8Ob1555/90•OGH 8Ob1555/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) mj. Christoph G***,
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentlichen Revisionen der beklagten Partei und ihres Nebenintervenienten werden gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO), weil der zunächst bestandene gemeinsame Haushalt der Mieterin mit dem Nebenintervenienten infolge der durch die krankheitsbedingte dauernde Pflegebedürftigkeit verursachten Übersiedlung der Mieterin in ein Pflegeheim bereits im Jahr 1985 - vier Jahre vor ihrem Tod - wieder beendet wurde und demnach der Nebenintervenient nicht eintrittsberechtigt ist (siehe MietSlg. 39.300).
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