OGH 5Ob540/89

5Ob540/89Tribunal Superior31 de out. de 1989

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OGH 5Ob540/89

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.10.1989

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Medizinalrat Dr. Willibald P***, Arzt, Webgasse 24/4, 1060 Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei Margarete H***, kaufmännische Angestellte, Dominikanergasse 7-11/2/4/11, 1060 Wien, vertreten durch Dr. Ingo Ubl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W*** S***-G***, Josefstädterstraße 10-12, 1080 Wien, vertreten durch Dr. Konrad Kuderna, Rechtsanwalt in Wien, wegen 85.697,47 S sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6. Dezember 1988, GZ. 11 R 232/88-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 13. Mai 1988, GZ. 52 Cg 122/86-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen der beklagten Partei die mit 5.092,56 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 848,76 S an Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 19. Mai 1984 ereignete sich auf der Stiege 2 im Hause Wien 6., Webgasse 24, eine Gasexplosion, die von der im ersten Stock gelegenen (Miet)Wohnung der Elisabeth D*** ausging, durch die auch die (Miet)Wohnung des Klägers beschädigt wurde. Die Explosion wurde durch aus einem unter Verputz liegenden Leitungsteil im Hintertrakt des Gebäudes ausströmendes Erdgas verursacht. Aus den Zuleitungen der beklagten Partei zum Hausanschluß und aus dem Gasherd der Elisabeth D*** war kein Gas ausgeströmt. Vor der Explosion konnte wegen der die lecke Leitung umgebenden Materialien, die das dem Erdgas beigemengte Odorierungsmittel absorbierten, kein Gasgeruch wahrgenommen werden.

Der Kläger begehrte von der beklagten Partei den Ersatz des ihm bei dieser Explosion entstandenen Schadens in der Höhe von 85.697,47 S sA. Die Gasexplosion sei von der beklagten Partei schuldhaft verursacht worden. Der Grund für das Gasgebrechen sei in einem Gebrechen der gesamten Gasleitung gelegen gewesen. Die Beklagte habe die ihr als Lieferantin des Gases und als Unternehmerin eines gefährlichen Betriebes obliegenden notwendigen Überprüfungs- und Sicherungsmaßnahmen unterlassen, sie hafte daher allein für die Folgen der vom Hauptgasstrang ausgegangenen Explosion. Insoweit die Überprüfungspflicht durch die allgemeinen Bedingungen für den Gasbezug an die Gasabnehmer überwälzt werde, seien diese Vertragsbedingungen sittenwidrig.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Explosion sei von einer Kochstelle des Hasherdes in der Wohnung der Elisabeth D*** ausgegangen. Elisabeth D*** treffe das alleinige Verschulden an dem Gasaustritt. Zur Unfallszeit hätten keine Undichtheiten im gesamten Gasversorgungsnetz des Wohnhauses bestanden. Auf Grund des mit D*** abgeschlossenen Gasbezugsvertrages träfe die beklagte Partei keine Haftung für den Zustand der Gasverteil- und Benützungsanlage. Auch nach dem Wiener Gasgesetz sei ausschließlich der Inhaber einer Gasanlage für den ordnungsgemäßen Zustand verantwortlich. Die Gasversorgungsunternehmen seien lediglich befugt, die von ihnen belieferten Gasanlagen zu überprüfen. Eine Haftung der beklagten Partei sei daher nicht gegeben.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Rechtlich beurteilte es den bereits wiedergegebenen Sachverhalt dahin, daß weder aus dem Wiener Gasgesetz noch aus den allgemeinen Bedingungen für den Gasbezug eine Pflicht der beklagten Partei zur Überprüfung der Leitungsteile, aus denen hier Gas ausgeströmt sei, abgeleitet werden könne; nach dem Wiener Gasgesetz sei die beklagte Partei bloß befugt gewesen, die von ihr gelieferten Gasanlagen zu überprüfen. Nach den allgemeinen Vertragsbedingungen übernehme die beklagte Partei keine Haftung für den Zustand der Gaszuleitungen und der Gasverteileranlagen in den Räumlichkeiten der Gasabnehmer. Eine Sittenwidrigkeit der allgemeinen Bedingungen für den Gasbezug bestehe schon deshalb nicht, weil das Wiener Gasgesetz eine Überprüfungspflicht der Beklagten nicht vorsehe, sondern eine solche des Inhabers statuiert habe.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers nicht Folge, erklärte jedoch die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig. Es verneinte das Vorliegen der in der Berufung geltend gemachten, in der Unterlassung der Beiziehung eines zweiten Sachverständigen erblickten Mangelhaftigkeit des Verfahrens, billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und erachtete auf der Grundlage der übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen auch die Rechtsrüge als unberechtigt, zu der sie im wesentlichen wie folgt Stellung nahm:

Die Haftung für Schäden aus Elektrizitäts- und Gasanlagen richte sich primär nach dem Reichshaftpflichtgesetz. Sei ein Unfall, der den Tod oder die Gesundheitsschädigung eines Menschen oder eine Sachbeschädigung zur Folge habe, auf Wirkungen der Elektrizität oder des Gases zurückzuführen, die von einer Anlage zur Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität oder Gas ausgehen, so sei gemäß § 1a Abs 1 RHG der Inhaber der Anlage verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Nach Abs 3 sei die Ersatzpflicht allerdings ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen sei. Ersatzpflichtig sei der Inhaber, wobei als Inhaber nicht nur die Energieerzeugungs- oder Verteilungsunternehmen, sondern auch die Abnehmer, die eigene Leitungsverbindung zum Energieerzeuger haben, anzusehen seien. Ausdrücklich ausgeschlossen sei die Ersatzpflicht nach dieser Gesetzesstelle, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden sei und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen sei. Der Haftungsausschluß beruhe hier auf dem Gedanken, daß innerhalb eines Gebäudes nicht mehr das Energieversorgungsunternehmen, sondern der Inhaber des Gebäudes die Möglichkeit der Einflußnahme zur Hintanhaltung von Unfällen habe. Ein weiteres Argument für den Haftungsausschluß liege darin, daß die Regelung der Haftung zwischen den Abnehmern und den Energieversorgungsunternehmen dem Vertrag zwischen diesen Personen überlassen bleiben solle (Koziol, Haftpflichtrecht II2, 417 f. mwH). Da sich der strittige Unfall nach den Feststellungen des Erstgerichtes aber im Bereich der Stiege 2 des Hauses Webgasse 24 ereignet habe und von einer Anlage innerhalb des Gebäudes ausgegangen sei, trete hier die Gefährdungshaftung des Inhabers der Energieversorgungsanlage nicht ein (Koziol a.a.O., 418). Eine Haftung für Schäden über die zuvor beschriebene Gefährdungshaftung für gefährliche Anlagen hinaus hätte aber eine rechtswidrige und schuldhafte Verursachung des schädigenden Ereignisses durch die beklagte Partei zur Voraussetzung (JBl 1979, 497 u.v.a.). Diesen Beweis habe die klagende Partei jedoch nicht erbracht. Als Verschulden sähe die Berufung an, daß die beklagte Partei die Gasleitungen innerhalb des Gebäudes jahrelang nicht geprüft und gewartet und auch die Gasabnehmer nicht über eine etwaige Wartung aufgeklärt oder belehrt habe. Es sei zwar von Lehre und Rechtsprechung ganz allgemein anerkannt, daß die Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestünden (Koziol a.a.O., 85). Daß der Kläger zufällig auch als Gasabnehmer Vertragspartner der beklagten Partei sei, ändere nichts an der grundsätzlichen Frage der Haftung der beklagten Partei gegenüber Dritten. Der Gesetzgeber sei im Reichshaftpflichtgesetz davon ausgegangen, daß das Energieversorgungsunternehmen innerhalb eines Gebäudes weniger Einflußmöglichkeiten auf die Gasversorgungsanlage habe, als der Inhaber des Gebäudes und beiden daher die Möglichkeit eingeräumt werden solle, die Haftungsfrage vertraglich untereinander zu regeln. Es würde daher den Intentionen des Gesetzgebers entgegenlaufen, wollte man das Gasversorgungsunternehmen, unabhängig von den mit den Gasabnehmern getroffenen Vereinbarungen auf Grund allgemeiner Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter verpflichtet ansehen, die Gasversorgungsanlagen innerhalb von Gebäuden regelmäßig zu überprüfen oder womöglich gar zu warten. Vertraglich habe die beklagte Partei jedenfalls eine Prüfungs- oder Warteverpflichtung nicht übernommen. Nach den "Allgemeinen Bedingungen für den Gasbezug aus den W*** S*** - G***", die im Amtsblatt der Stadt Wien

