6Ob590/88•OGH 6Ob590/88
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*** Versicherungs-Aktiengesellschaft in Österreich, Wien 3., Lothringerstraße 16, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E***
D***-D***-G***, Wien 2., Handelskai 265,
vertreten durch Dr. Werner Masser, Dr. Ernst Grossmann, Dr. Eduard Klingsbigl und Dr. Robert Lirsch, Rechtsanwälte in Wien, wegen 522.450 S samt Nebenforderungen infolge Revision der klagenden Partei gegen Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14.Januar 1988, GZ 3 R 216/87-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 15.Mai 1987, GZ 18 Cg 52/86-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht stattgegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 15.930,22 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer 1.448,20 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist eine inländische Handelsgesellschaft. Sie betreibt die Schiffahrt auf der Donau. Gemeinsam mit einem ausländischen Seefrachtführer bietet sie Warenbeförderungsleistungen an, bei denen der Transport teils auf der Donau und teils zur See erfolgt. Dazu hat sie gemeinsam mit ihrem ausländischen Partner allgemeine Beförderungsbedingungen für den gemeinsamen Donau-See-Verkehr (in der Folge ABB) aufgestellt.
Nach diesen ABB erfolgt die durchgehende Beförderung auf der gesamten Beförderungsstrecke von der Donauversandstelle bis zum Bestimmungsseehafen oder umgekehrt auf Grund von Durchfrachtkonnossementen. Diese werden bei einer Beförderung in der Richtung Donau-See von den Dienststellen der Beklagten ausgestellt. Umladehäfen sind die Häfen Izmail oder Reni, gegebenenfalls beide. Zu jeder Sendung hat der Befrachter unter Verwendung eines von den ABB-Aufstellern aufgelegten Vordruckes schriftlich einen Antrag auf Ausstellung eines Durchfrachtkonnossementes zu stellen. Sobald die Versandstelle der Beklagten oder die Agentur des Partners der Beklagten im Seehafen den Antrag auf Ausstellung eines Durchfrachtkonnossements bestätigt hat, ist der Frachtvertrag abgeschlossen. Der Verfrachter, der die Beförderung ab dem sowjetischen Umladehafen im Anschluß an die Donaustrecke besorgt, gilt als Beauftragter des Verfrachters, der die Durchfrachtkonnossemente ausgestellt hat. In den Durchfrachtraten sind unter anderem die Fracht zwischen der Donauverladestation und dem Umladehafen, das Entgelt für die Umladung vom Donaufahrzeug auf das Seeschiff und die Fracht zwischen dem Umladehafen und dem Bestimmungsseehafen enthalten. Die Güter werden in der Regel direkt aus dem Donaufahrzeug in das Seeschiff oder umgekehrt umgeladen. Gegen besonderes Entgelt kann auf Verlangen des Befrachters die Übergabe oder Übernahme der Güter mit Überprüfung der Qualität unter Beiziehung von Experten in den Umschlaghäfen erfolgen. In den beiden ersten Punkten des Art. 23 der ABB ("Haftungsumfang") heißt es:
"23.1 Auf der Donaustrecke haften die Verfrachter für die Schäden, die durch gänzlichen oder teilweisen Verlust oder durch die Beschädigung des Gutes entstehen:
23. 2 Für sämtliche Schäden, die während der Umladung aus dem Donaufahrzeug in das Seeschiff (Reling) oder umgekehrt entstehen, haftet derjenige, der den Schaden verursacht hat."
Die Durchfrachtkonnossemente enthalten nach dem von den ABB-Aufstellern aufgelegten Vordruck unter anderem folgende Klausel:
"The liability of each carrier is limited to his line and/or his part of the transport, as well as to his means of conveyance."
Eine bayerische Gesellschaft betreibt in gleicher Weise wie die Beklagte den gemeinsamen Donau-See-Verkehr. Sie führt in diesem Rahmen Beförderungen auf Grund allgemeiner Beförderungsbedingungen durch, die jenen der Beklagten gleichen. Diese bayerische Gesellschaft vereinbarte mit der Beklagten allgemein, daß auch im vereinfachten Antragsverfahren mit Telex zustande gekommenen Transportaufträgen die ABB zugrunde gelegt werden.
