6Ob7/89•OGH 6Ob7/89
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Abhandlung der Verlassenschaft nach dem am 28. April 1984 verstorbenen Angelo Z***, zuletzt Bauernpensionist in Steindorf, Seeblickweg 1, wegen Bestimmung des Hofübernehmers nach § 7 KrntHöfeG, infolge Revisionsrekurses der erbserklärten Erbinnen Elisabeth W***, im Haushalt, Dornbirn, Vorachstraße 6 a, und Ingeburg Katharina M***, Landesangestellte, Steindorf, Seeblickweg 1, beide vertreten durch Dr. Michael Konzett, Rechtsanwalt in Bludenz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 19. April 1989, GZ 3 R 99/89-83, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirchen/Kärnten vom 30. Januar 1989, GZ A 145/84-78, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Erblasser ist am 28. April 1984 im 70. Lebensjahr als Bauernpensionist gestorben. Eine letztwillige Verfügung ist nicht aktenkundig. Der Erblasser wurde von seiner Ehefrau und sieben volljährigen ehelichen Kindern überlebt. Die 1952 geborene Tochter Monika und der 1954 geborene Sohn Theobald wurden zufolge Erbsverzichtsvertrages an der Verlassenschaftsabhandlung nicht beteiligt. Die übrigen Kinder des Erblassers, die 1941 geborene Paula, der 1942 geborene Hans, die 1946 geborene pflegebefohlene Maria Helene, die 1948 geborene Elisabeth und die 1956 geborene Ingeburg gaben ebenso wie die Witwe des Erblassers bedingte Erbserklärungen aufgrund des Gesetzes ab.
In der Verlassenschaft fällt eine Kärntner Liegenschaft. Das Abhandlungsgericht stellte beschlußmäßig fest, daß es sich bei dieser landwirtschaftlichen Besitzung um einen Erbhof im Sinne des Kärntner Erbhöfegesetzes handle sowie daß ein näher umschriebenes Fischereirecht einen Hofbestandteil darstelle (ON 20). Die 1941 geborene Tochter Paula als ältestes Kind, der 1942 geborene Sohn Hans als ältester Sohn und die 1948 geborene Tochter Elisabeth beantragten jeweils unter Berufung auf ihre bessere Eignung und ihre Bereitschaft zur Anerkennung eines höheren Übernahmspreises die Hofübernahme durch sie. Der ältestete Sohn Hans zog seinen Hofübernahmsantrag noch vor der rekursgerichtlichen Entscheidung über das Vorliegen der von einzelnen Miteigentümern geltend gemachten Ausschließungsgründe in seiner Person zurück. Das Vorliegen der von einzelnen Miterben in der Person der ältesten Tochter Paula behaupteten Ausschließungsgründe wurde mit der vom Rekursgericht bestätigten (ON 71) Entscheidung des Gerichtshofes (ON 45) verneint.
Danach hatte das Abhandlungsgericht zur Bestimmung der Hofübernehmerin eine Auswahlentscheidung zwischen der 1941 geborenen Tochter Paula und deren sieben Jahre jüngeren Schwester Elisabeth zu treffen. Die jüngere der beiden Hofübernahmswerberinnen begründete die von ihr behauptete bessere Eignung zur Hofübernahme damit, daß sie vor ihrer Eheschließung auf dem elterlichen Hof mittätig gewesen sei, seit 1975 gemeinsam mit ihrem Ehemann in Vorarlberg eine Vollerwerbslandwirtschaft mit Viehhaltung betreibe und bereit wäre, einen Übernahmspreis nicht bloß von rund 1/2 Mio S, sondern von S 2 Mio anzuerkennen, so daß aus Gründen der Billigkeit von der bloß für den Regelfall und keineswegs starr angeordneten Auswahlordnung des § 7 KrntHöfeG zu ihren Gunsten abzugehen wäre.
