OGH 10ObS3/90

10ObS3/90Tribunal Superior13 de mar. de 1990

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OGH 10ObS3/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.1990

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer (AG) und Norbert Kunc (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Branka S***, YU-11200 Suvodol-Smederevo, vertreten durch Dr. Christian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***,

1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. August 1989, GZ 32 Rs 105/89-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. August 1988, GZ 18 Cgs 147/88-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof den

Antrag,

die Wortfolge "bei männlichen, vor Vollendung des 50. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten" im § 236 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG und die Wortfolge "bei männlichen, nach Vollendung des 50. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten" im § 236 Abs. 1 Z 1 lit. b ASVG sowie die Wortfolge "bei männlichen Versicherten bzw. nach Vollendung des 50. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten" im § 236 Abs. 2 Z 1 ASVG gemäß Art. 140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben.

Begründung

Begründung:

Die am 13. Oktober 1935 geborene Klägerin hat im Zeitraum vom August 1971 bis April 1979 in Österreich 58 Beitragsmonate und 9 Ersatzmonate, also zusammen 67 Versicherungsmonate und im Jahr 1985 in Jugoslawien 12 Versicherungsmonate erworben.

Mit Bescheid vom 22. April 1988 lehnte die beklagte Partei den am 9.Dezember 1986 gestellten Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab, weil die für die Erfüllung der Wartezeit zum 1.Jänner 1987 erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten nicht vorliege.

Mit der dagegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Zuerkennung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab Antragstellung. Die Wartezeit sei sehr wohl erfüllt, weil im Zeitraum zwischen 1.September 1974 und 31.Dezember 1986 nicht 49, sondern 80 Versicherungsmonate lägen. Die Klägerin sei vom 1.Jänner 1985 bis 1.Oktober 1987 laut einer der Klage beigelegten Bestätigung sozialversichert gewesen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Selbst bei Zugrundelegung der behaupteten Zeiten weise die Klägerin zu keinem Stichtag (1.Jänner 1987, 1.Oktober 1987 oder 1.August 1988 vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz) eine ausreichende Zahl von Versicherungsmonaten auf, um die Wartezeit gemäß § 236 ASVG iVm Art. IV Abs. 4 bzw. 12 und 13 der 40. ASVG-Novelle zu erfüllen. Denn selbst bei einem Stichtag zum 1. August 1988 sei nur vom behaupteten Erwerb von Versicherungszeiten bis 1.Oktober 1987 auszugehen; weitere Zeiten seien weder behauptet worden noch habe das Verfahren dafür Anhaltspunkte geboten.

Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen der geltend gemachten Mängel und trat der erstgerichtlichen Rechtsansicht bei. Die Klägerin vermisse zu Unrecht Feststellungen über den Stichtagseintritt. Abgesehen davon, daß sie nicht aufzeige, welcher für eine Pensionsgewährung günstige Stichtag hätte festgestellt werden sollen, seien die Voraussetzungen für eine Pensionsgewährung zu keinem denkbaren Stichtag - beim festgestellten wie beim behaupteten Versicherungsverlauf - erfüllt. Ein Fehler bei der Zeitenberechnung nach § 236 ASVG sei nicht erkennbar.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache. Sie beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, daß ihr die Invaliditätspension in gesetzlicher Höhe seit 1. Jänner 1987 zuerkannt werde; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag. Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Die Klägerin macht ausschließlich Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend, die schon in der Berufung gerügt und vom Berufungsgericht als nicht gegeben erachtet wurden, nämlich die Unterlassung der Parteienvernehmung und der neuerlichen Ladung der Klägerin zu einer weiteren Streitverhandlung sowie eine damit verbundene Verletzung der Anleitungspflicht. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, kann auch in Sozialrechtssachen ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 2/19, 2/24 ua). In ihrer Rechtsrüge wiederholt die Klägerin das schon in der Berufung gebrauchte Argument, es fehlten jegliche Tatsachenfeststellungen zum Eintritt des Versicherungsfalls. Solcher Feststellungen bedurfte es jedoch nicht. In der Pensionsversicherung richtet sich die Beurteilung, ob, in welchem Zweig der Versicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, nach den Verhältnissen am Stichtag. Fällt der Eintritt des Versicherungsfalles auf einen Monatsersten, ist dieser der Stichtag, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste. Bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit ist die Bestimmung des Stichtages überdies von der Antragstellung auf diese Leistungen abhängig (§ 223 Abs. 2 ASVG): Wird nämlich der Antrag auf eine solche Leistung erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt, so ist der Stichtag der Zeitpunkt der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der folgende Monatserste. Bei den genannten Versicherungsfällen kann die Festlegung des Stichtages sohin vom Versicherten durch die Wahl des Antragszeitpunktes beeinflußt werden; es wird ihm damit ermöglicht, einen Leistungsanspruch erst später geltend zu machen, weil er die Wartezeit noch nicht erfüllt hat oder weil er zur Aufbesserung der Pension noch Versicherungszeiten erwerben will (EB zur RV des ASVG, 599 BlgNR 7. GP, zitiert in MGA ASVG 35. ErgLfg 1079 Anm. 7 zu § 223). Allerdings verschiebt sich der Stichtag nur dann, wenn der Versicherungsfall schon vor der Antragstellung eingetreten ist. Bei einer Antragstellung vor dem Eintritt des Versicherungsfalles ist hingegen erst der Versicherungsfall für die Auslösung des Stichtages maßgebend. Davon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen durch eine bereits erfolgte Antragstellung ein Stichtag fixiert wurde und sich im Zuge des Leistungsfeststellungsverfahrens herausstellt, daß mit diesem Stichtag versicherungsrechtliche Nachteile für den Leistungswerber verbunden sind, die bei einem späteren Stichtag nicht auftreten würden (Teschner in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg. 379 mwH). Der Stichtag stellt die konkrete Verknüpfung der sekundären Leistungsvoraussetzungen - wie etwa die Erfüllung der Wartezeit - mit einer bestimmten Versicherungsleistung dar; es genügt nicht, daß die Voraussetzungen für eine solche Leistung an einem beliebigen Zeitpunkt vorliegen, sie müssen vielmehr an einem ganz bestimmten Tag gegeben sein (vgl. SSV-NF 3/27; Schrammel in Tomandl, SV-System 3. Erg.Lfg. 142 f).

Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß es im maßgeblichen Zeitraum zwischen Antragstellung (9. Dezember 1986) und Schluß der Verhandlung erster Instanz (10. August 1988) keinen denkbaren Stichtag gibt, an dem die Klägerin nach der geltenden Rechtslage die Wartezeit erfüllt hätte. Da die Klägerin am 13. Oktober 1935 geboren ist, liegt der Stichtag 1.Jänner 1987 (aber auch jeder spätere bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz) nach Vollendung des 50., aber vor Vollendung des 55. Lebensjahres. Während also die Klägerin unter die Bestimmung des § 236 Abs. 1 Z 1 lit. b ASVG fällt, wäre die Wartezeit bei den für Männer geltenden Altersgrenzen nach lit. a dieser Gesetzesstelle zu beurteilen.

Der erkennende Senat hat jedoch gegen den im vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf Art. IV Abs. 12 und 13 der 40. ASVGNov. anzuwendenden § 236 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 zweiter Halbsatz ASVG insoweit Bedenken, als die Erhöhung der Wartezeit und die Verlängerung der Rahmenfrist bei männlichen Versicherten erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres, bei weiblichen Versicherten hingegen schon nach Vollendung des 50. Lebensjahres beginnt. Diese Verschiedenheit ist eine direkte Folge des unterschiedlichen Anfallsalters der normalen Alterspension, auf die der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte schon nach Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch hat (§ 253 Abs. 1 ASVG).

Während die Anfallsaltersverschiedenheit die weiblichen Versicherten begünstigt, werden diese durch die früher beginnende Erhöhung der Wartezeit gegenüber männlichen Versicherten grundsätzlich benachteiligt, obwohl nicht verkannt werden soll, daß die wachsende Wartezeit für beide Geschlechter 10 Jahre vor dem normalen Alterspensionsalter beginnt.

Ob sich diese Benachteiligung im vorliegenden Fall auswirkt, braucht nicht näher erörtert zu werden, weil der Oberste Gerichtshof gegen die Anwendung der erwähnten Gesetzesstellen aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken und daher nach Art. 89 Abs. 2 B-VG den Antrag auf deren Aufhebung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt es nicht darauf an, ob die Regelung im Anlaßfall den Beschwerdeführer belastet und ob sich die Unsachlichkeit einer Regelung auf den Anlaßfall auswirkt (VfSlg. 3585, 8806, 9755; G 35, 36, 83, 84/81 ua; Walter Mayer, Grundriß6 Rz 1158).

Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 11.Oktober 1988, 10 Ob S 71/88, in dem er beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Wortfolge "nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte" im § 253b Abs. 1 ASVG beantragte, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine unterschiedliche Regelung des Alterspensionsalters für männliche und weibliche Versicherte nach Darstellung der rechtshistorischen Entwicklung und der in der Literatur vertretenen Meinungen im wesentlichen so begründet:

"Gegen eine sich aus der körperlichen Beschaffenheit der Frauen ergebende frühere Arbeitsunfähigkeit spricht vor allem die erheblich höhere durchschnittliche Lebenserwartung der Frauen gegenüber jener der Männer. Sie betrug im Jahr 1986 für damals geborene Männer 71 Jahre, für Frauen 77'73 Jahre, für damals 55jährige Männer 21'04 Jahre, für Frauen 25'63 Jahre, für damals 60jährige Männer 17'36 Jahre, für Frauen 21'29 Jahre, für damals 65jährige Männer 13'91 Jahre, für Frauen 17'18 Jahre ÄDemographisches Jahrbuch Österreichs 1986, 156 f; Statistisches Handbuch für die Republik Österreich 1987, 49Ü, was im Zusammenhang mit dem früheren Pensionsalter zu einer wesentlich höheren Pensionsbezugsdauer der Frauen führt (vgl. dazu Ivansits aaO 469). In diesem Zusammenhang ist es bemerkenswert, daß der Gesetzgeber bei den öffentlich Bediensteten keinen Unterschied im Anfallsalter zwischen Männern und Frauen macht. Zwar handelt es sich beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und bei der Materie des Sozialversicherungswesens um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete (VfSlg. 5241/1966; VfGH 16.März 1988, JBl 1988, 442), doch müßte die in den Sozialversicherungsgesetzen angenommene frühere Arbeitsunfähigkeit von Frauen aufgrund ihrer körperlichen Konstitution wohl auch für Frauen im öffentlichen Dienst gelten, bedenkt man, daß in vielen Fällen pragmatisierte Frauen die gleiche Tätigkeit wie Vertragsbedienstete verrichten, jedoch eine unterschiedliche Pensionsregelung besteht. Andererseits hat der Gesetzgeber im § 255 Abs. 4 ASVG bei der (erleichterten) Invaliditätspension Männer und Frauen gleich behandelt. Bei beiden Geschlechtern nimmt hier der Gesetzgeber an, daß ein 55 Jahre alter Versicherter nicht mehr auf andere Tätigkeiten verwiesen werden kann als jene, die er in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübt hat. Dazu kommt, daß die derzeitige gesetzliche Regelung nicht berücksichtigt, welche Tätigkeit eine Frau verrichtet hat, sondern alle Frauen gleich behandelt. Es ist sicherlich denkbar, daß in Berufen, die mit größerer körperlicher Anstrengung verbunden sind, Frauen wegen ihrer körperlich schwächeren Konstitution früher arbeitsunfähig werden als Männer und bezüglich solcher Berufe eine unterschiedliche Pensionsregelung sachlich gerechtfertigt wäre. In zahlreichen Berufen, vor allem auf dem Angestelltensektor, spielt jedoch die körperliche Belastung - wenn überhaupt - nur eine untergeordnete Rolle. Ob die bei ein bis zwei Drittel aller Frauen in der Postmenopause auftretenden klimakterischen Beschwerden (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch255, 861) für sich allein eine allgemeine Senkung des Pensionsalters von Frauen gegenüber Männern rechtfertigt, kann bezweifelt werden. Gegen die vom Gesetzgeber zur Begründung herangezogenen Argumente bestehen daher jedenfalls wesentliche Bedenken.