Durch die erwähnte bayerische Gesellschaft erhielt die Beklagte nach vorangegangenen fernmündlichen Besprechungen mittels Telex vom 22. Mai 1985 den Auftrag zum Transport von 328 Rollen Papier mit einem Gesamtgewicht von 253.724 kg auf dem Wasserwege von Linz nach Alexandria; dabei sollten die Durchfrachtkonnossemente als Befrachter den inländischen Warenhersteller und als Empfänger einen ägyptischen Warenkäufer ausweisen.
Die Beklagte stellte auf Grund des durch die bayerische Gesellschaft mittels Telex erteilten Auftrages Durchfrachtkonnossemente im Sinne der Beilage 4 der ABB aus, in denen der inländische Warenerzeuger als Befrachter und der ägyptische Warenkäufer als Empfänger bezeichnet waren und die auch die oben wiedergegebene englischsprachige Haftungsbeschränkungsklausel enthielten.
Mangels Verfügbarkeit eigener Transportmittel der Beklagten und ihres Verfrachter-Partners wurde der Warentransport auf der Donaustrecke vom Hafen Linz bis zum Umschlaghafen Reni im Auftrag der Beklagten auf einem Kahn der bayerischen Gesellschaft durchgeführt. Die Verladung in Linz erfolgte ordnungsgemäß. Auf der Donaustrecke ereignete sich kein Zwischenfall, kein Unfall, keine Umladung, keine sonstige Manipulation mit der Ladung. Die Umladung vom Donaukahn auf das Seeschiff ist bereits Sache des Vertragspartners der Beklagten. Weder dieser noch die Hafenverwaltung meldeten der Beklagten etwas über eine etwa vor dem Umladen erfolgte Beschädigung des Transportgutes, wie das in solchen Fällen üblich wäre.
Beim Eintreffen der Ladung im ägyptischen Seebestimmungshafen wurden verschiedene Beschädigungen festgestellt, die in einem Schadensbericht als "Risse, Eindrücke und Bruch" beschrieben und deren Ursache nach sorgfältiger Prüfung einer rauhen Behandlung während des Transits zugeschrieben wurde.
Diese festgestellten Beschädigungen des Frachtgutes erfolgten nicht vor dessen Umladung durch den Vertragspartner der Beklagten im Donauhafen Reni.
Der ägyptische Empfänger erstattete als Warenkäufer bei einer inländischen Handelsgesellschaft als Warenverkäuferin eine Schadensmeldung, die diese an die Klägerin weiterleitete. Die Verkäuferin hatte das Transportrisiko bei der Klägerin versichert. Als Bevollmächtigte der Käuferin verhandelte sie mit der Klägerin über die Schadensregulierung. Am 15.Mai 1986 leistete die Klägerin in Form einer Gutschrift von 903.357 S an die inländische Warenverkäuferin Deckung und brachte ihrerseits diesen Betrag der ägyptischen Käuferin gut.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung von 522.450 S samt % 5 Zinsen seit 15.Mai 1986 und stützte dieses Begehren auf das Vorbringen, als Versicherer das Transportrisiko versichert und auf Aufforderung der dabei durch die österreichische Verkäuferin vertretenen ägyptischen Käuferin der auf dem Transport beschädigten Waren eine Versicherungsleistung von 903.357 S geleistet zu haben. Zu ihrer Anspruchsberechtigung führte die Klägerin wörtlich lediglich aus:
"Gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Österreichischen Seetransportversicherungsbedingungen (§ 19 AÖS) gingen mit der Zahlung alle Rechte und Ansprüche aus dem Schadensfall auf die Klägerin über."
Die Beklagte bestritt jede frachtvertragliche Haftung. In ihrer Berufungsmitteilung wies sie ausdrücklich auch auf die mangelnde Anspruchsberechtigung des klagenden Versicherers hin, der sich entgegen der erstrichterlichen Ansicht nicht auf eine Legalzession im Sinne des § 67 VersVG berufen könnte.
