9ObA143/89•OGH 9ObA143/89
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Herbert Bauer und Dr. Bernhard Schwarz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Werner R***, Generalvertreter, Pöllau 110, vertreten durch Dr. Josef Kager, Rechtsanwalt in Hartberg, wider die beklagte Partei Franz T***, Tischlereibetrieb, Außeregg 34, vertreten durch Dr. Wolfgang Poleschinski, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen S 323.994,98 sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 308.114,48 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Jänner 1989, GZ 8 R 85/88-70, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Endurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Juli 1988, GZ 36 Cga 114/88- 63, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.745,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.957,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Aus der Berufung auf § 3 Abs 2 HVG ist für den Standpunkt des Klägers nichts gewonnen. Nach dieser Bestimmung gilt dann, wenn ein Handelsvertreter, der nur mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Geschäftsherrn abgeschlossen hat, dieses Geschäft als vom Geschäftsherrn genehmigt, wenn dieser nicht ohne Verzug, nachdem er vom Abschluß des Geschäftes Kenntnis erhalten hat, dem Dritten erklärt, daß er das Geschäft ablehne. Schutzobjekt dieser Norm ist das Vertrauen des Dritten auf den wirksamen Abschluß des Geschäftes.
Im vorliegenden Fall steht nicht fest, ob der Kläger, der nach dem Inhalt des Werkvertretungsvertrages als Vermittlungsvertreter tätig war, als Abschlußvertreter auftrat und die streitgegenständlichen Verträge namens des Klägers abschloß. Nur in diesem Fall käme § 3 Abs 2 HVG Bedeutung zu und es könnte aus dieser Bestimmung mangels einer sofortigen Ablehnung durch den Kläger eine Genehmigung des Geschäftes durch ihn abgeleitet werden. Aber selbst in diesem Fall käme dem Begehren keine Berechtigung zu. Feststeht, daß die Geschäfte nicht zur Ausführung gelangten. Gemäß § 6 Abs 3 HVG kann der Handelsvertreter die volle Provision verlangen, wenn die Ausführung eines vom Handelsvertreter oder durch dessen Vermittlung abgeschlossenen Geschäftes oder die Gegenleistung des Dritten, mit dem das Geschäft abgeschlossen worden ist, infolge Verhaltens des Geschäftsherrn ganz oder teilweise unterblieben ist, es sei denn, daß für das Verhalten des Geschäftsherrn wichtige Gründe auf Seiten des Dritten vorliegen. Daß im Werkvertretungsvertrag zwischen den Streitteilen eine hievon abweichende Regelung getroffen worden sei, wurde nicht vorgebracht;
aus dem festgestellten Inhalt dieses Vertrages ergibt sich kein Hinweis in dieser Richtung. Ein wichtiger Grund auf Seiten des Dritten liegt dann vor, wenn (verschuldete oder unverschuldete) Umstände, die in der Sphäre des vermittelten Geschäftspartners liegen, eine Ausführung des Vertrages durch den Geschäftsherrn nicht zumutbar erscheinen lassen. Kommt es wegen Zahlungsschwierigkeiten bzw Zahlungsunfähigkeit des vermittelten Käufers nicht zur Ausführung des Geschäftes, dann liegt darin stets ein solcher wichtiger Grund (Jabornegg, Handelsvertreterrecht, 288 f mwN). Hier steht fest, daß die Firma H*** seit August 1985 nicht zahlungsfähig war. Die Ablehnung der Ausführung des Geschäftes durch den Beklagten erfolgte damit aus wichtigen Gründen. Selbst wenn das Geschäft rechtswirksam zustandegekommen wäre, wäre das Begehren des Klägers aus diesem Grund nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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