Aber auch die von der Lehre zur Begründung herangezogene Doppelbelastung der Frau durch Beruf und Haushalt stellt kein entscheidendes Argument für die unterschiedliche Behandlung dar. Hier berücksichtigt das Gesetz zunächst nicht, daß ein nicht unerheblicher, durchaus ins Gewicht fallender und daher nicht zu vernachlässigender Teil der berufstätigen Frauen alleinstehend ist. Für sie unterscheidet sich die Belastung durch Beruf und Haushalt nicht von jener der alleinstehenden Männer. Wenngleich die in der Revision enthaltene Statistik über den Prozentsatz der kinderlosen Frauen nicht ohne weiteres aussagekräftig ist, weil sie Frauen bereits ab dem 15. Lebensjahr einbezieht, also ab einem Alter, in dem auch Frauen üblicherweise noch nicht verheiratet sind und auch noch keine Kinder haben, kann doch nicht übersehen werden, daß vor allem in der jüngeren Generation die Tendenz, keine familiären Bindungen einzugehen, sowohl bei Männern als auch bei Frauen zunimmt. Auch von den Frauen der älteren Generation, die jetzt in das Pensionsalter kommen, sind aufgrund des durch den Zweiten Weltkrieg verursachten Männermangels viele unverheiratet und ohne Nachkommen geblieben. Auch für sie gilt das Argument von der Doppelbelastung daher nicht allgemein. Dazu kommt aber noch die seit der Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe durch das Gesetz BGBl 1975/412 geänderte Rechtslage. Während das seinerzeitige Recht in den §§ 91 und 92 ABGB aF davon ausging, daß der Mann das Haupt der Familie ist, in dieser Eigenschaft das Hauswesen zu leiten hat und die Frau ihm in der Haushaltung und Erwerbung nach Kräften beizustehen hat, ist seither die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders der Haushaltsführung und der Erwerbstätigkeit im § 91 ABGB gesetzlich festgelegt. Soweit aber Änderungen im Bereich eines Rechtsgebietes die für ein anderes Rechtsgebiet maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse ändern, ist bei Beurteilung der Verfassungsgemäßheit der Regelung dieses anderen Rechtsgebietes auf die so geschaffenen Verhältnisse Bedacht zu nehmen (VfGH 26.6.1980, RdA 1981, 141). Wenngleich sich sicherlich in der älteren Generation der Grundsatz der partnerschaftlichen Ehe noch nicht in größerem Umfang durchgesetzt hat und bezüglich dieser allenfalls zu berücksichtigen wäre, daß deren jetzt in das Pensionsalter kommende Frauen noch einen Großteil ihres Ehe- und Familienlebens unter der alten Familienrechtslage zugebracht haben, ist gerade in der jüngeren Generation in dieser Richtung sicher ein Umdenken im Gang, was letzten Endes auch mit ein Grund für die Änderung der gesetzlichen Bestimmungen war. Da seit der Änderung der Gesetzeslage immerhin bereits 12 Jahre vergangen sind, kann davon ausgegangen werden, daß sich der Grundsatz der partnerschaftlichen Ehe bereits in einem nicht unerheblichen Ausmaß durchgesetzt hat, so daß die Zahl der nun nicht mehr doppelbelasteten Frauen keine zu vernachlässigende Größe mehr darstellt. Würde der gegenwärtige gesetzliche Zustand unverändert beibehalten, so würde sich die Ungleichbehandlung der Geschlechter weiter verstärken. Es können jedoch nur solche Ungleichbehandlungen (vorübergehend) sachlich sein, die wenigstens in Richtung eines Abbaues der Unterschiede wirken würden (VfGH 26.6.1980, RdA 1981, 141), was hier nicht der Fall wäre. Diesen Umstand übersieht auch die Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichtes vom 28.Jänner 1987 (EuGRZ 1987, 291 und NJW 1987, 1541), worin ausgesprochen wurde, es sei mit Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar, daß Frauen Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Unterschied zu Männern bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres beziehen können. Das Bundesverfassungsgericht meinte in diesem Zusammenhang, der Wandel der tatsächlichen Verhältnisse, der sich schon vollzogen habe und noch vollziehe und die Angleichung der Rechtsordnung an die gebotene Gleichstellung von Frau und Mann ließe erwarten, daß die Umstände, welche die verfassungsrechtliche Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Nachteilsausgleiches beeinflussen, im Laufe der weiteren Entwicklung an Einfluß verlieren würden. Wann dies der Fall sein werde und welche Folgerungen daraus zu ziehen seien, habe aber in erster Linie der Gesetzgeber zu beurteilen. Abgesehen davon, daß dadurch im Falle der Untätigkeit des Gesetzgebers die Notwendigkeit entsteht, in regelmäßigen Abständen den Verfassungsgerichtshof anzurufen, wird hiedurch die Ungleichbehandlung laufend weiter verstärkt. Ob der Gesetzgeber durch Übergangsregelungen eine vorübergehende Ungleichbehandlung in sachlich gerechtfertigter Weise aufrechterhalten könnte, ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, weil solche Übergangsregelungen nicht vorliegen. Der Gesetzgeber hat vielmehr unterschiedslos und ohne Rücksicht auf die auch zahlenmäßig ins Gewicht fallenden Teile der männlichen und weiblichen Versicherten, für die völlig gleiche Voraussetzungen vorliegen, das Pensionsalter der Frauen generell niedriger