Das Prozeßgericht erster Instanz wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Die Klägerin ficht die Berufungsentscheidung aus dem Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO mit einem Abänderungsantrag im Sinne des Klagebegehrens und mit hilfsweise gestellten Aufhebungsanträgen an.
Die Beklagte strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Die Revision ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Das Prozeßgericht erster Instanz hatte in rechtlicher Beurteilung gefolgert:
Nach dem Inhalt des Konnossements sei der inländische Erzeuger Befrachter (Absender) der (dem ägyptischen Käufer als Empfänger zu übersendenden) Waren gewesen, die Beklagte habe gemeinsam mit ihrem Verfrachterpartner mit dem Warenverkäufer einen Durchfrachtvertrag abgeschlossen. Nach dem Inhalt dieses Vertrages hätten die Beklagte (als Frachtführer auf der Binnenschiffahrtsstrecke) und ihr Partner (als Verfrachter auf der Seestrecke) zwar aufeinander abgestimmte, aber voneinander selbständige Verpflichtungen zur Güterbeförderung übernommen. Die Beklagte habe ihre Haftung auch nur auf die eigene Transportstrecke eingeschränkt. In dieser Hinsicht verstoße die Freizeichnung nicht gegen § 662 HGB. Der Beklagten sei (mit der Feststellung, daß die Frachtgutbeschädigungen nicht vor der Umladung durch ihren Partner im Umladehafen erfolgt seien) der Beweis gelungen, daß der Schaden nicht auf der Beförderungsstecke eingetreten sei, für den die Beklagte verantwortlich gewesen sei. Gegen die Beklagte bestünden (auf Grund des Frachtvertrages) keine Ersatzansprüche, die unbeschadet der Anwendbarkeit der AÖS 1975 (Allgemeinen Österreichischen See-Transportschaden-Versicherungs-Bedingungen) schon nach § 67 VersVG auf die Klägerin im Umfang ihrer Ersatzleistung übergegangen wären.
Das Berufungsgericht stellte folgende rechtliche Beurteilung an:
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht habe die Beklagte gegenüber dem Absender (Befrachter) nicht die Bewirkung des Beförderungserfolges auf der gesamten zusammengesetzten Beförderungsstrecke bis zum Seebestimmungshafen im eigenen Namen übernommen (einfacher Durchfrachtvertrag), sondern die Beförderungsleistung auf der Seestrecke nur als Bevollmächtigte ihres Partners in dessen Namen zugesagt, selbst aber nur die Beförderungsleistung auf der Binnenschiffahrtsstrecke übernommen. Im gemeinschaftlichen Konnossement habe die Beklagte gegenüber dem Empfänger das Versprechen der Auslieferung im Seebestimmungshafen abgegeben, sich dabei aber in Ansehung der vom Partner übernommenen Transportstrecke von der Haftung freigezeichnet. Dies habe nicht gegen § 662 HGB verstoßen. Die Grenze der Beförderungsteilstrecken sei nach dem Konnossement und den dem Beförderungsvertrag zugrunde gelegten ABB mit der Umladung in den Donauhäfen Izmail oder Reni auf das Seeschiff eindeutig festgelegt gewesen. Damit sei zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht worden, daß die Haftung des Verfrachterpartners der Beklagten mit der Übernahme des Transportgutes in seine Obsorge im Umladehafen beginne. Das Umladen in das Seeschiff sei bereits Teil des Seetransportes gewesen. Die Haftung des Vertragspartners der Beklagten für die während des Umladens erfolgten Beschädigungen des Frachtgutes ergäbe sich auch aus Art 23.2 der ABB. Diese gälten frachtvertraglich als vereinbart, weil dem bayerischen Schiffer, dessen sich die Befrachterin (Absenderin) bei Abschluß der Frachtverträge bedient habe, bekannt gewesen sei, daß die Beklagte (nur) zu ihren ABB Verträge im gemeinsamen Donau-See-Verkehr abschließe.