kundgemacht worden seien und daher als Vertragsinhalt zwischen der Beklagten und den Gasabnehmern anzusehen seien, übernähmen die Gaswerke für den Zustand der Gaszuleitungen und der Gasverteil- und Benützungsanlagen in den Räumlichkeiten der Gasabnehmer keine Haftung. Wenn nun der Kläger vermeine, daß diese Vertragsbestimmung sittenwidrig sei, so sei ihm entgegenzuhalten, daß nach Lehre und Rechtsprechung sittenwidrig nur sei, was zwar nicht einen Verstoß gegen ein Verbotsgesetz, aber gegen oberste Rechtsgrundsätze darstelle (EvBl 1976/9). Die Regelung in den "Allgemeinen Bedingungen" der beklagten Partei hielte sich aber an die Grundsätze, die im § 1a Abs 3 RHG vorgebildet seien. Aus diesem Grunde bedürfe es auch keiner Begründung der Allgemeinen Bedingungen aus dem Wiener Gasgesetz, sodaß die Frage ungeprüft bleiben könne, ob ein Landesgesetz überhaupt einschränkende Wirkungen auf zivilrechtliche Ansprüche dritter Personen haben könne. Ob eine Überprüfungspflicht der beklagten Partei dann eintreten würde, wenn ihr das Auftreten einer konkreten Gefährdung oder eines Schadens in einem bestimmten Gebäude zur Kenntnis komme, könne hier dahingestellt bleiben, weil eine solche Kenntnis der beklagten Partei nicht zum Vorwurf gemacht werden. Es sei allgemein bekannt, daß Reparaturen oder Änderungen an Gasanlagen nur von dazu befugten Professionisten durchgeführt werden dürfen, die sehr wohl die notwendigen Fachkenntnisse für die sachgerechte Behandlung der Gasanlagen innerhalb der Gebäude hätten. Eine direkte Belehrung der Gasabnehmer etwa durch Merkblätter würde aber im Hinblick auf die fehlende Sachkunde zu keiner merklichen Besserung der Sicherheit der Gasanlagen führen.

Die beklagte Partei hafte daher weder auf Grund einer gesetzlichen oder kraft Analogie anzuwendenden (vgl. Koziol a.a.O., 575 ff.) Gefährdungshaftung, noch könne ihr ein Verschulden an der Gasexplosion zur Last gelegt werden, sodaß der Berufung der klagenden Partei ein Erfolg habe versagt werden müssen. Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß zur Frage der Haftung eines Gaslieferungsunternehmens für Explosionen innerhalb eines Gebäudes und insbesondere zur Frage, ob das Unternehmen dort eine besondere Prüfungs-, Wartungs- oder Aufklärungspflicht träfe, so weit ersichtlich eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.

Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision des Klägers, in der die Aufhebung der Entscheidung und Rückverweisung der Rechtssache an das Gericht zweiter Instanz und hilfsweise die Abänderung der Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung der Klage dem Grund nach und Rückverweisung der Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und Entscheidung über die Höhe des Anspruches begehrt wird.

Die beklagte Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgrund angeführten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Die in der Revision geltend gemachte Mangelhaftigkeit ist nicht gegeben, weil ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO).

In seiner Rechtsrüge erblickt der Revisionswerber vorerst einen sogenannten sekundären Verfahrensmangel in der Unterlassung von Feststellungen über den Explosionsherd, die Art und den Umfang des ausströmenden Gases sowie die Zeitdauer des Gasaustrittes. Dies allerdings zu Unrecht. Denn über den Explosionsherd und die Art des ausströmenden Gases haben die Vorinstanzen ohnedies Feststellungen getroffen; inwiefern dem Ausmaß des Gasaustrittes aber entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen sollte, ist den Revisionsausführungen nicht zu entnehmen und auf Grund der Aktenlage auch nicht erkennbar.

Im übrigen wendet sich der Rechtsmittelwerber gegen das Vorliegen des vom Berufungsgericht angenommenen gesetzlichen Haftungsausschlusses. Seiner Ansicht nach könne nämlich hier von einer innerhalb eines Gebäudes gelegenen Anlage nicht gesprochen werden; die Versorgung mit Gas werde ja durch Zuleitungen von Seiten der Straße bewirkt und ginge es nicht an, diese Gaszuleitung nicht zur Gasversorgungsanlage zählen zu wollen. Eine gesonderte, die Gasversorgung betreffende Anlage innerhalb des Gebäudes gäbe es nicht. Dem kann nicht gefolgt werden.

