionskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Mit Bescheid vom 11.9.1988 anerkannte die beklagte Partei den Anspruch des am 4.7.1930 geborenen Klägers auf Invaliditätspension wegen dauernder Invalidität vom 1.8.1988 an und setzte die Höhe der Leistung mit S 9.594,80 (brutto) monatlich fest. Dabei ging sie von einer Bemessungsgrundlage von S 16.228,-- und einem Steigerungsbetrag von 59,125 % für 377 Versicherungsmonate von November 1956 bis Juli 1988 aus.

Die dagegen rechtzeitig erhobene, auf eine höhere Leistung gerichtete Klage stützte sich darauf, daß der Kläger nach einer beigelegten Mitteilung der beklagten Partei vom 28.4.1982 schon bis zum 1.1.1982 403 Versicherungsmonate, darunter unter Zugrundelegung des ARÜG ermittelte 105 Versicherungsmonate von November 1947 bis Oktober 1956, erworben gehabt habe und (dann) bis 1.8.1988 durchgehend beschäftigt gewesen sei.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Sie wendete ein, der Kläger habe in Österreich von November 1956 bis zum Stichtag 377 Versicherungsmonate erworben. Von November 1947 bis Dezember 1955 sei er in Ungarn beschäftigt gewesen, vom 1.6.1956 bis 31.7.1956 sei er im Militärdienst gestanden. Da er an den Stichtagen des ARÜG weder österreichischer noch deutscher Staatsangehöriger gewesen und auch nicht als Volksdeutscher anzusehen sei, könnten seine Versicherungszeiten in Ungarn nicht berücksichtigt werden. Das Erstgericht wies die auf eine höhere als die im bekämpften Bescheid zuerkannte Invaliditätspension gerichtete Klage ab, weil es sich der Rechtsansicht der beklagten Partei anschloß. In der Berufung führte der Kläger unter den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der Mangelhaftigkeit im wesentlichen aus, daß seine ungarischen Versicherungszeiten nach dem ARÜG anzuerkennen wären. Er sei 1956 nach Österreich gekommen und habe sich dann hier aufgehalten. Er hätte die österreichische Staatsbürgerschaft theoretisch schon 1961 besitzen können, habe sich jedoch ein schon 1960 beabsichtigtes diesbezügliches Ansuchen aus in der Berufung näher genannten finanziellen Gründen erst 1969 leisten können. Das Erstgericht hätte sich über die soziale Notlage des Klägers Klarheit verschaffen und sie sodann entsprechend berücksichtigen müssen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge.

Abgesehen davon, daß es sich bei den in der Berufung vorgebrachten Umständen um unzulässige Neuerungen handle, seien sie auch nicht entscheidungswesentlich, weil die Berücksichtigung wirtschaftlicher Verhältnisse, die den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft erschwerten oder behinderten, im ARÜG nicht vorgesehen sei. Daß der Kläger Volksdeutscher iS des ARÜG sei, habe er nicht behauptet. Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern oder allenfalls die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben.

Die Revision ist berechtigt.

(Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des ARÜG). Nach dem den sachlichen Geltungsbereich behandelnden § 1 Abs 1 Z 1 regelt das ARÜG, ob und inwieweit a) Rentenansprüche und Versicherungszeiten, die vor dem 27.11.1961 in Rentenversicherungen anderer Staaten, darunter auch Ungarn, nach dem Recht dieser Staaten erworben worden sind, b) nicht als Versicherungszeiten nach lit a geltende Zeiten einer Beschäftigung, die vor dem 27.11.1961 in Gebieten anderer Staaten, darunter auch Ungarn, zurückgelegt worden sind, und vor diesem Zeitpunkt zurückgelegte sonstige Zeiten in der österreichischen Pensions(Renten)- versicherung zu berücksichtigen sind.

Nach Abs 1 Satz 1 des den persönlichen Geltungsbereich regelnden § 2 gilt die Regelung nach § 1, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Personen, a) die sich am 11.7.1953, am 1.1.1961 oder am 27.11.1961 im Gebiet der Republik Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an dem danach in Betracht kommenden Tag entweder österreichische oder deutsche Staatsangehörige waren oder als Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist) anzusehen sind, b) die als deutsche Staatsangehörige oder Volksdeutsche im Sinne der lit a anzusehen sind, wenn ihnen die Einreise nach Österreich bis zum 27.11.1961 bewilligt wurde und die nachweislich ohne ihr Verschulden erst später in das Gebiet der Republik Österreich einreisen konnten, c) die als österreichische Staatsangehörige nachweislich ohne ihr Verschulden ihren Wohnsitz erst nach dem 27.11.1961 in das Gebiet der Republik Österreich verlegen konnten, d) die als österreichische oder deutsche Staatsangehörige oder als Volksdeutsche iS der lit a nach dem 27.11.1961 aus der Kriegsgefangenschaft oder Zivilinternierung in die Republik Österreich entlassen wurden.