In rechtlicher Beurteilung ist zu erwägen:
Die Klägerin verfolgt Ansprüche, die dem ägyptischen Warenkäufer als Empfänger der von ihr gegen die Transportrisken im Rahmen einer Seetransportversicherung versicherten Sachgüter auf Grund eines mit der Beklagten abgeschlossenen Frachtvertrages gegen diese zugestanden seien und zufolge der erbrachten Versicherungsleistung auf die Klägerin übergegangen sein sollen.
Auf einen gesetzlichen Forderungsübergang kann sich die Klägerin nicht stützen. Die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes sind nach dessen § 186 auf die Seeversicherung nicht anzuwenden. Das Handelsgesetzbuch enthält in seinem Vierten Buch im Zehnten Abschnitt (§§ 778 ff) keine dem § 67 VersVG entsprechende Regelung eines gesetzlichen Forderungsüberganges.
Die Klägerin hat sich auch auf den Inhalt der Allgemeinen Österreichischen See-Transportversicherungs-Bedingungen (AÖS 1975) berufen. Der von ihr zitierte § 19 AÖS regelt im Absatz 9 einen Rechtsübergang, der mit dem von der Klägerin behaupteten Forderungsübergang nichts zu tun hat. Unter den Regelungen über die Obliegenheiten findet sich aber im § 17 Abs 4 folgende Bestimmung:
"Wahrung von Ersatzansprüchen: Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können."
Diese Regelung könnte wie alle übrigen Bestimmungen der AÖS 1975 nur als Bestandteil des zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer geschlossenen Versicherungsvertrages wirksam sein. Dann ist aber die Vertragsbestimmung über den Forderungsübergang als rechtsgeschäftliche bedingte Vorwegabtretung eines künftigen Anspruches zu erkennen. Solche Forderungsabtretungen kann der Versicherungsnehmer zwar in Ansehung eigener Ansprüche, nicht aber zu Lasten eines Dritten, auch nicht des von ihm verschiedenen Versicherten erklären. Dementsprechend ist die Regelung des Forderungsüberganges auch auf Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte beschränkt. Einem vom Versicherungsnehmer verschiedenen Versicherten können nur Verhaltensweisen bei der Geltendmachung der Deckungsansprüche überbunden werden (zB § 17 Abs 6 Buchstabe f).
Nach den Feststellungen über die Begebung von Durchfrachtkonnossementen, in denen als Empfänger der ägyptische Warenkäufer ausgewiesen war, schuldete die Beklagte diesem den zugesagten Beförderungserfolg. Daß dieser Empfänger als Versicherter seine Ersatzansprüche gegen die Beklagte der Klägerin abgetreten hätte (und sei es auch bloß schlüssig, aber nicht allein durch die Geltendmachung und Empfangnahme der Versicherungsleistung), hat die Klägerin auch nicht andeutungsweise behauptet. Sie hat nicht einmal vorgebracht und es wurde auch nicht festgestellt, wer Versicherungsnehmer war (die Erzeugerin oder die Verkäuferin der Transportgüter).
Die Klägerin hat ihre Anspruchsberechtigung daher nicht schlüssig behauptet. Es erübrigt sich deshalb auf den im Sinne des Art 23.1 zu ermittelnden Zeitpunkt einzugehen, in dem die Obsorge für das Frachtgut vom Binnenschiffahrtsunternehmer auf den Seefrachtführer übergegangen ist (Reling!), inwieweit diesbezüglich Feststellungsmängel vorliegen, wie die Beweislast für die erfolgte Übergabe verteilt ist und inwieweit eine Beschränkung der Haftung der Beklagten aus dem Frachtvertrag für die Zeit ihrer Obsorge auf der Binnenschiffahrtsstrecke wirksam vereinbart wurde. Mangels schlüssiger Behauptungen der Klägerin über ihre Anspruchsberechtigung war das die Klagsabweisung bestätigende Berufungsurteil im Ergebnis zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.