festgesetzt, als jenes der Männer. Auch die weiteren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes sind keine zwingende Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung der Geschlechter im Pensionsrecht. Er meint, würde es sich allein um einen Ausgleich für die Doppelbelastung der Frauen handeln, könnte es zweifelhaft sein, ob eine unterschiedliche Behandlung auch zugunsten von Frauen ohne diese Doppelbelastung und zum Nachteil von Männern mit einer solchen statthaft wäre. Der Gesetzgeber habe aber weitere Umstände in typisierender Betrachtungsweise berücksichtigen dürfen, so zB daß das Ausbildungsdefizit der Frauen, das ihre berufliche Stellung und damit ihr Arbeitsentgelt sowie ihre Rentenerwartung in der Vergangenheit maßgeblich beeinträchtigt habe, in typischen Fällen durch eine Antizipierung der erwarteten Stellung der Frau als spätere Mutter verursacht worden sei. Ähnliche Ursachen dürften auch vielfach die Beschäftigung in unteren Lohngruppen und die geringeren Aufstiegschancen der Frau im Beruf haben. Die typischen Unterbrechungen einer entgeltlichen Tätigkeit durch Zeiten von Schwangerschaft, Geburt und Kindererziehung hätten zudem bei Frauen häufig zur Folge, daß sie im Gegensatz zu Männern von der Inanspruchnahme des (der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer vergleichbaren) flexiblen Altersruhegeldes bei Vollendung des 63. Lebensjahres deswegen keinen Gebrauch machen könnten, weil sie die besonderen Voraussetzungen einer 35jährigen Versicherungszeit nicht erfüllten. All das lasse sich aber im Kern auf die Funktion oder jedenfalls die mögliche Stellung weiblicher Versicherter als Ehefrau und Mutter, also auf biologische Umstände zurückführen. Hier wird nach Ansicht des erkennenden Senates übersehen, daß die unbestrittenermaßen bestehenden beruflichen Nachteile der Frauen durch Schwangerschaft und Geburt, die für die jetzt in das Pensionsalter tretenden Frauen noch nicht durch gesetzliche Maßnahmen ausgeglichen wurden Ävgl. die Verbesserung der Ersatzzeitenregelung in § 227 Abs. 1 Z 3 und 4 ASVGÜ sowie Kindererziehung und die aus diesen Gründen vielleicht erfolgte Beschäftigung in unteren Lohngruppen und die geringeren Aufstiegschancen nicht dadurch ausgeglichen werden können, daß den Frauen das Recht zur früheren Pensionierung eingeräumt wird. Denn gerade ein früherer Pensionsantritt verstärkt noch die Benachteiligung der Frauen, da sie hiedurch noch weniger anrechenbare Zeiten erlangen und damit die Höhe der Pension noch geringer wird. Von einer bestehende Benachteiligung ausgleichenden Regelung kann daher in diesem Zusammenhang kaum gesprochen werden. Dagegen, daß der Gesetzgeber durch die unterschiedliche Regelung des Pensionsanfallsalters die durch die Unterbrechung einer entgeltlichen Tätigkeit durch Schwangerschaft, Geburt und Kindererziehung bei Frauen bestehenden schlechteren Versicherungsverläufe ausgleichen wollte, spricht im übrigen auch die durch die 40. ASVG-Novelle getroffene Neuregelung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall der verminderten Arbeitsfähigkeit im § 236 ASVG. Diese beträgt bei männlichen Versicherten, wenn der Stichtag vor Vollendung des 55. Lebensjahres liegt, bei weiblichen Versicherten, wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, 60 Monate. Wenn der Stichtag nach Vollendung des 55. Lebensjahres bei männlichen Versicherten und nach Vollendung des 50. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten liegt, beträgt die Wartezeit je nach Lebensalter des Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat jeweils ein Monat mehr bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten. Diese Bestimmung bedeutet eine Benachteiligung weiblicher Versicherter. Während etwa für einen Mann mit 55 Jahren eine Wartezeit von 60 Monaten für den Anspruch auf eine Pensionsleistung wegen verminderter Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist, gelangt eine Frau gleichen Alters nur dann in den Genuß der Leistung, wenn sie 120 Versicherungsmonate aufzuweisen hat. Schließlich ist auch noch auf die zunehmende, bereits nicht unbeträchtliche Zahl von Frauen mit Teilzeitbeschäftigung zu verweisen, bei denen naturgemäß die Doppelbelastung durch Beruf und Haushaltsführung nicht mehr so schwer ins Gewicht fällt."

Diese Bedenken gegen eine unterschiedliche Regelung des Alterspensionsalters für männliche und weibliche Versicherte gelten auch für die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen über den an das geschlechtsunterschiedliche Alterspensionsalter anknüpfenden geschlechtsunterschiedlichen Beginn der Erhöhung der Wartezeit und der Verlängerung der Rahmenfrist.

Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher auch in diesem Fall veranlaßt, dem Verfassungsgerichtshof die Möglichkeit zu geben, diese Bestimmungen auf ihre Verfassungsgemäßheit zu überprüfen und stellt daher gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof den aus dem Spruch ersichtlichen Antrag (ebenso bereits 22. November 1988, 10 Ob S 250/88).

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