Die älteste Tochter Paula machte demgegenüber geltend, daß nach der Rechtsprechung (SZ 25/236) Billigkeitserwägungen keine Abweichung von der Auswahlordnung des § 7 KrntHöfeG zu rechtfertigen vermöchten. Im besonderen wäre aber zu beachten, daß ihre jüngere Schwester 1981 vom Erblasser ein Grundstück zum Zweck der Erbsentfertigung geschenkt erhalten und dieses Grundstück in der Folge an einen Baumeister veräußert habe und an einer Zerstückelung des nur noch als Nebenerwerbslandwirtschaft zu führenden Hofes interessiert wäre.
Das Abhandlungsgericht bestimmte die älteste Tochter des Erblassers als Hofübernehmerin. Es begründete diese Entscheidung damit, daß von den Regelungen nach § 7 Z 1 KrntHöfeG nur aus den im Gesetz selbst angeführten Umständen, nicht aber aus Billigkeitsgründen abgewichen werden dürfe.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die erstrichterliche Rechtsansicht unter Zitierung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (SZ 25/236; RZ 1968, 113) vertretenen Gesetzesauslegung.
Die Hofübernahmswerberin Elisabeth und ihre jüngere Schwester Ingeburg fechten die bestätigende Rekursentscheidung unter Geltendmachung des Anfechtungsgrundes der offenbaren Gesetzwidrigkeit mit einem Abänderungsantrag im Sinne des Übernahmsantrages der Tochter Elisabeth und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.
Der Revisionsrekurs ist mangels schlüssiger Ausführung eines nach § 16 Abs 1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes unzulässig. Die Rechtsmittelwerberinnen vertreten die in der von ihnen zitierten Entscheidung SZ 22/107 als "möglich" erwähnte Auslegung, daß von der nach dem Wortlaut des § 7 Z 1 KrntHöfeG "in der Regel" angeordneten Auswahlordnung auch aus nicht näher umschriebenen Billigkeitsgründen abgewichen werden könne. Dieser Ansicht ist der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 25/236, in der er die in der genannten Vorentscheidung erwähnte Auslegungsmöglichkeit als eine bloß "beiläufige Erwähnung des Problems" wertete, sowie in den Entscheidungen NZ 1951, 14, RZ 1968, 113 und in weiteren Entscheidungen mit der jeweils tragenden Begründung entgegentreten, daß der Vorzug der männlichen vor den weiblichen Erben und unter mehreren gleichgeschlechtlichen Erben der Vorzug der älteren vor den jüngeren (bei Losentscheidung im Falle gleichen Alters) als gesetzlich normierte Regelfälle ("in der Regel") durch das vom Gesetz selbst im folgenden Satz angeordnete Vorrecht aus dem näheren Verwandtschaftsgrad durchbrochen werde ("jedoch"), dies aber als einzige vom Gesetz selbst angeordnete Ausnahme der aufgestellten Auswahlregeln anzuerkennen sei, zumal für sonstige Ausnahmen, etwa aus einer nicht näher bestimmten und damit in die freie Beurteilung des Richters gestellten Billigkeit, keinerlei Kriterien normiert wären.
Die Vorinstanzen folgten dieser vom Obersten Gerichtshof mehrfach vertretenen Auslegung. Die Rekurswerberinnen vertreten ohne neue Argumente die gegenteilige Auffassung. Damit bringen sie aber den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht zur schlüssigen Darstellung, weil sie nicht aufgezeigt haben, daß die in der angefochtenen Rekursentscheidung vertretene Rechtsansicht mit einer klaren und eindeutigen Regelung des Gesetzes unter Beachtung der anerkannten Gesetzesauslegungsgrundsätze oder mit zwingend ableitbaren rechtlichen Grundwerten im Widerspruch stünde. Mit dem Aufzeigen einer bloß anderen möglichen Gesetzesauslegung ohne Darlegung einer augenfälligen Unvertretbarkeit der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Gesetzesauslegung wird der zitierte Anfechtungsgrund nicht erfüllt.
Mangels schlüssiger Ausführung eines nach § 16 Abs 1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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