Unbestritten ist, daß sich der Kläger zwar nicht am 11.7.1953, wohl aber am 1.1. und am 27.11.1961 in Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten hat, jedoch an diesen Tagen weder österreichischer noch deutscher Staatsangehöriger war.

Für Personen, die nicht als Volksdeutsche anzusehen sind, gilt das ARÜG ua nur, wenn sie an einem der ARÜGStichtage entweder österreichische oder deutsche Staatsangehörige waren. Während § 2 Abs 1 von der in seiner lit a geforderten Voraussetzung des nicht nur vorübergehenden Inlandsaufenthaltes am 11.7.1953, 1.1. oder 27.11.1961 die angeführten Ausnahmen vorsieht, kennt das ARÜG - abgesehen von den Volksdeutschen - keine Ausnahme vom Erfordernis der österreichischen oder deutschen Staatsangehörigkeit an einem der ARÜG-Stichtage. Es kommt daher nicht darauf an, aus welchen Gründen Personen, die nicht als Volksdeutsche anzusehen sind, an keinem dieser Tage die österreichische oder deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. Dieses Erfordernis kann daher auch dann nicht entfallen, wenn solche Personen nachweislich ohne ihr Verschulden eine der genannten Staatsangehörigkeiten erst später erwerben konnten. Der Kläger würde daher nur dann in den persönlichen Geltungsbereich des ARÜG fallen, wenn er als Volksdeutscher iS des § 2 Abs 1 lit a anzusehen wäre, worunter Personen zu verstehen sind, die in ihrer Heimat nach bestimmten Merkmalen wie Abstammung, Erziehung, Sprache und Kultur zur deutschen Volksgruppe gerechnet wurden (SSV-NF 2/10 mwN). Ob dies auf den Kläger zutrifft und welche Versicherungszeiten er vor seiner Ausreise nach Österreich in Ungarn erworben hat, kann noch nicht beurteilt werden, weil diesbezüglich keine ausreichenden Feststellungen vorliegen.

Bei der Ausführung auf Seite 2 des erstgerichtlichen Urteils (AS 15), der Kläger sei nicht als Volksdeutscher iS des § 2 Abs 1 lit a anzusehen, handelt es sich um keine Tatsachenfeststellung, sondern um eine rechtliche Beurteilung, die deshalb unrichtig ist, weil dazu erheblich erscheinende Tatsachen nicht festgestellt wurden.

Da sich der in erster Instanz nicht vertretene Kläger in der Klage, insbesondere durch Bezugnahme auf die damit vorgelegte Verständigung der beklagten Partei vom 28.4.1982, in der unter den von ihm insgesamt erworbenen Versicherungszeiten auch die unter Zugrundelegung des ARÜG ermittelten 105 Versicherungsmonate von November 1947 bis Oktober 1956 aufscheinen, auf diese im bekämpften Bescheid nicht berücksichtigten zusätzlichen Versicherungszeiten berufen und der Kläger unbestritten zu den im § 21 Abs 1 lit a angeführten Stichtagen die österreichische Staatsbürgerschaft noch nicht erworben hatte und auch nicht deutscher Staatsangehöriger war, konnte die Berufung des Klägers auf das ARÜG nur dahin verstanden werden, daß er Volksdeutscher im Sinne dieses Gesetzes sei. Nachdem die beklagte Partei in der Klagebeantwortung ua eingewendet hatte, daß der Kläger nicht als Volksdeutscher angesehen werden könne, ohne dies allerdings zu begründen, wären die für die Beurteilung, ob der Kläger als Volksdeutscher iS des § 2 Abs 1 lit a angesehen werden kann, erheblichen Tatsachen in erster Instanz nicht nur zu erörtern, sondern auch festzustellen gewesen.

Da das Berufungsgericht wegen der gesetzesgemäß ausgeführten Rechtsrüge verpflichtet war, die rechtliche Beurteilung der Sache in jede Richtung hin zu prüfen, hätte es die erwähnten, dem genannten Berufungsgrund zuzuordnenden Feststellungsmängel auch ohne ausdrückliche Geltendmachung aufgreifen und nach § 496 Abs 1, allenfalls Abs 3 ZPO vorgehen müssen (zB Fasching, ZPR2 insbesondere Rz 1774, 1820).

Daher beruht auch das Berufungsurteil auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der (nicht ausreichend aufgeklärten) Sache, weshalb die diesbezügliche Rechtsrüge begründet ist. Der Revision war daher Folge zu geben. Die Urteile beider Vorinstanzen waren aufzuheben. Die Sozialrechtssache war zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Revisionskosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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