14Os96/90•OGH 14Os96/90
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.September 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pilnacek als Schriftführer in der Strafsache gegen Hannes F*** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Juni 1990, GZ 6 c Vr 2932/90-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der am 22.Feber 1955 geborene Klaus F*** wurde des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 14.März 1990 in Wien versuchte, der Michaela W*** durch Einschlagen der Scheibe der Beifahrertüre ihres Personenkraftwagens mit einem Stein fremde bewegliche Sachen mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegzunehmen.
Dagegen wendet sich der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Sie ist nicht berechtigt.
Entgegen den Ausführungen in der Mängelrüge (Z 5) findet die Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte einen Stein nahm und gegen die Scheibe der Beifahrertüre schlug (US 4), in den Verfahrensergebnissen (flächig ausgedehnte Beschädigung an der Glasscheibe der Beifahrertüre in Entsprechung zur kantigen Form des ursprünglich am Tatort vorgefundenen Steines, aus der Hand fallen lassen dieses Steins durch den Angeklagten bei Betretung am Tatort) hinreichend Deckung. Das Erstgericht argumentiert in diesem Zusammenhang mit den von ihm nach Besichtigung der Beschädigungen am Fahrzeug festgestellten (flächig ausgedehnten) Beschädigungen an der Glasscheibe (US 4 und 5) und wies die Version des Angeklagten, er habe den Stein (aus Ärger über sein Leben im wesentlichen ungezielt) geworfen, zurück, weil ein solcher Wurf bei der vom Angeklagten an Ort und Stelle angegebenen Position nach Entfernung und vor allem Aufprallwinkel keine Spuren der festgestellten Art hinterlassen hätte. Solcherart erweist sich daher das Vorbringen zur Mängelrüge in Wahrheit als eine im Nichtigkeitsverfahren (nach wie vor) unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichts, mit der die Beschwerde lediglich darauf abzielt, aus den Beweisergebnissen andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen zu ziehen, als es die Tatrichter in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) getan haben.
Aber auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) versagt. Sie moniert im wesentlichen den vom Schöffengericht festgestellten Diebstahlsvorsatz und bringt neuerlich das vom Angeklagten behauptete Motiv, nämlich Ärger und Verzweiflung, für einen im wesentlichen ungezielten Steinwurf ins Spiel. Das Erstgericht hat sich mit dieser Verantwortung auseinandergesetzt und sie abgelehnt (US 5), weil es ersichtlich aus der Gesamtheit der Beweisergebnisse einen Wurf mit dem Stein ausgeschlossen hat. Das Vorbringen zur Tatsachenrüge, welches im wesentlichen die Verantwortung des Angeklagten wiederholt, vermag jedoch nach Überprüfung des gesamten Akteninhalts die durch die Ergebnisse des gesamten Beweisverfahrens vermittelte Sach- und Beweislage nicht derart zugunsten des Angeklagten zu ändern, daß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts ihre intersubjektive Überzeugungskraft verliert, das heißt unvertretbar erscheinen und die Annahme entscheidungswesentlicher Tatsachen ernstlich in Frage stellen würde.
Ebenso fehl geht die Subsumtionsrüge (Z 10), mit der die Beschwerde an Stelle der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Bereicherungsvorsatz) lediglich solche in Richtung eines Sachbeschädigungsvorsatzes erreichen will. Bereits daraus geht hervor, daß sie diesfalls in prozeßordnungswidriger Weise nicht an den die Grundlage des Schuldspruches wegen Diebstahls bildenden tatsächlichen Feststellungen festhält und demgemäß nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde. Sie versucht vielmehr in unzulässiger Weise unter Zurückgreifen auf die von den Tatrichtern bereits im Rahmen freier Beweiswürdigung mit mängelfreier Begründung abgelehnten Version des Angeklagten neuerlich, seiner Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen und kann schon deswegen nicht zum Ziel führen.
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) zurückzuweisen. Demgemäß wird über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).
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