9NdA3/90•OGH 9NdA3/90
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rudolf M***, Arbeiter, 1070 Wien, Kirchberggasse 17/1/2, vertreten durch Dr. Erhard Doczekal, Dr. Rudolf Mayer, Dr. Helge Doczekal, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei N*** Transportgesellschaft mbH, 5112 Lamprechtshausen, Bahnhofstraße 103, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 20.100,63 s.A., über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Antrag, anstelle des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.
Begründung:
Der - anwaltlich vertretene - Kläger begehrt mit der am 25. August 1989 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien überreichten Klage von der beklagten Partei als seiner ehemaligen Arbeitgeberin die Zahlung eines Betrages von 20.100,63 S brutto sA an restlichem Entgelt und Urlaubsabfindung.
Die beklagte Partei, die ihren Sitz im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg hat, erhob unter Hinweis auf den dortigen Dienstort des Klägers die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien sprach seine Unzuständigkeit aus und gab dem Antrag des Klägers auf Überweisung der Sache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Salzburg statt. Daraufhin beantragte der Kläger die Delegierung der Rechtssache an das Arbeits- und Sozialgericht Wien, in dessen Sprengel er und der von ihm beantragte Zeuge Dieter F*** ihren Wohnsitz hätten. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, daß der Kläger am 3. März 1989 einen LKW mit wertvoller Ladung in Stich gelassen habe, ohne die beladende Firma oder die beklagte Partei zu verständigen. Sofort nach Kenntnis von diesem Vorfall habe die beklagte Partei mit Schreiben vom 6. März 1989 die Entlassung des Klägers ausgesprochen. Ferner sprach sich die beklagte Partei gegen die vom Kläger beantragte Delegierung aus, weil es den von der beklagten Partei namhaft gemachten Zeuginnen N. S*** und N. N*** sowie der zur Parteienvernehmung namhaft gemachten Geschäftsführer der beklagten Partei nicht zumutbar sei, nach Wien zuzureisen.
Das Landesgericht Salzburg hielt die Delegierung an das Arbeits- und Sozialgericht Wien für zweckmäßig.
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Eine Delegierung kann im Sinne des § 31 JN zweckmäßig sein, wenn wenigstens eine Prozeßpartei und die Zeugen im Sprengel des zu delegierenden Gerichtes wohnen, doch soll im Hinblick auf das im Artikel 87 Abs. 3 B-VG verankerte Recht auf den gesetzlichen Richter davon nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Prozeßführung beim zu delegierenden Gericht erheblich zweckmäßiger ist. Da zwei Zeugen und der für die Parteienvernehmung namhaft gemachte Geschäftsführer der beklagten Partei ihren Wohnsitz offenbar im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg haben, sprechen wichtige Gründe für die Belassung der Sache bei diesem Gericht, so daß die Durchführung des Prozesses beim Arbeits- und Sozialgericht Wien nicht erheblich zweckmäßiger ist.
Der Delegierungsantrag war daher abzuweisen.
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