§ 1a Abs 1 RHG betrifft die Haftung für die Folgen eines Unfalles, der ua. auf Gas zurückzuführen ist, das von einer Anlage zur Fortleitung oder Abgabe von Gas ausgeht. Daß zu solchen Anlagen auch Gasleitungen gehören, kann doch ernstlich nicht bezweifelt werden (vgl. Koziol, Haftpflichtrecht II2, 415). Die in dieser Bestimmung dem "Inhaber" der Anlage auferlegte Ersatzpflicht besteht nach Abs 3 Z 1 leg cit ua. dann nicht, wenn der Schaden innerhalb eines Gebäudes entstanden und auf eine darin befindliche Anlage (Abs 1) zurückzuführen ist. Nach der für die rechtliche Beurteilung der Rechtssache hier maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage ereignete sich die Explosion in einer Wohnung des Hauses Webgasse 24 und war diese auf aus einer in der Hausmauer verlegten Gasleitung ausströmendes Erdgas zurückzuführen. Da damit die Voraussetzungen für den gesetzlich normierten Haftungsausschluß gegeben sind, hat das Berufungsgericht mit Recht das Vorliegen einer verschuldensunabhängigen Haftung der beklagten Partei für die Unfallsfolgen dem Kläger gegenüber abgelehnt.

Der Kläger erachtet sich weiters noch dadurch beschwert, daß die Vorinstanzen auch eine Haftung der beklagten Partei aus dem von ihm mit dieser abgeschlossenen Gaslieferungsvertrag abgelehnt haben. Er wiederholt dabei die von ihm bisher schon vertretene Rechtsansicht, die beklagte Partei hätte die Verpflichtung gehabt, die Gasleitungen periodisch überprüfen (warten) zu lassen und die Hausbewohner über die durchzuführende Wartung zu belehren, wobei er noch meint, daß diese Pflicht sich auch auf die Anlagen in Gebäuden und Grundstücken bezieht, weil ja das Gasversorgungsunternehmen als "Gesamtanlage" anzusehen sei und sich nicht in "diverse Unteranlagen" aufsplittern könne. Da die Beklagte diese Aufklärungspflichten, die auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden könnten, nicht wahrgenommen habe, sei ihre Haftung gegeben. Auch in dieser Hinsicht kann dem Kläger nicht beigepflichtet werden.

Das Berufungsgericht ist unter Hinweis auf die für den Gesetzgeber bei Normierung des Ausschlusses der Haftung für Schäden innerhalb eines Gebäudes maßgeblich gewesenen Überlegungen (vgl. hiezu Koziol, a.a.O., 417 f.) mit Recht davon ausgegangen, daß die Regelung der Haftung zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und den Abnehmern - und damit auch gegenüber Dritten - dem Vertrag zwischen diesen Personen überlassen bleiben sollte. Dem entsprechend hat das Berufungsgericht zutreffend auch auf das zwischen den Streitteilen bestehende Vertragsverhältnis, und damit auch auf die "Allgemeinen Bedingungen für den Gasbezug aus den W*** S*** - G***" Bedacht genommen. Wenn der Revisionswerber weiters meint, die darin vorgesehenen Haftungsausschlüsse widersprächen den guten Sitten, so ist er dazu auf die ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, die zu widerlegen der Revisionswerber nicht einmal den Versuch unternimmt. Der in Punkt I.5. der Allgemeinen Bedingungen für den Gasbezug aus den W*** S*** - G*** vorgesehene

Ausschluß einer Haftung der beklagten Partei für den Zustand der Gaszuleitungen und der Gasverteil- und Benützungsanlagen in den Räumen der Gasabnehmer hält sich sehr wohl im Rahmen des in § 1a Abs 3 Z 1 RHG normierten Haftungsausschlusses. War die beklagte Partei vertraglich nicht verpflichtet, für den Zustand der Gaszuleitungen zu haften, so traf sie auch keine im Zusammenhang damit stehende Erhaltungs- und Wartungspflicht. Die Vorinstanzen haben der beklagten Partei aber auch mit Recht keine Verletzung sogenannter nebenvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten zur Last gelegt. Denn Service- und Reparaturarbeiten an Gasleitungen und Gasgeräten erfordern besondere Fachkenntnisse und dürfen auch nur von befugten Gewerbsleuten vorgenommen werden. Überdies bietet die beklagte Partei ohnehin eine unentgeltliche Überprüfung der Gasanlagen über Anforderung ihrer Gasabnehmer an (Punkt I.5. der genannten Allgemeinen Bedingungen).

Die Ablehnung einer (vertraglichen) Haftung der beklagten Partei aus den von dieser mit D*** oder dem Kläger abgeschlossenen Gaslieferungsvertrag durch die Vorinstanzen entspricht daher ebenfalls der Sach- und Rechtslage.

Der Revision konnte somit kein Erfolg beschieden sein. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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