7Ob42/89•OGH 7Ob42/89
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ruth R***, Pensionistin, Wien 20., Salzachstraße 19/3, vertreten durch Dr.Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*** DER Ö*** B***, Versicherungs-Aktiengesellschaft,
Wien 2., Praterstraße 1-7, vertreten durch Dr.Kurt Schneider und Dr.Rudolf Riedl, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 258.000 sA und Feststellung (Revisionsstreitwert S 258.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18.Mai 1989, GZ 2 R 66/89-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 28.Dezember 1988, GZ 28 Cg 259/86-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.887,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.647,90 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist auf Grund des Schenkungsvertrages vom 10. Dezember 1982 Eigentümerin der Liegenschaft EZ 225 KG Höflein an der Donau mit dem Grundstück 226/12 samt Haus Am Eichberg 3. Voreigentümer der Liegenschaft war Dr.Otto G***. Das Grundstück 226/12 verläuft in einem Abhang, der nordostwärts zu den Nachbargrundstücken steil abfällt. Eines dieser Grundstücke, das Grundstück 226/11, steht im Eigentum des Leopold G***. Dr.Otto G*** hatte im Zuge der Errichtung eines Zubaus, dessen Kosten S 100.000 weit überstiegen, die an das Grundstück 226/11 angrenzende sogenannte "Zunge" mit Betonschalsteinen umgrenzen und durch beim Zubau gewonnenes Erdreich aufschütten lassen. Die Kosten hiefür lagen unter S 100.000. Durch die letztgenannten Maßnahmen, die ohne Baubewilligung durchgeführt wurden, kam es an der Stützmauer auf dem darunter liegenden Grundstück 226/11 zu Schäden (Rißbildungen). Mit Bescheid der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 10. Februar 1986 wurde der Klägerin aufgetragen, durch einen befugten Gewerbetreibenden die konsenslos vorgenommenen Anschüttungen auf ihrem Grundstück im Bereich der sogenannten "Zunge" abzutragen und die Stützmauer aus Betonschalsteinen zu entfernen. Mit weiterem Bescheid der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17.Februar 1986 wurde dem Lepold G*** aufgetragen, die schadhafte Stützmauer im Bereich unterhalb der Liegenschaft der Klägerin abzutragen. Leopold G*** verlangte daraufhin von der Klägerin, daß seine Mauer wieder so hergestellt wird, wie sie war. Die Klägerin verpflichtete sich, sämtliche Kosten, die dem Leopold G*** durch die ihm aufgetragenen baulichen Maßnahmen entstehen, zu tragen. Sie behauptet, für die Wiederherstellung des früheren Zustandes einen Aufwand von S 258.000 gehabt zu haben und begehrt dessen Ersatz von der beklagten Partei sowie die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei für alle Personen und Sachschäden auf Grund des Versicherungsvertrages vom 1.Juni 1983.
Bei dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Versicherungsvertrag mit einer Vertragsdauer vom 11.Februar 1983 bis 1. März 1993 handelt es sich um eine Eigenheim-Bündelversicherung, die auch eine Haftpflichtversicherung umfaßt. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1978 und EHVB 1978, im folgenden nur Allgemeine bzw Ergänzende Bedingungen) zugrunde. Die hier in Betracht kommenden Bestimmungen dieser Bedingungen haben folgenden Wortlaut: Allgemeine Bedingungen, Art.1 1.Versicherungsfall; Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. 2.Versicherungsschutz; 2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer 2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen.
Artikel 7 1.Unter die Versicherung gemäß Art.1 fallen insbesondere nicht 1.2 Ansprüche, soweit sie auf Grund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen. Ergänzende Bedingungen:
Abschnitt B 4.1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzverpflichtungen 1.1 Aus der Innehabung....der versicherten Liegenschaft; 1.2 Aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen S 100.000 nicht überschreiten. Abschnitt B, Z 2, Pkt 2. EHVB findet Anwendung. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert.
Die beklagte Partei behauptet unter anderen unter Berufung auf Abschnitt B 4 1.2 der Ergänzenden Bedingungen, daß ein deckungspflichtiger Versicherungsfall nicht vorliege. Das Erstgericht wies das Leistungs- und das Feststellungsbegehren ab.
