1Ob580/90•OGH 1Ob580/90
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Anna S***, Hausbesorgerin, Wien 3., Kölblgasse 9/7, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Adolf S***, Werkmeister, Wien 11., Florian-Hedorfer-Straße 28-44/13/11, vertreten durch Dr. Werner Schwind, Rechtsanwalt in Wien, wegen Teilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 19. Dezember 1989, GZ 43 R 570/89-62, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 31.Mai 1989, GZ 8 F 1/86-54, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der Antrag auf Zuspruch von Rekurskosten wird abgewiesen.
Die Rekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Im Aufteilungsverfahren ist nur mehr die Höhe der vom Antragsgegner zu leistenden Ausgleichszahlung strittig. Die Antragstellerin brachte dazu vor, daß der Antragsgegner anläßlich der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft Sparbücher über Einlagen in der Höhe von ca. S 800.000 an sich genommen habe. Der Antragsgegner wendete ein, es habe überhaupt kein eheliches Sparbuch existiert.
In der mündlichen Verhandlung vom 25.5.1986 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, dieser möge die Filiale der V*** Simmeringer Hauptstraße vom Bankgeheimnis für die Beantwortung der Auskunft entbinden, "daß zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ein Bankguthaben im Betrag von rund S 800.000 vorhanden war, das eheliche Ersparnisse darstellte". Sie wisse zwar, daß ein Losungswort bestanden habe, nicht aber, auf welchen Namen das Sparbuch gelautet habe. Zunächst sprach sich der Antragsgegner dagegen für den Fall als nicht zielführend aus, wenn kein Sparbuch auf seinen Namen existiert habe. Schließlich erklärte er aber, gegen eine Anfrage des Gerichtes an diese Bank keine Einwände zu erheben. Anläßlich der Einvernahme der Zeugin Andrea K***, einer Angestellten der G*** in Wien 11., die sich auf ihre Verschwiegenheitspflicht berief, war der Antragsgegner nicht bereit, diese Zeugin von ihrer Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Er erklärte aber, einer schriftlichen Anfrage an die G*** zuzustimmen.
Das Erstgericht erkannte den Antragsgegner schuldig, der Antragstellerin binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses eine Ausgleichszahlung in der Höhe von S 310.000 zu bezahlen. Es nahm ua als erwiesen an, daß der Antragsgegner anläßlich seines Auszuges Ersparnisse in der Höhe von S 800.000 mitgenommen habe. Dazu führte es in seiner Beweiswürdigung aus, der Umstand, daß der Antragsgegner die Bankangestellte Andrea K*** nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden habe, lasse nur den Schluß zu, daß eheliche Ersparnisse zumindest in jener Höhe, wie dies die Antragstellerin behaupte, vorhanden gewesen seien. Von einer allgemeinen Bankanfrage unter dem Namen der Parteien, zu der der Antragsgegner die Zustimmung gegeben habe, könne nur dann ein Erfolg erwartet werden, wenn Guthaben tatsächlich auf einem bestimmten Namen lauteten. Anonyme Sparguthaben könnten dadurch nicht erfaßt werden, sodaß in diesem Fall die Anfrage erfolglos bleiben müsse. Der Antragsgegner bekämpfte diesen Beschluß insoweit, als ihm eine höhere Ausgleichszahlung als S 100.000 aufgetragen wurde. Das Rekursgericht gab diesem Rekurs Folge. Es hob den Beschluß des Erstgerichtes im angefochtenen Umfang auf und trug ihm eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig. Es liege eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht zu der von der Antragstellerin beantragten Auskunftserteilung vor. Welches Ergebnis diese bringe, könne nicht in vorwegnehmender Beweiswürdigung erörtert werden. Der aufgezeigte Mangel hindere eine erschöpfende Beurteilung. Auf die sonst zu Beweis- und Tatsachenfragen erhobenen Einwände könne sinnvollerweise erst dann eingegangen werden, wenn der gegebene Mangel behoben worden sei.
Der Rekurs der Antragstellerin ist nicht berechtigt. In ihm wird ausgeführt, hätte eine Anfrage beim Kreditinstitut ergeben, daß eheliche Ersparnisse auf Namenssparbüchern nicht vorhanden gewesen seien, so hätte der Antragsgegner immer noch mit seiner Weigerung, die Zeugin Andrea K*** von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, eine Beweisführung der Antragstellerin verhindert. Dies hätte aber das Erstgericht unter der gegebenen Beweissituation genauso würdigen müssen. Es wäre das Erstgericht daher auch bei einer Anfrage an die Bank mit dem Ergebnis, daß eine Summe von weniger als S 800.000 auf Namenssparbüchern deponiert gewesen sei, zum gleichen Beweisergebnis gekommen. Was immer daher die Anfrage bei der Sparkasse ergeben hätte, wäre es zu keinem für den Antragsgegner günstigeren Ergebnis gekommen. Im Sinne der Verfahrensökonomie wäre daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge zu geben gewesen.
Damit wird aber der nach § 232 Abs 2 AußStrG einzig zulässige Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Es werden ausschließlich Überlegungen über die Beweissituation der Antragstellerin nach allenfalls fehlgeschlagener Anfrage an die Kreditinstitute angestellt. Auch im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG kann der Obersten Gerichtshof aber einem Auftrag des Rekursgerichtes zur Ergänzung des Verfahrens bei richtiger rechtlicher Würdigung nicht entgegentreten (EFSlg 58.625, 55.869, 52.927 uva).
Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben.
Die Antragstellerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen (§ 234 AußStrG); die nach Ablauf der 14tägigen Rekursbeantwortungsfrist des § 231 Abs 2 AußStrG erstattete Gegenschrift des Antragsgegners ist zurückzuweisen.
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