Nach der Ansicht des Erstgerichtes habe die Klägerin keine Verpflichtung zum Schadenersatz getroffen, weil sie keine Bauführung unternommen habe. Unerheblich sei es, daß Leopold G*** die Wiederherstellung der Mauer aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt habe und die Klägerin für die Kosten aufgekommen sei, da weder eine rechtswidrige Handlung noch ein Verschulden der Klägerin ersichtlich seien. Da die Klägerin somit nicht auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts, sondern nur auf Grund ihrer freiwilligen Verpflichtungserklärung dem Leopold G*** den Schaden ersetzt habe, bestehe für die beklagte Partei gemäß Art.7.1.2 der AHVB keine Deckungspflicht. Das Berufungsgericht bestätigte das nur im Ausspruch über das Leistungsbegehren angefochtene Ersturteil und erklärte die Revision für zulässig.
Das Berufungsgericht lehnte die Rechtsansicht der Klägerin, der Versicherungsschutz aus der Haftpflichtversicherung erstrecke sich auch auf nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB, welche Bestimmung dem Nachbarn nicht nur einen Untersagungsanspruch, sondern auch einen Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustands gewähre, ab. Nach nunmehr herrschender Ansicht werde § 364 a ABGB nur dann analog angewendet, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht genommen sei, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums an sich zugestanden wäre. Dies sei unter anderem dann der Fall, wenn durch eine Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtsmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen aber faktisch derart erschwert werde, daß der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen müsse. Im vorliegenden Fall sei für die Baumaßnahme, durch die der Schaden an der Mauer des Nachbarn entstanden sei, eine Baubewilligung nicht vorgelegen, sodaß eine Analogie nach § 364 a ABGB nicht in Betracht käme. Dem Leopold G*** sei somit, entgegen der Meinung der Klägerin, kein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zugestanden. Für die Klägerin sei daher selbst dann nichts gewonnen, wenn man ihrem Standpunkt folgte, daß nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche deckungspflichtig seien. Darüber hinaus erstrecke sich nach Abschnitt B 4 1.2 der EHVB die Versicherung nur auf solche Schadenersatzverpflichtungen aus der Durchführung von Bauarbeiten, die dem Versicherungsnehmer als Bauherrn träfen. Die Klägerin habe aber die Errichtung der Betonschalsteinmauer und die Auffüllung mit Erde nicht in Auftrag gegeben und könne daher keinen Versicherungsschutz beanspruchen.
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Das Risiko, das der Versicherer in Ansehung von Haus- und Grundbesitz zu tragen gewillt ist, wird im Art 4 des Abschnittes B der EHVB 1978 fixiert und für den objektiven Ursachenbereich Bauarbeiten etc an der Liegenschaft in 4 1.2 im besonderen näher festgelegt. Handelt es sich daher um Schadenersatzverpflichtungen aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft, so gilt Art 4 1.2 der EHVB und nicht Art 4 1.1, auf den sich die Revision beruft. Für Schadenersatzverpflichtungen aus der Durchführung der obgenannten Arbeiten (durch den Versicherungsnehmer) besteht Versicherungsschutz, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens S 100.000 nicht überschreiten. Der letzte Satz des Art 4 1.2 enthält einen Risikoeinschluß, indem er auch Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherrn erfaßt. Der Versicherungsnehmer hat somit Versicherungsschutz als Bauausführender, wenn er selbst baut, oder als Bauherr (Achatz ua, Erläuterungen zu den Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen 1978 152). Aus der Wortwahl des Art 4 1.2 EHVB - Durchführung von Bauarbeiten.....an der versicherten Liegenschaft - ergibt sich, daß sich diese Bestimmung nicht nur auf die Errichtung von Gebäuden erstreckt. Auch Bauarbeiten zur Errichtung anderer Bauwerke wie etwa einer Mauer in Verbindung mit Erdaufschüttungen zur willkürlichen Gestaltung der Geländebeschaffenheit fallen unter Art 4 1.2 EHVB. Hat das Schadenereignis seine Ursache in einer solchen Bauarbeit, besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Gesamtbaukosten S 100.000 nicht überschreiten und der Versicherungsnehmer die Bauarbeiten selbst durchführte oder Bauherr war. Im vorliegenden Fall steht fest, daß die Bauarbeiten, die den Schaden verursachten, vom Voreigentümer der Klägerin in Auftrag gegeben wurden. Die Klägerin hat diese Bauarbeiten weder durchgeführt noch war sie Bauherr. Sie kann daher keinen Versicherungsschutz beanspruchen. Die Frage, ob die konkrete bauliche Maßnahme nicht Teil des S 100.000 übersteigenden Gesamtbauvorhabens des Voreigentümers war (vgl hiezu Achatz aaO 151) und daher schon wegen Überschreitung der betraglichen Begrenzung Versicherungsschutz nicht gegeben ist, kann daher hier ebenso unerörtert bleiben wie die Frage, ob und inwieweit sich die Haftpflichtversicherung nach den AHVB und EHVB 1978 auch auf sogenannte nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche erstreckt. Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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